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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. VII ZR 288/02
  5. Verkündet am:
  6. 27. November 2003
  7. Heinzelmann,
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk: ja
  13. BGHZ:
  14. ja
  15. HOAI § 8 Abs. 1
  16. a) Eine prüffähige Rechnung im Sinne des § 8 Abs. 1 HOAI muß diejenigen Angaben
  17. enthalten, die nach dem geschlossenen Vertrag und der HOAI objektiv unverzichtbar sind, um die sachliche und rechnerische Überprüfung des Honorars zu
  18. ermöglichen.
  19. b) Der Auftraggeber kann sich nach Treu und Glauben nicht auf die fehlende Prüffähigkeit berufen, wenn die Rechnung auch ohne die objektiv unverzichtbaren Angaben seinen Kontroll- und Informationsinteressen genügt.
  20. c) Der Auftraggeber ist nach Treu und Glauben mit solchen Einwendungen gegen
  21. die Prüffähigkeit der Schlußrechnung ausgeschlossen, die er nicht spätestens innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Zugang der Rechnung vorgebracht hat.
  22. d) In dem Fall, daß die Rechnung nur in Teilen prüffähig ist, kann der Architekt die
  23. Zahlung eines Guthabens verlangen, das unter Berücksichtigung eventueller Voraus- und Abschlagszahlungen bereits feststeht.
  24. BGB §§ 198 a.F., 199 Abs. 1 Nr. 1 n.F.
  25. e) Die Verjährung der Honorarforderung beginnt grundsätzlich mit der Erteilung einer
  26. prüffähigen Schlußrechnung.
  27. -2f) Kann der Auftraggeber sich nicht auf die fehlende Prüffähigkeit berufen, weil die
  28. Rechnung seinen Kontroll- und Informationsinteressen genügt, beginnt die Verjährung, wenn dieser Umstand für den Architekten erkennbar nach außen zutage tritt.
  29. g) Die Verjährung einer auf eine nicht prüffähige Honorarschlußrechnung gestützten
  30. Forderung beginnt spätestens, wenn die Frist von 2 Monaten abgelaufen ist, ohne
  31. daß der Auftraggeber substantiierte Einwendungen gegen die Prüffähigkeit vorgebracht hat.
  32. h) Ist die Rechnung nur teilweise prüffähig, beginnt die Verjährung der Honorarschlußforderung grundsätzlich erst mit der Erteilung einer insgesamt prüffähigen
  33. Schlußrechnung.
  34. BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 288/02 - OLG Düsseldorf
  35. LG Düsseldorf
  36. -3-
  37. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  38. vom 27. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
  39. Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka
  40. für Recht erkannt:
  41. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des
  42. Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2002 aufgehoben.
  43. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
  44. auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  45. Von Rechts wegen
  46. Tatbestand:
  47. Der Kläger verlangt Architektenhonorar in Höhe von 709.568,83
  48. (1.387.796 DM) und die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Die Beklagte hat die Einrede der
  49. Verjährung erhoben und sich sachlich u.a. mit einer Aufrechnung und hilfsweise
  50. mit einer Widerklage verteidigt.
  51. Die Beklagte beauftragte den Kläger 1992 mit Planungsleistungen u.a.
  52. für die Erweiterung einer Paketumschlaghalle in H. Der von dem Kläger verwendete Einheitsarchitektenvertrag enthielt die Klausel zur Abrechnung nach
  53. Beendigung des Vertrages:
  54. -4-
  55. "8.3. In allen Fällen behält der Architekt den Anspruch auf das vertragliche Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Bauherr
  56. im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird
  57. dieser mit 40 % des Honorars für die vom Architekten noch nicht erbrachten
  58. Leistungen vereinbart."
  59. Der Kläger erbrachte Planungsleistungen bis zur Unterbrechung des
  60. Vorhabens im Jahre 1993. Nach Gesprächen im Jahre 1995 über die Fortsetzung der Arbeiten überreichte der Kläger eine Honorarschlußrechnung vom
  61. 27. Juni 1995. Die ersparten Aufwendungen hat er mit 40 % des Honorars angesetzt. Die Beklagte teilte im August mit, sie habe die Rechnung geprüft und
  62. bemängelte u.a., der Kläger habe die Verkehrsanlagen als Außenanlagen abgerechnet. Sie bat um Zuleitung einer korrigierten Schlußrechnung. Die Beklagte kündigte den Architektenvertrag mit Schreiben vom 24. August 1995 aus
  63. wichtigem Grund, hilfsweise erklärte sie die ordentliche Kündigung. Der Kläger
  64. wies die außerordentliche Kündigung zurück und erstellte am 18. Januar 1996
  65. eine neue Schlußrechnung, in der er die ersparten Aufwendungen ebenfalls mit
  66. 40 % bezifferte und einen Teil der Leistungen nicht mehr für Freianlagen, sondern für Verkehrsanlagen abrechnete. Er hat einen am 30. Dezember 1998 zugestellten Mahnbescheid über die Klageforderung erwirkt, gegen den die Beklagte Widerspruch eingelegt hat.
  67. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung der Honorarforderung
  68. abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, die der Senat zugelassen hat.
