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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. V ZR 14/12
  5. Verkündet am:
  6. 1. März 2013
  7. Lesniak
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. BGB § 1004 Abs. 1
  19. Der Grundstückseigentümer entscheidet auch dann allein über die kommerzielle
  20. Verwertung der von seinem Grundstück aus angefertigten Fotografien seiner Bauwerke und Gartenanlagen, wenn er den Zugang zu privaten Zwecken gestattet hat
  21. (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011,
  22. 749).
  23. BGH, Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 14/12 - OLG Brandenburg
  24. LG Potsdam
  25. -2-
  26. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  27. vom 1. März 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die
  28. Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele
  29. für Recht erkannt:
  30. Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des
  31. weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 5. Zivilsenats des
  32. Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Dezember 2011
  33. im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Unterlassung der Verwertung von Fotografien verurteilt und die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des Schadens aus der Verwertung von Fotografien festgestellt worden ist.
  34. Hiervon ausgenommen sind Fotografien von
  35. 1. Park Sanssouci mit den Schlössern Sanssouci, Neues Palais,
  36. Charlottenhof, Bildergalerie, Neue Kammern, Orangerie, Drachenhaus, Belvedere, Römische Bäder, Chinesisches Teehaus
  37. sowie
  38. Parkarchitekturen
  39. und
  40. -gebäuden
  41. ab
  42. dem
  43. 11. Februar 1998,
  44. 2. Neuer Garten einschließlich des Heiligen Sees mit Marmorpalais, Schloss Cecilienhof, Meierei, Orangerie und diversen Gartenarchitekturen und -gebäuden ab dem 11. Februar 1998,
  45. 3. Schloss und Park Rheinsberg einschließlich aller Nebengebäude, Wasserflächen und Brücken ab dem 27. März 1997,
  46. -3-
  47. 4. Schloss und Park Charlottenburg mit den Nebengebäuden
  48. Belvedere,
  49. Mausoleum
  50. und
  51. Schinkelpavillon
  52. ab
  53. dem
  54. 5. Januar 2010,
  55. 5. Schloss und Park Sacrow ab dem 16. Februar 1998,
  56. 6. Schloss Glienicke und Parkgebäude ab dem 5. Januar 2010
  57. und
  58. 7. Schloss und Park Königs Wusterhausen einschließlich Nebenanlagen ab dem 24. März 1999;
  59. insoweit bleiben die Verurteilung zur Unterlassung und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung aufrecht erhalten.
  60. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
  61. und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsverfahren,
  62. an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  63. Von Rechts wegen
  64. Tatbestand:
  65. 1
  66. Die Klägerin ist eine durch Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg vom 23. August 1994 (GVBl. Bln. S. 515 = GVBl. BB 1995 I S. 2 - StV)
  67. errichtete öffentlich-rechtliche Stiftung, deren Aufgabe es ist, etwa 150 ehemals
  68. preußische Schlösser und andere historische Bauten und dazu gehörige Gartenanlagen zu bewahren, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer sowie denkmalpflegerischer Belange zu pflegen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Sie wendet sich dagegen, dass die Beklagte,
  69. -4-
  70. eine Fotoagentur, die überwiegend im Auftrag Dritter, zum Beispiel von Presseunternehmen, daneben aber auch in eigener Initiative Fotografien herstellt, Fotos von Kulturgütern, die der Klägerin gehören, etwa Parkanlagen, Skulpturen
  71. und Außenansichten historischer Gebäude, ohne ihre - von einem Entgelt abhängige - Genehmigung vermarktet. Sie verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, nicht zu privaten Zwecken nach dem 23. August 1994 angefertigte
  72. Fotos der ihr gehörenden Kulturgüter zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben oder dies geschehen zu lassen, soweit diese Fotos innerhalb ihrer Anwesen aufgenommen wurden. Darüber hinaus beantragt sie
  73. Auskunft über die Anzahl der Fotografien und die damit erzielten Einnahmen.
  74. Schließlich möchte sie die Ersatzpflicht der Beklagten für bereits entstandene
  75. und zukünftig noch entstehende Schäden festgestellt wissen.
