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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. IX ZR 62/00
  5. Verkündet am:
  6. 19. Juli 2001
  7. Bürk
  8. Justizhauptsekretärin
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. -2-
  13. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  14. Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel auf
  15. die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2001
  16. für Recht erkannt:
  17. Die Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Januar 2000 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß er die ausgeurteilten Beträge auf das Konto Nr. ... des Klägers bei der Bank zu
  18. zahlen hat.
  19. Von Rechts wegen
  20. Tatbestand:
  21. Der Kläger ist Verwalter in den Konkursverfahren über die Vermögen der
  22. vier im Rubrum aufgeführten Unternehmen. Er nimmt den Beklagten, seinen
  23. Amtsvorgänger, wegen Masseverkürzungen auf Schadensersatz in Anspruch.
  24. Ein bei dem Beklagten als Sachbearbeiter tätiger Angestellter, K., gestaltete von Anfang 1995 bis Ende 1997 in den vier Konkursverfahren insgesamt 21 Überweisungsaufträge an die Bank (im folgenden: Bank), so, daß die
  25. jeweiligen Beträge nicht Massegläubigern, sondern seinem eigenen Sparkonto
  26. zuflossen. Nach dem Vortrag des Klägers verwandte K. dabei ihm vom Be-
  27. -3-
  28. klagten überlassene, blanko gezeichnete Überweisungsträger, nach dem Vortrag des Beklagten wurde sein Namenszug von K. gefälscht. Dieser verschaffte
  29. sich aus den vier Konkursmassen (der Einfachheit halber ist im folgenden nur
  30. noch von "der Konkursmasse" die Rede) insgesamt 931.973,10 DM, die er verbrauchte.
  31. Mit seiner Klage begehrt der Kläger noch Zahlung von 904.861,75 DM.
  32. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit seiner Revision verfolgt
  33. der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
  34. Entscheidungsgründe:
  35. Das Rechtsmittel hat im wesentlichen keinen Erfolg.
  36. I.
  37. Das Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:
  38. Schon unter Zugrundelegung des Vortrages des Beklagten könne der
  39. Kläger gemäß § 82 KO Ersatz des durch K. angerichteten Schadens beanspruchen. Einerseits müsse der Beklagte für das schuldhafte Verhalten K.'s gemäß
  40. § 278 BGB einstehen, weil dieses mit den ihm vom Beklagten zugewiesenen
  41. Aufgaben in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang gestanden habe.
  42. -4-
  43. Andererseits habe der Beklagte selbst bei der ihm obliegenden Masseverwaltung nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, weil er durch eine
  44. zweckentsprechende Büroorganisation die betrügerischen Machenschaften
  45. K.'s hätte verhindern können und müssen. Zwar trage in erster Linie das angewiesene Bankinstitut das Risiko einer Fälschung des Überweisungsträgers.
  46. Dennoch habe der vom Beklagten verwalteten Vermögensmasse aufgrund der
  47. gefälschten Überweisungsaufträge ein Schaden entstehen können, so etwa bei
  48. fehlendem Nachweis der Fälschung oder aufgrund des berechtigten Mitverschuldenseinwands des Bankinstituts. Der Beklagte könne sich auch nicht auf
  49. eine Zusage des Klägers berufen, er werde vorrangig die Bank in Anspruch
  50. nehmen.
  51. II.
  52. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis
  53. stand.
  54. 1. Nicht zu beanstanden ist zunächst die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte seine Pflichten als Konkursverwalter schuldhaft verletzt hat (§ 82 KO).
  55. a) Legt man das eigene Vorbringen des Beklagten zugrunde, wonach
  56. sein Namenszug auf den Überweisungsträgern von K. gefälscht worden ist, so
  57. hat er dessen Verschulden gemäß § 278 BGB zu vertreten, weil er sich K.'s als
  58. Gehilfen bei der Erfüllung konkursspezifischer Verwalterpflichten bedient hat.
  59. -5-
  60. Dieser hat die Fälschungen in Erfüllung der ihm übertragenen Pflichten - nicht
  61. nur bei Gelegenheit dieser Tätigkeit - vorgenommen.