  69. -5-
  70. Entscheidungsgründe:
  71. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
  72. und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
  73. Auf das Schuldverhältnis sind die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden
  74. Gesetze anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
  75. I.
  76. Das Berufungsgericht meint, die Honorarforderung des Klägers sei im
  77. Jahre 1995 fällig geworden und mit Ablauf des 31. Dezember 1997 und damit
  78. im Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids am 30. Dezember 1998 verjährt. Die Rechnung vom 27. Juni 1995 sei die Schlußrechnung über die Leistungen. Sie sei prüffähig. Die Beklagte habe sich niemals auf fehlende Prüffähigkeit berufen. Sie habe vielmehr eine Überprüfung vorgenommen und lediglich die Richtigkeit gerügt. Alle Beanstandungen zeigten, daß die Beklagte die
  79. Rechnung habe nachvollziehen können. Die Beklagte habe, obwohl sie von der
  80. Unwirksamkeit der Klausel 8.3 zwischenzeitlich Kenntnis erlangt habe, auch
  81. den pauschalen Ansatz von 40 % des Honorars für ersparte Aufwendungen
  82. nicht beanstandet. Der Kläger könne sich als Verwender der Klausel auch nicht
  83. auf deren Unwirksamkeit berufen und damit die Verjährung hinausschieben.
  84. -6-
  85. II.
  86. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
  87. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Verjährung
  88. grundsätzlich beginnt, wenn die Honorarforderung des Architekten fällig wird.
  89. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann die Honorarforderung eines
  90. Architekten gemäß § 8 Abs. 1 HOAI grundsätzlich erst fällig werden, wenn dieser eine prüffähige Schlußrechnung erteilt. Das gilt auch, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig beendet worden ist (BGH, Urteil vom 11. November 1999
  91. - VII ZR 73/99, BauR 2000, 589 = IBR 2000, 125 = NZBau 2000, 202).
  92. 2. Fehlerhaft ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Rechnung sei prüffähig, weil der Auftraggeber die Prüffähigkeit nicht gerügt habe.
  93. a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich der Auftraggeber
  94. nicht auf die fehlende Prüffähigkeit berufen, wenn die Rechnung seinen Kontroll- und Informationsinteressen genügt. Das bedeutet nicht, daß die Prüffähigkeit zur Disposition des Auftraggebers steht. Eine prüffähige Rechnung im Sinne des § 8 Abs. 1 HOAI muß vielmehr diejenigen Angaben enthalten, die nach
  95. dem geschlossenen Vertrag und der HOAI objektiv unverzichtbar sind, um die
  96. sachliche und rechnerische Überprüfung des Honorars zu ermöglichen (Koeble,
  97. BauR 2000, 785 f.). Diese Anknüpfung an objektive Kriterien ist notwendig für
  98. die materiellrechtliche Einordnung der Prüffähigkeit als Fälligkeitsvoraussetzung. Ohne sie könnten die Vertragsparteien nicht verläßlich beurteilen, welche
  99. Anforderungen an die Rechnung zu stellen sind, damit die Forderung durchsetzbar ist. Ohne sie könnte auch die Schlüssigkeit eines Klagevorbringens im
  100. Versäumnisverfahren in der Regel nicht zuverlässig beurteilt werden. Auch der
  101. gesetzliche Beginn der Verjährung wäre ohne objektive Kriterien nicht sicher.
  102. Soweit der bisherigen Senatsrechtsprechung etwas anderes entnommen wer-
  103. -7-
  104. den könnte (vgl. z.B. Urteil vom 26. Oktober 2000 - VII ZR 99/99, BauR 2001,
  105. 251 = ZfBR 2001, 102), hält der Senat hieran nicht fest.
  106. Demgemäß ist eine Rechnung über eine nach der HOAI abzurechnende
  107. Architektenleistung grundsätzlich nur dann prüffähig, wenn sie diejenigen Angaben enthält, die nach der HOAI notwendig sind, um die Vergütung zu berechnen. Das sind z.B. bei einem Honorar für Grundleistungen bei Gebäuden,
  108. Freianlagen und raumbildenden Ausbauten gemäß § 10 HOAI die Angaben zu
  109. den unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 in der
  110. Fassung vom April 1981 (DIN 276) ermittelten anrechenbaren Kosten des Objekts, zum Umfang der Leistung und deren Bewertung, zur Honorarzone, der
  111. das Objekt angehört, sowie zum nach dem anwendbaren Honorarsatz berechneten Tafelwert nach §§ 16 oder 17 HOAI.
  112. b) Der Bundesgerichtshof hat zu den Einzelheiten der objektiven Anforderungen an die Prüffähigkeit in einer Reihe von Entscheidungen Stellung genommen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1998 - VII ZR 189/97, BGHZ 139, 111,
  113. 114; Urteil vom 22. Januar 1998 - VII ZR 259/96, BGHZ 138, 87, 90, 91; Beschluß vom 6. Juli 2000 - VII ZR 160/99, BauR 2000, 1513 = ZfBR 2000, 546).