  76. 2
  77. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Potsdam, ZUM 2009,
  78. 430). Das Oberlandesgericht hat sie im ersten Berufungsverfahren abgewiesen
  79. (OLG Brandenburg, GRUR 2010, 927). Dieses Urteil hat der Senat im ersten
  80. Revisionsverfahren aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749).
  81. Im zweiten Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht die Verurteilung der
  82. Beklagten unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen hinsichtlich des Unterlassungsantrags auf Aufnahmen aus dem Zeitraum ab dem 23. August 1994
  83. und hinsichtlich der Feststellung der Schadensersatzpflicht auf den Zeitraum
  84. nach der Verkündung des ersten Revisionsurteils des Senats am 17. Dezember
  85. 2010 reduziert (GRUR-RR 2012, 301). Mit der von dem Senat zugelassenen
  86. Revision möchte die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen. Die
  87. Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
  88. -5-
  89. Entscheidungsgründe:
  90. I.
  91. 3
  92. Das Berufungsgericht hält die Klage für überwiegend begründet. Nach
  93. der Entscheidung des Senats im ersten Revisionsverfahren sei davon auszugehen, dass die Beklagte das Eigentum der Klägerin an ihren Grundstücken
  94. verletze, indem sie von den Gebäuden und Parkanlagen ungenehmigt Fotoaufnahme anfertige und verwerte. Fest stehe ferner, dass die Klägerin in der Geltendmachung ihres Unterlassungsanspruchs weder durch den Staatsvertrag
  95. über ihre Errichtung, durch ihre Satzung oder andere öffentlich-rechtlichen
  96. Normen noch durch die Pressefreiheit eingeschränkt werde. Die Klägerin sei
  97. auch aktivlegitimiert. Sie habe das Eigentum an sechs Anwesen, darunter
  98. Schlosspark Sanssouci mit Neuem Palais und Neuem Garten sowie Schloss
  99. und Park Rheinsberg, nachgewiesen. Für die anderen Anwesen bedürfe es eines Nachweises nicht, weil die Klägerin die Unterlassung nur für Grundstücke
  100. verlange, die ihr gehörten. Sie könne aber Unterlassung nur für Aufnahmen verlangen, die nach dem 23. August 1994 angefertigt worden seien. Begründet sei
  101. auch der Auskunftsanspruch, weil die Klägerin Auskunft nur unter der Bedingung des Eigentumsnachweises verlange. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten könne nur für den Zeitraum ab der Verkündung des ersten Revisionsurteils angenommen werden. Eigentumsbeeinträchtigungen in dem Zeitraum davor habe die Beklagte nicht zu vertreten.
  102. II.
  103. 4
  104. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen
  105. Punkten stand.
  106. -6-
  107. 5
  108. 1. Die Unterlassungsverurteilung ist nur teilweise gerechtfertigt.
  109. 6
  110. a) Diese Verurteilung kann schon deshalb nicht in vollem Umfang aufrechterhalten werden, weil sie zu unbestimmt ist.
  111. 7
  112. aa) Die Verurteilung der Beklagten setzt einen zulässigen und das heißt
  113. nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO „bestimmten“ Klageantrag voraus. In diesem Sinne bestimmt ist ein Klageantrag, wenn die zu unterlassende Beeinträchtigung
  114. so deutlich bezeichnet ist, dass der Streitgegenstand klar umrissen ist, sich der
  115. Beklagte erschöpfend verteidigen kann und nicht dem Vollstreckungsgericht die
  116. Entscheidung überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (vgl. BGH,
  117. Urteile vom 14. Dezember 1999 - II ZR 330/97, NJW 1999, 954 und vom
  118. 17. Juli 2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 8 f. und Senat, Urteil vom 29. Mai
  119. 2009 - V ZR 15/08, NJW 2009, 2528, 2529; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 253
  120. Rn. 13). Diesen Anforderungen genügen der Antrag der Klägerin und die ihm
  121. stattgebende Unterlassungsverurteilung nicht.
  122. 8
  123. bb) Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass die Klägerin von der Beklagten Unterlassung der Vermarktung von Fotos nur der Anwesen beantragt hat, die ihr von den Ländern Berlin und Brandenburg zu Eigentum übertragen worden sind. Die Anwesen sind aber in dem Urteil nicht bezeichnet; die Verurteilung zur Unterlassung ist - anders als die Verurteilung zur
  124. Auskunft - auch nicht davon abhängig, dass der Beklagten das Eigentum nachgewiesen wird. Das führt dazu, dass diese nicht erkennen kann, Fotos welcher
  125. der von der Klägerin verwalteten Schlösser und Gärten von dem Vermarktungsverbot erfasst werden. Der wesentliche Streitpunkt des zweiten Beru-
  126. -7-
  127. fungsverfahrens wird damit nicht entschieden, sondern in das Vollstreckungsverfahren verlagert. Das ist nicht zulässig.