  62. Die Haftung des Konkursverwalters für seine Erfüllungsgehilfen ist jedenfalls im Rahmen der internen Verantwortlichkeit anerkannt (BGHZ 93, 278,
  63. 283f.; BGH, Urt. v. 21. März 1961 – VI ZR 149/60, LM KO § 82 Nr. 3; v.
  64. 26. März 1985 - VI ZR 245/83, NJW 1985, 2482, 2483). Voraussetzung für die
  65. Anwendung des § 278 Satz 1 BGB ist ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Hilfsperson und den Aufgaben,
  66. die ihr im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesen waren. In diesem
  67. Rahmen hat der Geschäftsherr auch für strafbares Verhalten seiner Hilfspersonen zu haften. Das gilt selbst dann, wenn diese seinen Weisungen oder Interessen vorsätzlich zuwiderhandeln, um eigene Vorteile zu erzielen (vgl. BGH,
  68. Urt. v. 11. Oktober 1994 – XI ZR 238/93, NJW 1994, 3344, 3345; ferner Urt. v.
  69. 29. Januar 1997 – VIII ZR 356/95, NJW 1997, 1233, 1234 f.; v. 4. Februar 1997
  70. – XI ZR 31/96, NJW 1997, 1360, 1361; v. 13. Mai 1997 – XI ZR 84/96, NJW
  71. 1997, 2236, 2237).
  72. Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, gehörte es nach der eigenen
  73. Darstellung des Beklagten zu den K. als Sachbearbeiter übertragenen Aufgaben, die Entscheidungen über die Erfüllung von Gläubigerforderungen vorzubereiten, Überweisungsformulare entsprechend auszufüllen, diese dem Beklagten zur Unterschrift vorzulegen und nach Unterzeichnung in den Geschäftsgang zu geben. Bei der Erledigung dieser Aufgaben hatte K. auch die
  74. Verpflichtung des Beklagten zu beachten, die Konkursmasse nur zu konkursspezifischen und nicht zu privaten Zwecken zu verwenden. Dieser Verpflichtung hat K., indem er die Vordrucke mißbräuchlich verwendete, zuwidergehan-
  75. -6-
  76. delt. Zwischen der Zuwiderhandlung und den Aufgaben bestand damit ein unmittelbarer Zusammenhang. Da Berechtigte hinsichtlich der durch die Überweisungen geschmälerten Kontenguthaben aus wirtschaftlicher Sicht die Konkursmasse war, muß K. auch im Verhältnis des Beklagten zu dieser als Erfüllungsgehilfe angesehen werden.
  77. b) Geht man von der Behauptung des Klägers aus, daß K. für seine
  78. Transaktionen Überweisungsformulare benutzt hat, die der Beklagte blanko
  79. gezeichnet hatte, folgt die schuldhafte Pflichtverletzung schon aus der Überlassung solcher Blankette an einen Angestellten. Selbst wenn der Beklagte
  80. seinem langjährigen Mitarbeiter berechtigterweise vertraut haben mag, durfte
  81. er diesem nicht blanko gezeichnete Überweisungsformulare überlassen und
  82. ihm damit faktisch die Verfügungsbefugnis über die Konkurskonten einräumen.
  83. Zumindest wäre er verpflichtet gewesen, lückenlos und zeitnah zu überprüfen,
  84. wie jener die Blankette verwendet hatte. Gegebenenfalls wäre schon der erste
  85. Mißbrauchsfall alsbald entdeckt worden; zu den späteren wäre es dann nicht
  86. mehr gekommen.
  87. 2. Die Revision hat lediglich insoweit Erfolg, als der Kläger nicht, wie
  88. beantragt, schlechthin Zahlung, sondern nur Beseitigung des in der "Buchbelastung" liegenden Schadens durch Zahlung an die Bank (mit der Zweckbestimmung, den Betrag dem belasteten Konto des Klägers gutzuschreiben) verlangen kann.