  114. Dazu gehören auch die Entscheidungen über die Anforderungen an die Prüffähigkeit einer Architektenhonorarschlußrechnung nach der vorzeitigen Beendigung des Vertrages (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1994 - VII ZR 87/93, BauR
  115. 1994, 655 = ZfBR 1994, 219 = IBR 1994, 511). Der Architekt muß seine
  116. Schlußrechnung entsprechend den Bestimmungen der HOAI in der Weise aufschlüsseln, daß der Auftraggeber die Schlußrechnung auf ihre rechtliche und
  117. rechnerische Richtigkeit überprüfen kann. Verlangt der Architekt nach der vorzeitigen Beendigung des Vertrages Honorar für nicht erbrachte Leistungen, genügt seine Schlußrechnung diesen zur Prüffähigkeit entwickelten Grundsätzen
  118. im Regelfall nur, wenn in der Schlußrechnung die Honorarforderungen des Ar-
  119. -8-
  120. chitekten sowohl für die bereits erbrachten als auch für die nicht erbrachten Leistungen prüffähig ausgewiesen sind (BGH, Urteil vom 9. Juni 1994 - VII ZR
  121. 87/93 aaO). Der Architekt muß angeben, was er bei den nicht erbrachten Leistungen konkret erspart oder anderweitig erworben hat. Diese Anforderungen
  122. an eine prüffähige Rechnung gelten auch in den Fällen, in denen die Parteien in
  123. dem vom Architekten verwendeten Einheitsarchitektenvertrag vereinbart haben,
  124. daß dem Architekten nach einer freien Kündigung der Anspruch auf das vertragliche Honorar unter Abzug der ersparten Aufwendungen zusteht und dieser
  125. Anspruch mit 40% des Honorars pauschaliert wird, wenn der Bauherr im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist. Diese
  126. Klausel ist unwirksam. Der Architekt muß deshalb die Ersparnis und den anderweitigen Erwerb konkret abrechnen. Diese Abrechnung ist Bestandteil der
  127. Schlußrechnung (BGH, Urteil vom 8. Februar 1996 - VII ZR 219/94, BauR 1996,
  128. 412 = IBR 1996, 294 = ZfBR 1996, 200; Urteil vom 4. Dezember 1997 - VII ZR
  129. 187/96, BauR 1998, 357 = IBR 1998, 155 = ZfBR 1998, 142; Urteil vom
  130. 30. September 1999 - VII ZR 206/98, BauR 2000, 126 = IBR 2000, 28 = NZBau
  131. 2000, 140 = ZfBR 2000, 47; Urteil vom 28. Oktober 1999 - VII ZR 326/98,
  132. BGHZ 143, 79, 81 ff.). Ohne eine konkrete Abrechnung ist die Rechnung nicht
  133. prüffähig, weil sie den Auftraggeber nicht in die Lage versetzen kann, die Richtigkeit des Anspruchs zu überprüfen.
  134. c) Nach diesem Maßstab ist die Honorarschlußrechnung vom 27. Juni
  135. 1995 nicht prüffähig.
  136. Der Kläger macht einen Anspruch aus § 649 Satz 2 BGB geltend. Die
  137. Schlußrechnung vom 27. Juni 1995 weist die Ersparnis lediglich pauschal mit
  138. 40% aus. Das genügt nach der dargestellten Senatsrechtsprechung für eine
  139. Prüffähigkeit nicht. Die Revision weist zudem zutreffend darauf hin, daß die
  140. Rechnung vom 27. Juni 1995 nach dem in der Revision zu unterstellenden
  141. -9-
  142. Sachverhalt teilweise noch aus einem anderen Grund nicht prüffähig ist. Der
  143. Kläger hat in dieser Rechnung einen erheblichen Teil seiner Forderung für Leistungen für Freianlagen geltend gemacht und das Honorar nach § 17 HOAI berechnet. Nach der als richtig zu unterstellenden Behauptung der Beklagten
  144. handelt es sich um Leistungen für Verkehrsanlagen, die nach §§ 52 ff. HOAI
  145. berechnet werden müssen. Mit der Abrechnung nach § 17 HOAI hat der Kläger
  146. das für die erbrachten Leistungen vorgeschriebene Abrechnungssystem der
  147. HOAI nicht eingehalten. Die Abrechnung der Planung von Verkehrsanlagen
  148. erfolgt in anderer Weise als die Abrechnung der Planung von Freianlagen und
  149. führt zu einem anderen Honorar. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Schlußrechnung insoweit nicht lediglich unrichtig, sondern nicht
  150. prüffähig. Denn es fehlen die für die vertragsgemäße Abrechnung notwendigen
  151. Angaben, wie sie sich aus der HOAI ergeben. Daß die Beklagte das erkannt
  152. und gerügt hat, belegt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die
  153. Prüffähigkeit nicht. Die Rüge der Beklagten ist vielmehr als Hinweis auf deren
  154. Fehlen zu verstehen.
  155. III.
  156. Das Urteil ist auch nicht aus anderen Gründen richtig.
  157. Die Fälligkeit der Honorarschlußrechnung eines Architekten kann auch
  158. dann eintreten, wenn der Auftraggeber nach Treu und Glauben gehindert ist,
  159. sich auf die fehlende Prüffähigkeit zu berufen. In diesem Fall kann die Verjährung auch ohne Vorlage einer prüffähigen Schlußrechnung beginnen. Ein derartiger Fall liegt nicht vor.