  128. 9
  129. cc) Anders als das Berufungsgericht meint, hat der Senat einen Antrag
  130. der hier gestellten Art und eine darauf gestützte Verurteilung in seinem Urteil
  131. vom 17. Dezember 2010 gegen den Beklagten in dem parallelen Rechtsstreit
  132. V ZR 46/10 (ZUM 2011, 333, Tenor veröffentlicht bei juris) nicht als ausreichend
  133. bestimmt anerkannt. In jenem Urteil hat der Senat den dortigen Beklagten zwar
  134. zur Unterlassung der Vermarktung „der von der Klägerin verwalteten Kulturgüter“ verurteilt. Er hat es dabei aber nicht bewenden lassen und in die Verurteilung eine Bezugnahme auf den Staatsvertrag über die Errichtung der Klägerin
  135. vom 23. August 1994 aufgenommen, der in Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 3 die Anwesen im Einzelnen aufführt, die der Klägerin übertragen werden sollen. Ohne
  136. diesen Verweis könnte nicht festgestellt werden, welche Anwesen von dem
  137. Verbot erfasst sind.
  138. 10
  139. b) Die Unbestimmtheit der Verurteilung führt aber nicht dazu, dass die
  140. Unterlassungsverurteilung in vollem Umfang aufzuheben wäre. Die Klägerin
  141. möchte mit ihrem Antrag eine Unterlassungsverurteilung der Beklagten für jedes einzelne der von ihr nach dem Staatsvertrag verwalteten Anwesen erreichen. Die Zusammenfassung dieser Unterlassungsansprüche in einem - wenn
  142. auch zu unbestimmt gefassten - Sammelantrag ändert nichts daran, dass die
  143. Einzelansprüche darin enthalten sind. Die Einzelansprüche sind deshalb auch
  144. bei Unzulässigkeit des Sammelantrags zuzuerkennen, soweit die Anspruchsvoraussetzungen für die einzelnen Anwesen festgestellt sind.
  145. 11
  146. c) Danach ist die ausgesprochene Unterlassungsverurteilung hinsichtlich
  147. der in dem Ausspruch dieses Urteils bezeichneten sieben Anwesen für Fotogra-
  148. -8-
  149. fien, die nach den jeweils angegebenen Erwerbszeitpunkten aufgenommen
  150. worden sind, begründet und insoweit aufrechtzuerhalten. Im Übrigen ist sie aufzuheben, weil das Eigentum der Klägerin an den anderen Anwesen und bei den
  151. im Ausspruch dieses Urteils genannten Anwesen ein früherer Zeitpunkt des
  152. Eigentumserwerbs nicht festgestellt sind.
  153. 12
  154. aa) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass der Eigentümer durch die Verwertung von Fotografien seines Grundstücks, die ohne seine
  155. Genehmigung innerhalb des Grundstücks aufgenommen wurden, in seinem
  156. Eigentum anders als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird und nach § 1004 Abs. 1 BGB verlangen kann, die Verwertung solcher Fotografien zu unterlassen. Das hat der Senat entsprechend der ständigen
  157. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Nachweise in den Urteilen vom
  158. 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749 f. Rn. 12 f. und V ZR 46/10,
  159. ZUM 2011, 333, 334 Rn. 12 f.) in dieser und in zwei Parallelsachen entschieden
  160. (Urteile vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749 Rn. 12 f.; - V ZR
  161. 46/10, ZUM 2011, 333 Rn. 12 f. und V ZR 44/10, NJW 2011, 753 Rn. 8). Die
  162. Entscheidungen haben nicht nur Zustimmung (Flöter/Königs, ZUM 2012, 383,
  163. 384 und 387; Schabenberger, GRUR-Prax 2011, 139), sondern auch Kritik erfahren (Lehment, GRUR 2011, 327; Schack, JZ 2011, 375; Stieper, ZUM 2011,
  164. 331). Die Kritik richtet sich sowohl gegen die Annahme eines Unterlassungsanspruchs als auch gegen das Ergebnis, zu dem der Senat bei der Kontrolle der
  165. Ausübung dieses Anspruchs gelangt ist. Sie gibt keine Veranlassung zu einer
  166. Änderung der Rechtsprechung.
