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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 82/08
  4. vom
  5. 4. Februar 2010
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser,
  9. Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp
  10. am 4. Februar 2010
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  13. Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
  14. Main vom 11. April 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
  15. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 34.057,02 € festgesetzt.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
  19. und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
  20. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
  21. Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
  22. 2
  23. Die Frage, wie konkret die einzelnen Tätigkeiten im Rahmen der Stundenlohnabrechnung eines Rechtsanwalts dargelegt werden müssen, insbesondere ob der Anwalt konkret angeben muss, welche Leistung er wann erbracht
  24. habe und wie lange sie gedauert habe, braucht im Streitfall nicht allgemein be-
  25. - 3 -
  26. antwortet zu werden. Sie betrifft hier die dem Tatrichter vorbehaltene Beurteilung der ausreichenden Substantiierung der Klage. Hält der Tatrichter den Vortrag des Klägers für ausreichend substantiiert und überzeugt er sich von seiner
  27. Richtigkeit, ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen.
  28. 3
  29. Auch der Umstand, dass das Berufungsgericht nicht ausdrücklich zwischen Verbindlichkeiten der Vorgründungsgesellschaft und solchen der Vorgesellschaft unterschieden hat, erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Unterscheidung war für die Entscheidung des Berufungsgerichts unerheblich, weil auf der Grundlage entsprechender Zeugenaussagen davon auszugehen ist, dass sich die maßgeblichen Beteiligten - auch die künftigen Geschäftsführer der GmbH - darin einig waren, dass alle Verbindlichkeiten aus
  30. - 4 -
  31. dem Anwaltsmandat, also auch solche aus der Zeit vor der Gründung der
  32. GmbH, von dieser getragen werden sollten.
  33. Kayser
  34. Raebel
  35. Pape
  36. Gehrlein
  37. Grupp
  38. Vorinstanzen:
  39. LG
  40. Wiesbaden, Entscheidung vom 30.03.2007 - 9 O 66/06 -
  41. OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.04.2008 - 19 U 101/07 -