  160. - 10 -
  161. 1. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben, daß das Erfordernis der Prüffähigkeit in der HOAI oder der Prüfbarkeit in vergleichbaren vertraglichen Regelungen kein Selbstzweck ist. Der Auftraggeber darf sich deshalb
  162. auf die fehlende Prüffähigkeit einer Rechnung nicht berufen, wenn seine Kontroll- und Informationsinteressen auch ohne Vorlage einer prüffähigen Rechnung gewahrt sind. Der Auftraggeber handelt rechtsmißbräuchlich, wenn er sich
  163. auf die fehlende Prüffähigkeit einer Schlußrechnung beruft, obwohl er des ihm
  164. durch die Prüffähigkeit garantierten Schutzes nicht bedarf. Das ist z.B. dann der
  165. Fall, wenn der Auftraggeber die Rechnung geprüft hat (BGH, Urteil vom
  166. 11. November 2001 - VII ZR 168/00, BauR 2002, 468 = IBR 2002, 68 = NZBau
  167. 2002, 90 = ZfBR 2002, 248), er die sachliche und rechnerische Richtigkeit der
  168. Schlußrechnung nicht bestreitet (BGH, Urteil vom 18. September 1997 - VII ZR
  169. 300/96, BGHZ 136, 342, 344), Angaben zu anrechenbaren Kosten fehlen, der
  170. Auftraggeber diese Kosten jedoch nicht in Zweifel zieht (BGH, Urteil vom
  171. 25. November 1999 - VII ZR 388/97, BauR 2000, 591 = IBR 2000, 82 = NZBau
  172. 2000, 204 = ZfBR 2000, 173; Urteil vom 30. September 1999 - VII ZR 231/97,
  173. BauR 2000, 124 = IBR 2000, 27 = NZBau 2000, 141 = ZfBR 2000, 46) oder ihm
  174. die Überprüfung trotz einzelner fehlender Angaben möglich war (BGH, Urteil
  175. vom 8. Oktober 1998 - VII ZR 296/97, BauR 1999, 63, 64 = IBR 1998, 537 =
  176. ZfBR 1999, 37; Urteil vom 22. November 2001 - VII ZR 168/00, BauR 2002, 468
  177. = IBR 2002, 68 = NZBau 2002, 90 = ZfBR 2002, 248). Dazu gehören auch die
  178. Fälle, in denen der Auftraggeber die notwendigen Kenntnisse für die Berechnung des Honorars bereits anderweitig erlangt hat und deshalb deren ergänzende Aufnahme in die Schlußrechnung reine Förmelei wäre. Dieser Ausschluß
  179. der Einwendungen gegen die Prüffähigkeit führt nicht dazu, daß die Rechnung
  180. prüffähig ist. Er führt vielmehr dazu, daß der Auftraggeber sich nach Treu und
  181. Glauben nicht auf die an sich nicht gegebene Fälligkeit berufen kann und diese
  182. damit zu bejahen ist.
  183. - 11 -
  184. 2. Damit erschöpft sich nicht die Anwendung von Treu und Glauben zu
  185. der Frage, ob sich der Auftraggeber auf die fehlende Prüffähigkeit berufen
  186. kann. Vielmehr liegt ein Verstoß gegen Treu und Glauben auch dann vor, wenn
  187. der Auftraggeber den Einwand fehlender Prüffähigkeit verspätet erhebt. Er ist
  188. dann mit diesem Einwand ausgeschlossen mit der Folge, daß die Honorarforderung fällig wird.
  189. a) Die von der HOAI gestellten Anforderungen an die Prüffähigkeit, wie
  190. sie auch in vergleichbaren vertraglichen Regelungen an die Prüfbarkeit gestellt
  191. werden, sollen den Auftraggeber davor schützen, eine Abrechnung hinnehmen
  192. zu müssen, die ihn von vornherein nicht in die Lage versetzt, die Berechtigung
  193. der geltend gemachten Forderung zu überprüfen. Das Erfordernis einer prüffähigen Rechnung dient den Interessen beider Parteien. Die Rechnung eröffnet
  194. dem Auftragnehmer die Möglichkeit, anhand der erbrachten Leistungen zu
  195. prüfen, welcher Anspruch ihm zusteht, ohne daß er Gefahr läuft, die Verjährung
  196. der Forderung könne beginnen (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1988 - VII ZR
  197. 302/87, BauR 1989, 87, 88). Die Rechnung ermöglicht dem Auftraggeber ungeachtet der Frage, ob die Forderung materiellrechtlich berechtigt ist oder nicht,
  198. die Kontrolle, ob die für die Prüfung der Rechnung wesentlichen Angaben in ihr
  199. enthalten sind. Es ist Sache des Auftraggebers, diese Kontrolle vorzunehmen
  200. und zu beurteilen, ob die Rechnung für ihn ausreichend ist oder ob er noch
  201. weitere Angaben benötigt. Der Auftraggeber ist gehalten, diese Beurteilung alsbald nach Erhalt der Rechnung vorzunehmen und seine Bedenken gegen die
  202. Prüffähigkeit mitzuteilen. Denn es ist mit Treu und Glauben und dem auch nach
  203. Erbringung der Vorleistung des Werkunternehmers fortwirkenden Kooperationsgebot nicht zu vereinbaren, wenn der Auftraggeber die Beurteilung der
  204. Prüffähigkeit der Rechnung hinausschiebt, um diese später in Frage zu stellen.
  205. Die als Fälligkeitsvoraussetzung geregelte Prüffähigkeit hat auch den Zweck,
  206. das Verfahren über die Abrechnung zu vereinfachen und zu beschleunigen (vgl.