  167. 13
  168. (1) Gegen den Unterlassungsanspruch wird eingewandt, die Verwertung
  169. ungenehmigter Fotografien eines fremden Grundstücks, die dessen Betreten
  170. voraussetzen, beeinträchtige das Grundstückseigentum nicht. Dem Eigentümer
  171. -9-
  172. stehe das Recht zur Verwertung solcher Aufnahmen nicht zu (Lehment, GRUR
  173. 2011, 327; Schack, JZ 2011, 375, 376; Stieper, ZUM 2011, 331, 332). Mit diesen schon gegen die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erhobenen Einwänden hat sich der Senat in seinen Urteilen vom 17. Dezember
  174. 2010 im Einzelnen auseinandergesetzt (V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 750 f.
  175. Rn. 15-18 und V ZR 46/10, ZUM 2011, 333, 335 Rn. 15-18). Sie beruhen auf
  176. drei grundlegenden Missverständnissen.
  177. 14
  178. (a) Das erste Missverständnis betrifft die Frage nach dem Zuweisungsgehalt des Grundstückseigentums. Auf sie kommt es deshalb an, weil unter der
  179. in § 1004 Abs. 1 BGB vorausgesetzten Beeinträchtigung des Grundstückseigentums in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes jeder dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechende Zustand zu
  180. verstehen ist (Senat, Urteile vom 19. Dezember 1975 - V ZR 38/74, BGHZ 66,
  181. 37, 39, vom 19. September 2003 - V ZR 319/01, BGHZ 156, 172, 175 und vom
  182. 1. Juli 2011 - V ZR 154/10, NJW-RR 2011, 1476, 1477 Rn. 14). Zu dem Zuweisungsgehalt des (Grundstücks-) Eigentums gehört, darüber besteht noch Einigkeit, nicht nur die Abwehr von Beeinträchtigungen der Sachsubstanz, sondern
  183. auch das Recht, darüber zu entscheiden, wer das Grundstück betreten darf und
  184. zu welchen Bedingungen dies ermöglicht werden soll. Damit gehört aber, was
  185. die Kritik übersieht, zum Zuweisungsgehalt des Grundstückseigentums auch
  186. das Recht des Grundstückseigentümers, darüber zu entscheiden, wer die wirtschaftlichen Vorteile ziehen darf, die das Betreten oder Benutzen des Grundstücks eröffnet (so schon BGH, Urteil vom 20. September 1974, I ZR 99/73,
  187. NJW 1975, 778, 779). Gestattet er das Betreten oder Benutzen seines Grundstücks nur unter bestimmten Bedingungen, ist jede Abweichung hiervon ein
  188. Eingriff in den Zuweisungsgehalt des Eigentums und damit eine Eigentumsbeeinträchtigung. Das ist in der Rechtsprechung nicht nur des Bundesgerichtshofs
  189. - 10 -
  190. seit
  191. langem
  192. anerkannt
  193. (BGH,
  194. Urteile
  195. vom
  196. 15.
  197. September
  198. 2003
  199. - II ZR 367/02, NJW 2003, 3702 und vom 16. März 2006 - I ZR 92/03, NJW-RR
  200. 2006, 1378, Senat, Urteil vom 19. September 2003 - V ZR 319/01, BGHZ 156,
  201. 172, 178; ferner OLG Dresden, NJW 2005, 1871 und OLG Brandenburg, NJWRR 1996, 1514). Hierin liegt keine Besonderheit des (Grundstücks-) Eigentums.
  202. Auch der Zuweisungsgehalt anderer absoluter Rechte wird beeinträchtigt, wenn
  203. die Grenzen einer erteilten Einwilligung überschritten werden. So deckt etwa die
  204. Einwilligung in eine bestimmte Form der Veröffentlichung eines Fotos durch den
  205. Fotografierten nur die Form der Veröffentlichung ab, in die eingewilligt wurde,
  206. nicht auch andere (BGH, Urteile vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83, NJW
  207. 1985, 1617, 1618 f. und vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03, NJW 2005,
  208. 56, 57; OLG Koblenz, NJW-RR 1995, 1112). Ähnlich liegt es bei der schlichten
  209. Einwilligung in die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Bildern (BGH,
  210. Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291, 306 f. Rn. 36).