  89. a) Der Revision ist darin zu folgen, daß auf der Grundlage des beiderseitigen Vorbringens nicht festgestellt werden kann, das Vermögen des Klägers
  90. sei infolge der Durchführung der Banküberweisungen um die zuletzt noch ver-
  91. -7-
  92. langten 904.861,75 DM vermindert worden. Da es insofern an einem Schaden
  93. fehlt, ist die Klage mit dem Anspruch auf Zahlung eines entsprechenden Schadensersatzbetrages an den Kläger selbst unbegründet (vgl. BGH, Urt. v.
  94. 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, NJW 1994, 2357, 2358; v. 19. Juni 2001 - VI ZR
  95. 232/00, zVb; v. 10. Juli 2001 - VI ZR 206/00, zVb).
  96. Die auf dem Girokonto vorgenommenen Belastungsbuchungen haben
  97. keine materiellrechtlichen Veränderungen des Forderungsbestandes im Rahmen des bankvertraglichen Verhältnisses zwischen der Bank und dem Kontoinhaber bewirkt. Dabei ist gleichgültig, ob K. - wie der Kläger behauptet - für
  98. seine Machenschaften von dem Beklagten blanko gezeichnete Überweisungsformulare verwendet oder - wie der Beklagte vorträgt - die Überweisungen
  99. durch Fälschung seines Namenszugs auf den Überweisungsformularen bewirkt
  100. hat. In beiden Fällen fehlt es an einem wirksamen Überweisungsauftrag. Bei
  101. den angeblichen Blanketten handelte es sich, wie sich aus den vom Kläger
  102. selbst zu den Gerichtsakten gereichten Durchschriften der jeweiligen Überweisungsaufträge ergibt, stets um sogenannte "Oberschriften" des Beklagten. Eine
  103. blanko geleistete "Oberschrift" begründet nicht den Rechtsschein, daß die darunter stehende Erklärung vom Aussteller herrührt. Der Blankettgeber braucht
  104. deshalb ein abredewidrig ausgefülltes Blankett in einem solchen Falle nicht
  105. gegen sich gelten zu lassen (BGHZ 113, 48, 53 f.). Falls K. die betrügerischen
  106. Vermögensverschiebungen durch Fälschungen des Namenszugs des Beklagten auf den Überweisungsformularen bewirkt hat, hat die Bank das Fälschungsrisiko zu tragen (BGH, Urt. v. 3. November 1992 - XI ZR 56/92, NJW
  107. 1993, 534, 536; v. 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, aaO; v. 11. Oktober 1994 - XI
  108. ZR 238/93, NJW 1994, 3344, 3345; v. 13. Mai 1997 - XI ZR 84/96, NJW 1997,
  109. 2236, 2237; v. 19. Juni 2001 - VI ZR 232/00, zVb; Schimansky, in: Schi-
  110. -8-
  111. mansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch 2. Aufl. § 49 Rdnr. 10; Canaris,
  112. Bankvertragsrecht 4. Aufl. Rdnr. 368). Nach beiden Darstellungen hat der Kläger gegen die Bank gemäß § 675, 667 BGB einen Anspruch auf Wiedergutschrift (BGHZ 108, 386, 390), der seinem Inhalt nach jedoch lediglich auf Berichtigung des derzeit fehlerhaft ausgewiesenen Kontostandes gerichtet ist
  113. (BGH, Urt. v. 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, aaO S. 2358 f; v. 19. Juni 2001
  114. - VI ZR 232/00, zVb).