  207. - 12 -
  208. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1988 - VII ZR 302/87, aaO). Ergibt bereits die
  209. Kontrolle, daß die Abrechnung keine ausreichenden Angaben zur Prüffähigkeit
  210. enthält, kann der Auftraggeber diese Rechnung zurückweisen. Der Auftragnehmer ist dann gehalten, zur Herbeiführung der Fälligkeit seiner Forderung
  211. eine neue Schlußrechnung zu übergeben, die die Anforderungen erfüllt. Mit
  212. diesem Zweck ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Auftraggeber die Rüge der
  213. fehlenden Prüffähigkeit zurückstellt und, wie das vom Senat in vielen Fällen
  214. beobachtet worden ist, erst dann erhebt, wenn der Auftragnehmer seine Werklohnforderung gerichtlich durchsetzt. Der Auftragnehmer kann vielmehr nach
  215. Treu und Glauben davon ausgehen, daß der Auftraggeber Einwände gegen die
  216. Prüffähigkeit der Rechnung alsbald vorbringt und damit die ordnungsgemäße
  217. Abrechnung seinerseits fördert. Geschieht das nicht, darf der Auftragnehmer
  218. das Verhalten dahin verstehen, daß der Auftraggeber die erteilte Schlußrechnung als geeignete Grundlage für die Abrechnung akzeptiert und nicht mehr in
  219. Frage stellen will.
  220. b) Das bedeutet, daß der Auftraggeber den durch die Ausgestaltung der
  221. Prüffähigkeit als Fälligkeitsvoraussetzung eingeräumten Schutz verliert, wenn
  222. er seine Einwendungen gegen die Prüffähigkeit nicht in angemessener Frist
  223. erhebt. Der Auftraggeber wird durch diese Anforderung nicht unverhältnismäßig
  224. belastet. Er ist regelmäßig in der Lage, die Prüffähigkeit rasch und zuverlässig
  225. zu beurteilen und deshalb die Bedenken dagegen vorzubringen. Erhebt er nicht
  226. alsbald Bedenken gegen die Prüffähigkeit, verliert er nicht seine sachlichen
  227. Einwendungen gegen die Rechnung. Er ist also uneingeschränkt in der Lage,
  228. die sachliche Berechtigung der berechneten Forderung anzugreifen, auch mit
  229. den Gründen, die gleichzeitig die fehlende Prüffähigkeit belegen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Forderung ändert sich nicht. Die Rechtslage entspricht dann derjenigen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nach dem die Erteilung
  230. einer prüffähigen Rechnung keine Fälligkeitsvoraussetzung ist und eine Forde-
  231. - 13 -
  232. rung auch ohne Rechnungserteilung verjähren kann (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1980 - VII ZR 41/80, BGHZ 79, 176, 178).
  233. c) Der Einwand der fehlenden Prüffähigkeit einer Rechnung ist dann
  234. rechtzeitig, wenn er binnen einer angemessenen Frist erfolgt. Auf ein Verschulden des Auftraggebers kommt es insoweit nicht an. Der Einwand geht also sowohl in den Fällen verloren, in denen der Auftraggeber die fehlende Prüffähigkeit erkennt und nicht reagiert, als auch in den Fällen, in denen er, häufig ebenso wie der Auftragnehmer, von der Prüffähigkeit ausgeht. Dem Auftraggeber ist
  235. nach Erhalt der Rechnung eine ausreichend angemessene Zeit zur Verfügung
  236. zu stellen, in der er die Prüffähigkeit der Rechnung beurteilen und die regelmäßig gleichzeitig damit einhergehende Prüfung vornehmen kann. Welcher Zeitraum angemessen ist, hängt vom Umfang der Rechnung und deren Schwierigkeitsgrad ab. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist ein Zeitraum festzulegen, in
  237. dem der Einwand der fehlenden Prüffähigkeit nach Treu und Glauben zu erfolgen hat. Dieser Zeitraum erscheint bei der insoweit gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise mit dem auch in § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B geregelten
  238. Zeitraum von zwei Monaten seit Zugang der Schlußrechnung angemessen.
  239. d) Ist der angemessene Zeitraum abgelaufen, ohne daß der Auftraggeber Stellung genommen hat, ist er mit dem Einwand fehlender Prüffähigkeit
  240. ausgeschlossen. Hat der Auftraggeber die Rechnung geprüft und deren objektiv
  241. fehlende Prüffähigkeit nicht beanstandet, sondern nur gegen die Richtigkeit gerichtete, sachliche oder überhaupt keine Einwendungen erhoben, so ist er mit
  242. dem Einwand der fehlenden Prüffähigkeit ebenfalls ausgeschlossen. Die Fälligkeit der Forderung, die auf Grundlage einer nicht prüffähigen Rechnung erhoben wird, tritt ein, wenn der Prüfungszeitraum ohne Beanstandungen zur Prüffähigkeit abgelaufen ist oder wenn das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt wird,
  243. soweit keine Beanstandungen zur Prüffähigkeit erhoben werden. Hat der Auf-
  244. - 14 -
  245. traggeber die Rechnung dagegen mangels Prüffähigkeit zurückgewiesen, so
  246. wird die Forderung nicht fällig, wenn sie materiell nicht prüffähig ist und der
  247. Auftraggeber nicht ausnahmsweise daran gehindert ist, sich nach Treu und
  248. Glauben auf die fehlende Prüffähigkeit zu berufen. Ausreichend ist dabei allerdings nicht allein die Rüge, die Rechnung sei nicht prüffähig (vgl. BGH, Urteil
  249. vom 14. Januar 1999 - VII ZR 277/97, BGHZ 140, 263, 266). Vielmehr muß die
  250. Rüge den Auftragnehmer in die Lage versetzen, die fehlenden Anforderungen
  251. an die Prüffähigkeit nachzuholen. Erforderlich ist deshalb eine Rüge, mit der die
  252. Teile der Rechnung und die Gründe bezeichnet werden, die nach Auffassung
  253. des Auftraggebers zu dem Mangel der fehlenden Prüffähigkeit führen.