  211. 15
  212. (b) Das zweite Missverständnis der Kritik betrifft den Charakter des Abwehranspruchs des Grundstückseigentümers. Dieser Anspruch vermittelt dem
  213. Grundstückseigentümer zwar das Recht, über die Verwertung von auf dem
  214. Grundstück angefertigten Fotos zu entscheiden. Der Anspruch zeigt damit ähnliche Rechtsfolgen wie Immaterialgüterrechte, was auch eine daran angelehnte
  215. Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs rechtfertigt (dazu Senat, Urteile vom
  216. 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 752 f. Rn. 38 und V ZR
  217. 46/10, ZUM 2011, 333, 337 Rn. 34). Damit wird dem Grundstückseigentümer
  218. aber kein eigenständiges Recht am Bild der eigenen Sache zuerkannt (Senat,
  219. Urteile vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 750 Rn. 15 und
  220. V ZR 46/10, ZUM 2011, 333, 335 Rn. 15). Diese Rechtsfolge ist vielmehr der
  221. Eigenart der Beeinträchtigung geschuldet, die das Eigentum bei der ungenehmigten Verwertung von Fotografien erfährt. Besteht die Beeinträchtigung des
  222. - 11 -
  223. Eigentums etwa darin, dass ein Dritter ohne Genehmigung des Kabelnetzbetreibers mit Teilnehmern, die an das Kabelnetz angeschlossen sind, Verträge
  224. über den Zugang zu seinen Mediendiensten durch das Kabelnetz schließt, führt
  225. derselbe Anspruch nicht zu einem Verwertungs-, sondern zu einem Nutzungsverbot (Senat, Urteil vom 19. September 2003 - V ZR 319/01, BGHZ 156, 172,
  226. 178).
  227. 16
  228. (c) Das dritte Missverständnis der Kritik betrifft den Rechtfertigungsgehalt
  229. des Urheberrechts des Fotografen an den ungenehmigten Fotografien. Sein
  230. Urheberrecht vermittelt dem Fotografen zwar ein ausschließliches Recht zur
  231. Verwertung gegenüber Dritten. Gegenüber dem Grundstückseigentümer vermittelt es dem Fotografen aber keine Befugnisse. Die ungenehmigte Verwertung
  232. der Fotografie ist eine Eigentumsstörung, die nicht dadurch rechtmäßig wird,
  233. dass dem Störer Rechte gegenüber Dritten zustehen, deren Rechte er nicht
  234. verletzt hat. Auch das ist keine Besonderheit des (Grundstücks-) Eigentums.
  235. Der Eingriff etwa in das Persönlichkeitsrecht durch ein rechtswidrig erlangtes
  236. Foto könnte nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Fotograf an dem
  237. rechtswidrig erlangten Foto ein Urheberrecht hat, auf Grund dessen er Dritte an
  238. der ungenehmigten Verwertung hindern könnte.
  239. 17
  240. (2) Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Klägerin
  241. steht auch nicht im Widerspruch zu dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
  242. vom 22. Februar 2011 (BVerfGE 128, 226 - sog. Fraport-Urteil) und den maßgeblichen Vorschriften des öffentlichen Rechts.
  243. 18
  244. (a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem sog. Fraport-Urteil entschieden, dass eine Aktiengesellschaft, deren Anteile mehrheitlich der öffentlichen Hand zustehen, der Grundrechtsbindung nicht entzogen ist und deshalb
  245. - 12 -
  246. zivilrechtliche Befugnisse wie das Hausrecht nur so ausüben darf, wie es staatliche Stellen unter Beachtung der Grundrechte könnten (BVerfGE 128, 226,
  247. 247 f. [B. I. 1. c], 258 f. [B II. 3.]). Eine solche Überlagerung des Zivilrechts
  248. durch eine Ausübungskontrolle anhand der maßgeblichen Vorschriften des öffentlichen Rechts nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung an, wenn staatliche Stellen öffentliche Aufgaben oder Zwecke mit den Mitteln des Zivilrechts
  249. verfolgen (Senat, Urteile vom 26. Oktober 1960 - V ZR 122/59, BGHZ 33, 230,
  250. 231 f., vom 29. November 2002 - V ZR 105/02, BGHZ 153, 93, 106 und vom
  251. 4. Mai 2007 - V ZR 162/06, ZOV 2007, 30). Er hat deshalb auch die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aus § 1004 Abs. 1 durch die Klägerin in
  252. dem angefochtenen Urteil einer Ausübungskontrolle an dem Maßstab der einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts unterzogen (Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 751 Rn. 20). Das entspricht den
  253. Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.