  115. b) Indessen ist der Kläger, solange die Belastungsbuchungen nicht
  116. rückgängig gemacht und dementsprechend auf seinem Girokonto ein entsprechend vermindertes Guthaben ausgewiesen ist, Beeinträchtigungen des von
  117. ihm verwalteten Vermögens ausgesetzt, die sich - auch wenn ihm die Guthabenforderung der Bank gegenüber materiellrechtlich weiterhin in voller Höhe
  118. zusteht - als ersatzfähiger Schaden im Sinne des § 249 BGB darstellen. Das
  119. "Buchgeld" ist - solange die Wiedergutschrift aussteht - für den Kläger nicht
  120. verfügbar (BGH, Urt. v. 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, aaO S. 2359; v. 19. Juni
  121. 2001 - VI ZR 232/00, zVb; v. 10. Juli 2001 - VI ZR 206/00, zVb). Im übrigen ist
  122. der Kläger auch - weitergehend - dadurch geschädigt, daß er mit einer Wiedergutschrift nicht rechnen kann, soweit der Beklagte und nicht die Bank die
  123. unrichtigen Kontobelastungen zu verantworten hat. Nach dem Vortrag des Beklagten kommt ein Verschulden der Bank in Betracht, weil sie Anzeichen, die
  124. auf eine Fälschung der Überweisungsträger hindeuteten, grob fahrlässig außer
  125. acht gelassen habe. Gegebenenfalls hat die Bank die Verpflichtung verletzt,
  126. ihren Kunden vor ihr erkennbaren Untreuehandlungen einer Hilfsperson des
  127. Kunden zu schützen. In dem Umfang, in dem die Manipulationen K.'s nicht
  128. durch ein eigenes Verschulden der Bank begünstigt worden sind, kann diese
  129. gegen den Auszahlungsanspruch des Klägers aus dem Konto mit einem Scha-
  130. -9-
  131. densersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung des Girovertrages aufrechnen (BGH, Urt. v. 13. Mai 1997 - XI ZR 84/96, aaO; teilweise hat die
  132. Rechtsprechung gegenüber dem Verlangen des Kontoinhabers auf Berichtigung des fehlerhaft ausgewiesenen Kontostandes auch direkt den Mitverschuldenseinwand zugelassen, vgl. BGHZ 87, 376, 380; 108, 386, 391; BGH, Urt. v.
  133. 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90, NJW 1991, 3208, 3209). Der Kläger muß sich
  134. im Verhältnis zur Bank das Verschulden seines Vorgängers, des Beklagten,
  135. und dieser muß sich seinerseits das Verschulden K.'s zurechnen lassen (vgl.
  136. insoweit BGH, Urt. v. 18. Oktober 1965 - VII ZR 203/63, WM 1966, 64, 65; v. 8.
  137. Oktober 1991 - XI ZR 207/90, aaO S. 3210). Zwar hat der Kläger nicht für die
  138. vorsätzlich begangenen Fälschungen durch K. einzustehen. Denn eine Pflichtverletzung durch Verfälschung von Überweisungsaufträgen kann der Kontoinhaber selbst nicht begehen (BGH, Urt. v. 25. Januar 1985 - III ZR 138/84, WM
  139. 1985, 511; v. 13. Mai 1997 - XI ZR 84/96, aaO). Der Kläger muß sich indes ein
  140. anderweitiges Fehlverhalten K.'s bei der Wahrnehmung girovertraglicher
  141. Pflichten zurechnen lassen. Dieser hatte bei der Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben (oben II 1 a) auch die girovertragliche Verpflichtung des Kontoinhabers zu beachten, eine mißbräuchliche Verwendung der Überweisungsvordrucke zu verhindern (vgl. BGH, Urt. v. 11. Oktober 1994 - XI ZR 238/93,
  142. aaO). Dieser Verpflichtung hat K., indem er selbst die Vordrucke mißbrauchte,
  143. zuwiedergehandelt. Zwischen der Zuwiderhandlung und den übertragenen
  144. Aufgaben bestand ein unmittelbarer Zusammenhang. Im Umfang der Aufrechnung erlischt der Auszahlungsanspruch und ist der Anspruch des Klägers auf
  145. Ausweisung eines anderen Kontostandes unbegründet.
  146. Wegen beider Erscheinungsformen des Schadens kann der Kläger von
  147. dem Beklagten Schadloshaltung beanspruchen. Der Streit, in welchem Umfang
  148. - 10 -
  149. die unrichtigen Kontobelastungen von dem Beklagten und in welchem von der
  150. Bank zu verantworten sind, ist nicht im vorliegenden Verfahren auszutragen.
  151. Es ist ein allgemein anerkannter Grundsatz des Schadensersatzrechts, daß der
  152. Schädiger den Geschädigten nicht darauf verweisen kann, er habe gegen einen Dritten einen Anspruch, der zum Ausgleich seiner Vermögensbeeinträchtigung führen könne (BGHZ 120, 261; BGH, Urt. v. 17. Februar 1982 - IVa ZR
  153. 284/80, NJW 1982, 1806; v. 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, aaO S. 2359; v.