  254. 3. Tritt die Fälligkeit nach den dargestellten Grundsätzen auch dann ein,
  255. wenn eine prüffähige Rechnung nicht vorliegt, so ist es im Gegenzug geboten,
  256. die Verjährung auch ohne Vorlage einer prüffähigen Rechnung beginnen zu
  257. lassen. Insoweit ist eine objektive Anknüpfung notwendig. Denn es kann im Interesse der Klarheit und Berechenbarkeit von Verjährungsfristen nur darauf ankommen, wann dieser Tatbestand nach außen getreten ist, also für den Auftragnehmer erkennbar wird. Ungeeignet ist die von der Beklagten gewünschte
  258. Anknüpfung an die Erteilung der nicht prüffähigen Schlußrechnung. Denn dann
  259. würde die Verjährung beginnen können, bevor die Forderung fällig ist. Außerdem könnte der Auftraggeber dadurch, daß er auf notwendige Informationen
  260. der Abrechnung nachträglich verzichtet, den Eintritt der Verjährung manipulieren. Geboten ist vielmehr die Anknüpfung an den Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber das Recht verliert, sich auf die fehlende Prüffähigkeit zu berufen.
  261. Denn zu diesem Zeitpunkt tritt die Fälligkeit ein.
  262. Die Verjährung einer nicht prüffähigen Rechnung beginnt danach, wenn
  263. die Frist von zwei Monaten ohne eine richtig ausgeführte Rüge der fehlenden
  264. Prüffähigkeit abgelaufen ist. Hat der Auftraggeber die Rechnung geprüft und
  265. - 15 -
  266. dem Auftragnehmer das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt, ohne die Prüffähigkeit
  267. zu beanstanden, beginnt die Verjährung mit dieser Mitteilung. Hat hingegen der
  268. Auftraggeber innerhalb der Frist von zwei Monaten ausreichende Rügen gegen
  269. die Prüffähigkeit erhoben, beginnt die Verjährung nicht, wenn die Rechnung
  270. materiell nicht prüffähig ist und der Auftraggeber nicht ausnahmsweise nach
  271. Treu und Glauben gehindert ist, sich auf die fehlende Prüffähigkeit zu berufen.
  272. In den Fällen, in denen der Auftraggeber ausnahmsweise gehindert ist, sich
  273. nach Treu und Glauben auf die fehlende Prüffähigkeit zu berufen, er sich aber
  274. gleichwohl innerhalb der Frist von zwei Monaten auf die fehlende Prüffähigkeit
  275. berufen hat, beginnt die Verjährung, wenn die Umstände, die den Verstoß gegen Treu und Glauben begründen, nach außen treten, so daß auch für den Architekten erkennbar ist, daß er die Forderung durchsetzen kann und deshalb
  276. die Verjährung beginnt.
  277. 4. Auch auf dieser Grundlage ist die Honorarforderung des Klägers nicht
  278. verjährt.
  279. a) Zutreffend ist allerdings, daß die Beklagte innerhalb der Frist von zwei
  280. Monaten nicht die pauschale Abrechnung der Ersparnis gerügt hat. Wäre dieser
  281. Fehler der Abrechnung der einzige Punkt, der die fehlende Prüffähigkeit begründen würde, wäre die Forderung verjährt.
  282. b) Die Beklagte hat die Rechnung innerhalb der Frist von zwei Monaten
  283. aus anderen Gründen wegen fehlender Prüffähigkeit als ungeeignete Abrechnungsgrundlage zurückgewiesen und die Vorlage einer korrigierten Schlußrechnung verlangt. Denn sie hat die Abrechnung als Leistung für Freianlagen
  284. beanstandet. Ob diese Beanstandung zu Recht erfolgt ist oder nicht, hat das
  285. Berufungsgericht nicht aufgeklärt. Darauf kommt es für die Verjährung auch
  286. nicht an. Denn der Kläger rechnet nach wie vor Leistungen für Verkehrsanlagen
  287. - 16 -
  288. ab, wie es dem Verlangen der Beklagten entspricht. Die Beklagte könnte sich
  289. nach Treu und Glauben hinsichtlich ihrer Verjährungseinrede nicht darauf berufen, die Abrechnung als Leistungen für Freianlagen sei richtig und damit die
  290. ursprüngliche Rechnung prüffähig gewesen. Diese Rechnung ist auf Veranlassung der Beklagten zurückgezogen worden, so daß sie die Fälligkeit ausnahmsweise selbst dann nicht begründen könnte, wenn die Leistungen zutreffend abgerechnet sein sollten.