  254. 19
  255. (b) Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Klägerin
  256. ist im Rahmen dieser Ausübungskontrolle nicht zu beanstanden. Das hat der
  257. Senat in dem ersten Revisionsurteil im Einzelnen dargelegt (aaO S. 751 f.
  258. Rn. 21-27). Die dagegen vorgebrachten Einwände rechtfertigen keine andere
  259. Beurteilung.
  260. 20
  261. (aa) Das Verhalten der Klägerin steht nicht in Widerspruch zu der mit
  262. Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Informationsfreiheit.
  263. 21
  264. (aaa) Die Klägerin gestattet jedermann - auch der Beklagten - den kostenlosen Zugang zu ihren Anwesen zu nichtkommerziellen Zwecken. Sie gewährleistet durch entsprechende Entgeltermäßigungen und -freistellungen,
  265. dass die Presse ihrem Auftrag zur Unterrichtung der Öffentlichkeit ungehindert
  266. - 13 -
  267. nachkommen kann (Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW
  268. 2011, 749, 752 Rn. 27). Im vorliegenden Verfahren geht es weder um den Zugang zu amtlichen Informationen der Klägerin als einer Stiftung des öffentlichen
  269. Rechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 - 7 C 1/12, juris zur Auskunftspflicht des BRH nach § 1 IFG) oder zu Informationen über eine bestimmte
  270. Person (BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 A 2/07, BVerwGE 130, 29
  271. zur Auskunftspflicht des BND nach § 7 BNDG) noch um die Presse- und Informationsfreiheit und die Unterrichtung der Öffentlichkeit. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die der Senat seinem Urteil zugrunde zu legen hat,
  272. stellt die Beklagte Fotos unter anderem von den Anwesen der Klägerin überwiegend im Auftrag Dritter, zum Beispiel von Presseunternehmen, daneben
  273. aber auch in eigener Initiative her und bietet sie auf einem von ihr betriebenen
  274. Internetportal zum Verkauf an. Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens
  275. ist allein die kommerzielle Verwertung der Fotografien von Gebäuden und Gartenanlagen, welche die Klägerin auch nicht generell untersagen, sondern lediglich von einem Entgelt abhängig machen will. Die Beklagte verfolgt nicht das
  276. Ziel, selbst die Öffentlichkeit über die Anwesen der Klägerin zu informieren: Sie
  277. will interessierten Unternehmen entgeltlich Fotos zur Verfügung stellen, mit deren Hilfe diese dann ihre unternehmerischen Ziele verfolgen können, etwa indem sie solche Fotos in einer Werbebroschüre abdrucken. Zu diesen Zielen
  278. kann auch die Information der Öffentlichkeit gehören, etwa wenn ein Presseunternehmen einen Artikel über die Klägerin oder ihre Anwesen mit Fotos aus den
  279. Beständen der Beklagten illustrieren möchte. Die Information der Öffentlichkeit
  280. ist dann aber nicht Ziel und Aufgabe der Beklagten, sondern Ziel und Aufgabe
  281. des Presseunternehmens. Die Beklagte selbst nimmt dabei nicht ihr Grundrecht
  282. aus Art. 5 GG, sondern ihr Grundrecht auf Berufs- und Gewerbefreiheit aus Art.
  283. 12 GG wahr (vgl. BVerfG, NJW 1992, 1153, 1154).