  154. 12. Dezember 1996 - IX ZR 214/95, WM 1997, 335, 340, insoweit in BGHZ
  155. 134, 212 nicht abgedr.). Nur solche durch das Schadensereignis begründeten
  156. Vorteile sind schadensmindernd zu berücksichtigen, deren Anrechnung mit
  157. dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt und den Schädiger
  158. nicht unangemessen entlastet (BGH, Urt. v. 2. Dezember 1993 - IX ZR 241/92,
  159. WM 1994, 219). Es wäre nicht angemessen, wenn der Beklagte den Kläger
  160. darauf verweisen dürfte, zunächst einen mit einem nicht unerheblichen Risiko
  161. behafteten Prozeß gegen die Bank zu führen und erst danach den etwaigen
  162. "Ausfall" gegen ihn geltend zu machen. Der Kläger wird durch das Recht, vollen Schadensersatz vom Beklagten zu verlangen, nicht besser gestellt, als er
  163. ohne die unrichtigen Belastungsbuchungen stünde. Wenn der Beklagte Schadensersatz an den Kläger leistet, bleibt zwar dessen Anspruch gegen die Bank
  164. auf Berichtigung des fehlerhaft ausgewiesenen Kontostandes unberührt. Das,
  165. was die Bank - nach der Aufrechnung - noch zu leisten hat, gebührt aber keinesfalls dem Kläger, sondern dem für die Bank in Vorlage tretenden Beklagten.
  166. Die Rechtsgrundlage dafür bietet, wenn kein gesetzlicher Forderungsübergang
  167. stattfindet, eine entsprechende Anwendung des § 255 BGB, wonach der Ersatzpflichtige Abtretung der Ansprüche aus dem beeinträchtigten Recht verlangen kann (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1996 - IX ZR 157/95, WM 1996, 1681, 1683;
  168. v. 12. Dezember 1996 - IX ZR 214/95, aaO).
  169. - 11 -
  170. Im vorliegenden Fall ist zwar der Anspruch auf Berichtigung des Kontostandes, der dem Anspruch auf Auszahlung des Kontoguthabens vorgeschaltet
  171. ist, nicht abtretbar. Er steht nur dem Kontoinhaber gegen die kontoführende
  172. Bank zu. Die Abtretung an einen außerhalb der Kontobeziehung stehenden
  173. Dritten würde den Inhalt des Anspruchs verändern (§ 399 1. Alt. BGB). Abtretbar ist indes der auf das Kontoguthaben bezogene Auszahlungsanspruch. Dieser kann auch ohne vorausgehende Kontoberichtigung geltend gemacht werden. Der Beklagte kann die Abtretung noch nachträglich fordern. Indem er es
  174. im vorliegenden Verfahren unterlassen hat, die Einrede des Zurückbehaltungsrechts geltend zu machen, hat er auf die Abtretung nicht verzichtet (vgl. BGHZ
  175. 52, 39, 42).
  176. c) Der Schadensersatzanspruch ist auf Beseitigung der unrichtigen
  177. Kontobelastungen durch Herbeiführung einer entsprechenden Gutschrift der
  178. Bank gerichtet (BGH, Urt. v. 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, aaO S. 2359;
  179. v. 19. Juni 2001 - VI ZR 232/00, zVb; v. 10. Juli 2001 - VI ZR 206/00, zVb). Zu
  180. diesem Zweck hat der Beklagte einen entsprechenden Betrag auf das belastete Konto einzuzahlen oder zu überweisen. Dieser Anspruch ist in dem von
  181. dem Kläger gestellten Antrag als "minus" enthalten.
  182. Kreft
  183. Zugehör
  184. Richter am Bundesgerichtshof Stodolkowitz
  185. ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen
  186. Kreft
  187. Ganter
  188. Raebel