  291. c) Danach ist die Verjährung nicht eingetreten. Die neue Rechnung ist im
  292. Jahr 1996 erteilt worden. Vorher konnte die Verjährung nicht beginnen. Die Zustellung des Mahnbescheides am 30. Dezember 1998 hat die mit dem Schluß
  293. des Jahres 1996 beginnende zweijährige Verjährungsfrist rechtzeitig unterbrochen.
  294. 5. An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, daß die Prüffähigkeit
  295. nur für einen Teil der Rechnung fehlte. Der Architekt hat zwar Anspruch auf
  296. Auszahlung eines Guthabens, das sich unter Berücksichtigung der Voraus- und
  297. Abschlagszahlungen bereits aus dem prüffähigen Teil ergibt. Der Anspruch auf
  298. die Honorarschlußforderung verjährt jedoch erst mit Erteilung einer vollständig
  299. prüffähigen Rechnung.
  300. a) Ist die Rechnung nur in Teilen prüffähig, kann der Architekt grundsätzlich die Zahlung eines Guthabens verlangen, das unter Berücksichtigung eventueller Voraus- und Abschlagszahlungen bereits feststeht (vgl. dazu BGH, Urteil
  301. vom 9. Januar 1997 - VII ZR 69/96, BauR 1997, 468 = IBR 1997, 182). Der Senat hat entschieden, daß die Abrechnung nicht als nicht prüffähig zurückgewiesen werden kann, wenn der Architekt die erbrachten Leistungen prüffähig abgerechnet hat, die nicht erbrachten Leistungen jedoch nicht (BGH, Urteil vom
  302. 17. September 1998 - VII ZR 160/96 = BauR 1999, 265 = ZfBR 1999, 88). Auch
  303. - 17 -
  304. hat er entschieden, daß die Begründetheit der Klage nicht insgesamt verneint
  305. werden kann, wenn lediglich unklar ist, inwieweit in einem für nicht erbrachte
  306. Leistungen geltend gemachten Werklohnanteil für Gewinn und allgemeine Geschäftskosten Mehrwertsteuer zu Unrecht enthalten ist (BGH, Urteil vom 8. Juli
  307. 1999 - VII ZR 237/98 = BauR 1999, 1294 = ZfBR 2000, 30 = IBR 1999, 402,
  308. 403, 413). Diesen Entscheidungen liegt zugrunde, daß der Auftraggeber kein
  309. schutzwürdiges Interesse daran hat, den Teil der Forderung nicht bezahlen zu
  310. müssen, der prüffähig abgerechnet ist und unabhängig von dem nicht prüffähig
  311. abgerechneten Teil geprüft werden kann. Soweit die Rechnung prüffähig ist, ist
  312. es dem Auftraggeber zuzumuten, die Prüfung vorzunehmen und ein eventuell
  313. bereits feststehendes Guthaben auszuzahlen. Dieser Rechtsgedanke liegt auch
  314. der Regelung in § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B zugrunde, daß der Auftraggeber ein
  315. unbestrittenes Guthaben als Abschlagszahlung sofort auszuzahlen hat, wenn
  316. sich die Prüfung der Schlußrechnung verzögert (vgl. Ingenstau/Korbion,
  317. 15. Aufl., B § 16 Nr. 3 Rdn. 21). Er leitet sich allgemein aus Treu und Glauben
  318. ab, denn der Unternehmer, der seine Vorleistung bereits erbracht hat, hat ein
  319. anerkanntes Interesse an einer beschleunigten Zahlung, wie es auch im Gesetz
  320. zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330) und
  321. in Entwürfen zu einem Forderungssicherungsgesetz (vgl. BR-Drucks. 902/02
  322. und dazu den Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Verbesserung der Zahlungsmoral" vom 3. September 2003) zum Ausdruck kommt.