  284. - 14 -
  285. 22
  286. (bbb) In die Berufs- und Gewerbefreiheit der Beklagte greift die Klägerin
  287. nicht dadurch ein, dass sie ihr - wie allen anderen Unternehmen - das Anfertigen von Fotos ihrer Anwesen zu kommerziellen Zwecken nur gegen Entgelt
  288. erlaubt. Dieses Verhalten steht auch nicht im Widerspruch zur Informationsfreiheit, die schon keinen Anspruch auf kostenlosen Zugang zu Informationen
  289. (BVerfG, NJW 2000, 649), jedenfalls keinen Anspruch vermittelt, solche Informationen kostenlos für eigene gewerbliche Zwecke zu verwerten. Weitergehende Rechte vermittelt Art. 10 Abs. 1 EMRK nicht (EGMR, EGMR-E 3, 430,
  290. 451 Rn. 74 [Rechtssache Leander] und 4, 358, 372 Rn. 52 [Rechtssache Gaskin]). Sie folgen auch nicht aus dem dem Art. 10 EMRK nachgebildeten (Jarass,
  291. Charta der Grundrechte, Art. 11 Rn. 1) Art. 11 Abs. 1 EuGrCh. Das Gemeinschaftsrecht verpflichtet die juristischen Personen des öffentlichen Rechts der
  292. Mitgliedstaaten nur dazu, den Zugang zu Kulturgütern im Sinne von Art. 18
  293. AEUV diskriminierungsfrei und so zu gestalten, dass die Grundfreiheiten nicht
  294. beeinträchtigt werden. Das ist hier aber der Fall, weil die Klägerin die kommerzielle Verwertung von Fotos, die auf ihren Anwesen aufgenommen werden,
  295. stets von einem Entgelt abhängig macht. Sie trägt auch dem durch Art. 11
  296. EuGrCh geschützten Informationsinteresse der Öffentlichkeit (dazu: EuGH, Urteil vom 22. Januar 2013 – Rs C-283/11 – Sky Österreich gegen ORF,
  297. ZUM 2013, 202, 206 Rn. 51 f.) durch die erwähnten Sonderregelungen (Entgeltermäßigung und -freistellung) Rechnung. Das Gemeinschaftsrecht schreibt den
  298. Mitgliedstaaten indessen nicht vor, die gewerbliche Verwertung von Fotografien
  299. der von ihnen verwalteten Kulturgüter auch dann kostenfrei zu gestatten, wenn
  300. ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht besteht. Es würde nach Art. 51
  301. Abs. 2 EuGrCh durch Art. 11 EuGrCh auch nicht erweitert, sollte die Vorschrift
  302. überhaupt in diesem Sinne zu verstehen sein.
  303. - 15 -
  304. 23
  305. bb) Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs steht auch nicht
  306. im Widerspruch zu der Aufgabenstellung der Klägerin. Dieser obliegt nach
  307. Art. 2 Abs. 1 StV zuvörderst, die ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren und
  308. unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange zu pflegen und ihr Inventar zu ergänzen. Die Erhaltung der Anwesen ist Voraussetzung dafür, dass diese der Öffentlichkeit auf
  309. Dauer zu nichtkommerziellen oder kommerziellen Zwecken zugänglich gemacht
  310. werden können. Die Mittel dafür werden ihr zwar die Bundesländer Berlin und
  311. Brandenburg und der Bund nach Art. 2 des Abkommens über die Finanzierung
  312. der Klägerin vom 23. August 1994 (GVBl. BB 1995 I S. 6) bereitstellen, aber nur
  313. soweit Zuwendungsbedarf besteht, die eigenen Einnahmen also nicht reichen.
  314. Dazu gehören auch Entgelte für die über die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1
  315. der Satzung der Klägerin grundsätzlich kostenfreie Benutzung der Schlossgärten und Parkanlagen zur Erholung und Erbauung hinausgehenden Nutzungen,
  316. für die nach § 2 Abs. 3 Satz 2 der Satzung Ausnahmeregelungen vorgesehen
  317. werden können. Solche Nutzungen von einem Entgelt abhängig zu machen, ist
  318. angesichts des hohen Aufwands, den die Erhaltung von Schlössern und Parkanlagen, wie sie der Klägerin zugewiesen sind, verursacht, jedenfalls sachlich
  319. gerechtfertigt (aM Schack, JZ 2011, 375, 376; Stieper, ZUM 2011, 331, 333).
  320. 24
  321. (cc) Vortrag dazu, dass das Entgelt, das die Klägerin verlangt, unangemessen hoch wäre, hat die Beklagte nicht gehalten. Anhaltspunkte dafür sind
  322. auch sonst nicht ersichtlich.
  323. 25
  324. bb) Die weiter erforderliche Wiederholungsgefahr hat das Berufungsgericht zutreffend aus der einmaligen rechtswidrigen Verwendung eines Fotos
  325. durch die Beklagte, zum Beispiel durch Weiterleiten an den Auftraggeber oder
  326. durch Einstellen in das Internetbildportal, abgeleitet (Senat, Urteil vom 17. De-
  327. - 16 -
  328. zember 2010 – V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 752 Rn. 28). Die rechtswidrige
  329. Verwendung des Fotos auch nur eines der Anwesen der Klägerin begründet
  330. hier auch die Wiederholungsgefahr für alle diese Grundstücke. Die Beklagte hat
  331. in dem vorliegenden Rechtsstreit die Ansicht vertreten, die Klägerin habe kein
  332. Recht, ihr die Verwertung der Fotos zu versagen. Sie sei auf Grund des Staatsvertrags verpflichtet, ihr die kommerzielle Verwertung solcher Fotos kostenlos
  333. zu gestatten. Damit hat sie sich des Rechts berühmt, Fotos aller Grundstücke
  334. der Klägerin kostenlos auch zu kommerziellen Zwecken anfertigen zu dürfen.