  323. b) Der Senat muß nicht entscheiden, ob der Anspruch auf Bezahlung des
  324. prüffähig abgerechneten Teils wie in der VOB/B als Anspruch auf Abschlagszahlung zu werten ist oder als Anspruch auf Teilzahlung auf eine teilweise fällige Schlußzahlungsforderung. Denn die Verjährung der Schlußzahlungsforderung kann auch im zweiten Fall erst dann beginnen, wenn sie insgesamt fällig
  325. wird. Eine Anknüpfung der Verjährung an unterschiedliche Fälligkeitstermine
  326. wäre mit dem Gebot der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit nicht zu vereinba-
  327. - 18 -
  328. ren. Es ist zwar auch nach dem Gesetz nicht ausgeschlossen, daß eine Werklohnforderung in verschiedene Teile aufgespalten wird und zu unterschiedlichen
  329. Terminen verjähren kann. Das ist so, wenn die Parteien eine Teilabnahme vereinbart haben und sich daran auch das Recht des Auftragnehmers knüpft, den
  330. abgenommenen Teil abzurechnen. In diesem Fall ist für beide Parteien von
  331. vornherein erkennbar, welcher Teil der Forderung gesondert fällig wird. Es ist
  332. deshalb gerechtfertigt, diesen Teil auch gesondert verjähren zu lassen. Anders
  333. ist das, wenn es um die Beurteilung der Prüffähigkeit einer Rechnung geht, mit
  334. der eine Leistung insgesamt abgerechnet wird. Inwieweit die Rüge der fehlenden Prüffähigkeit sich auf die ganze Rechnung auswirkt, ein gesondert prüffähiger Teil verbleibt und der Auftraggeber trotz der berechtigten Rüge zur Zahlung
  335. eines Guthabens verpflichtet ist, ist häufig nicht zuverlässig zu beurteilen. Für
  336. beide Parteien wäre der Beginn der Verjährung nicht eindeutig bestimmbar, so
  337. daß eine Anknüpfung daran, wann die Rechnung letztlich insgesamt prüffähig
  338. ist, geboten ist. Das bedeutet, daß die Honorarforderung des Architekten
  339. grundsätzlich erst dann verjähren kann, wenn dieser insgesamt prüffähig abgerechnet hat. Ist die Rechnung teilweise nicht prüffähig und rügt dies der Auftraggeber innerhalb der Frist von zwei Monaten, ohne daß er daran nach Treu
  340. und Glauben gehindert ist, so beginnt die Verjährung ebenfalls nicht. Auch in
  341. diesem Fall kann die Verjährung grundsätzlich erst dann beginnen, wenn eine
  342. insgesamt prüffähige Rechnung vorliegt. Unberührt davon bleibt, daß die Verjährung für alle Vergütungsansprüche und vergütungsgleichen Ansprüche
  343. grundsätzlich einheitlich zu beurteilen ist, so daß nicht in die Rechnung eingestellte Forderungen verjähren können (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1970
  344. - VII ZR 168/67, NJW 1970, 938, 940; Urteil vom 21. März 1968 - VII ZR 84/67,
  345. NJW 1968, 1234, 1235).
  346. 6. Der Kläger ist nicht aus dem Gesichtspunkt der Verwirkung gehindert,
  347. die nicht verjährte Forderung durchzusetzen.
  348. - 19 -
  349. a) Auch wenn nach den dargelegten Grundsätzen die Fälligkeit der Honorarforderung nicht eintritt und die Verjährung nicht beginnt, kann der Architekt
  350. ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn er eine nicht verjährte Forderung noch durchsetzt (BGH, Urteil vom 11. November 1999 - VII ZR
  351. 73/99, BauR 2000, 589 = IBR 2000, 125 = NZBau 2000, 202 = ZfBR 2000,
  352. 172). Dieser Grundsatz ist Ausdruck des allgemeinen Gedankens der Verwirkung. Eine Architektenforderung ist danach verwirkt, wenn sich der Auftraggeber nach Erteilung einer nicht prüffähigen Schlußrechnung nach einem gewissen Zeitraum bei objektiver Betrachtung darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Zu dem Zeitablauf
  353. müssen besondere, auf dem Verhalten des Architekten beruhende Umstände
  354. hinzutreten, die das Vertrauen des Auftraggebers rechtfertigen, der Architekt
  355. werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom
  356. 14. November 2002 - VII ZR 23/02, BauR 2003, 379 = IBR 2003, 61 = NZBau
  357. 2003, 213 = ZfBR 2003, 147). Der Senat hat hervorgehoben, daß ein solcher
  358. Umstand nicht allein darin liegt, daß der Architekt eine nicht prüffähige Schlußrechnung vorgelegt hat. Es müssen vielmehr zusätzliche Umstände gegeben
  359. sein, um aus Gründen von Treu und Glauben die Durchsetzbarkeit einer Honorarforderung zu verneinen, die noch nicht verjährt ist. Ein solcher Umstand kann
  360. beispielsweise eine Fristsetzung durch den Auftraggeber sein (BGH, Urteil vom
  361. 11. November 1999 - VII ZR 73/99, aaO). Der Auftraggeber kann den Architekten auffordern, binnen angemessener Frist eine prüffähige Rechnung zu erstellen. Nach Ablauf der Frist kann sich der Architekt nach einem gewissen Zeitraum nicht mehr auf die mangels Fälligkeit nicht eingetretene Verjährung berufen. Damit wird dem Interesse des Auftraggebers Rechnung getragen, wenn er
  362. die fehlende Prüffähigkeit rügt, der Architekt jedoch keine neue Rechnung erstellt.
  363. - 20 -
  364. b) Ein derartiger oder vergleichbarer Fall liegt nicht vor. Die Beklagte
  365. konnte kein Vertrauen darauf entwickeln, daß der Kläger die Forderung nicht
  366. innerhalb der Verjährungsfrist geltend macht.
  367. 7. Die Forderung ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht
  368. deshalb verjährt, weil zwischen dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids und
  369. der Abgabe der Sache an das Landgericht fast zwei Jahre lagen. Die Verjährung ist durch die Zustellung des Mahnbescheids unterbrochen worden, § 209
  370. Abs. 2 Nr. 1 BGB. Daran ändert nichts, daß die Sache nicht alsbald an das
  371. Landgericht abgegeben worden ist (BGH, Urteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95,
  372. NJW 1996, 2152). Das Verfahren ist nach dem Stillstand rechtzeitig vor Eintritt
  373. der Verjährung aufgenommen worden.
  374. - 21 -
  375. IV.
  376. Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das
  377. Berufungsgericht wird zu klären haben, ob die geltend gemachte Forderung
  378. besteht.
  379. Dressler
  380. Hausmann
  381. Kuffer
  382. Wiebel
  383. Kniffka