  335. Daraus folgt die Gefahr, dass sie das Recht, dessen sie sich berühmt, für alle
  336. Grundstücke der Klägerin in Anspruch nimmt.
  337. 26
  338. cc) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht schließlich an, dass der Unterlassungsanspruch das Eigentum der Klägerin an den Anwesen voraussetzt
  339. und Besitz daran nicht ausreicht. Grundlage des Anspruchs ist nämlich nicht
  340. das Hausrecht der Klägerin (so aber Stieper, ZUM 2011, 331, 332), sondern
  341. das Eigentum an dem Grundstück. Das Hausrecht könnte zwar auch auf den
  342. Besitz an dem Grundstück gestützt werden, gibt dem Besitzer aber nur das
  343. Recht, in der Regel frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt gestattet
  344. und wem er ihn verwehrt (Senat, Urteile vom 20. Januar 2006 - V ZR 134/05,
  345. NJW 2006, 1054 Rn. 7, vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08, NJW 2010, 534,
  346. 535 Rn. 11 und vom 9. März 2012 - V ZR 115/11, WM 2012, 2168 f. Rn. 8). Darum geht es hier nicht. Die Klägerin verwehrt der Beklagten nicht das Betreten
  347. ihrer Anwesen, sondern die ungenehmigte Verwertung von Fotografien ihrer
  348. Grundstücke, die von diesen aus angefertigt wurden. Dieser Anspruch folgt
  349. nicht aus dem Hausrecht, sondern aus dem Eigentum am Grundstück, das
  350. deshalb auch festgestellt werden muss. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht nur für sieben Anwesen und auch nur für den Zeitraum ab der Eintra-
  351. - 17 -
  352. gung der Klägerin in die betreffenden Grundbücher getroffen. Die weitergehende Verurteilung kann deshalb keinen Bestand haben.
  353. 27
  354. 2. Die Verurteilung zur Auskunft ist nicht zu beanstanden. Sie ist hinreichend bestimmt, weil sie von dem vorherigen Nachweis des Eigentums der
  355. Klägerin abhängig ist. Sie ist auch begründet, wie der Senat in seinem ersten
  356. Revisionsurteil vorbehaltlich der für diesen Anspruch durch die veränderte Antragstellung entbehrlich gewordenen Klärung des Eigentums der Klägerin entschieden hat (Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011,
  357. 749, 752 Rn. 38).
  358. 28
  359. 3. Die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten ist zwar hinreichend bestimmt, aber nur im gleichen Umfang gerechtfertigt wie die Unterlassungsverurteilung. Eine weitergehende Verurteilung erlauben die Feststellungen des Berufungsgerichts auch hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs
  360. nicht.
  361. III.
  362. 29
  363. Die Sache ist im Umfang der Aufhebung nicht zur Endentscheidung reif
  364. und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
  365. 30
  366. Im neuen Berufungsverfahren wird festzustellen sein, ob und seit wann
  367. die Klägerin Eigentümerin der übrigen Anwesen ist. Diese Feststellung wäre
  368. entbehrlich, wenn die Klägerin nicht nur eigene Eigentumsrechte, sondern auch
  369. Eigentumsrechte der bisherigen Eigentümer geltend machte. Das wäre möglich
  370. (OLG Düsseldorf, ZMR 1996, 28, 32; Erman/Ebbing, BGB, 13. Aufl., § 1004 Rn.
  371. 178; Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl., § 1004 Rn. 2; für einen Grundbuchbe-
  372. - 18 -
  373. richtigungsanspruch: Senat, Urteile 7. Dezember 2001 - V ZR 65/01, NJW
  374. 2002, 1038 und vom 6. Juni 2003 - V ZR 320/02, VIZ 2004, 79, 80) und ist von
  375. dem Senat bisher nur mangels entsprechenden Vortrags nicht angenommen
  376. worden (Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 752
  377. Rn. 37).
  378. Stresemann
  379. Lemke
  380. Czub
  381. Schmidt-Räntsch
  382. Kazele
  383. Vorinstanzen:
  384. LG Potsdam, Entscheidung vom 21.11.2008 - 1 O 161/08 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.12.2011 - 5 U 13/09 -