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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 376/13
  4. vom
  5. 15. April 2014
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Wendt,
  9. die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann
  10. und die Richterin Dr. Brockmöller
  11. am 15. April 2014
  12. beschlossen:
  13. Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen
  14. das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
  15. Karlsruhe vom 19. September 2013 durch Beschluss nach
  16. § 552a ZPO zurückzuweisen.
  17. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen
  18. vier Wochen.
  19. Gründe:
  20. 1
  21. I. Die Klägerin fordert von der Beklagten Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung. Sie stellte am 13. September 2011 einen
  22. "Antrag auf fondsgebundene Rentenversicherung" sowie einen gesonderten "Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung". Die Höhe der Abschluss- und Einrichtungskosten ist bei 60 monatlichen Raten zu je 112 €
  23. mit insgesamt 6.720 € angegeben. Eine Verzinsung ist nicht vorgesehen.
  24. Die monatliche Prämie für die Versicherung in Höhe von 200 € wurde für
  25. -3-
  26. die Dauer von 60 Monaten um den monatlich auf die Kostenausgleich svereinbarung zu zahlenden Betrag reduziert. Zum Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung heißt es unter B unter anderem:
  27. "Die Tilgung der Abschluss- und Einrichtungskosten erfolgt
  28. separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer
  29. Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen.
  30. Wichtig: Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt
  31. grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung. Die Kosten sind auch im Falle einer
  32. Beitragsfreistellung oder Kündigung des Versicherungsve rtrages zu bezahlen."
  33. 2
  34. Unmittelbar über dem Unterschriftsfeld für die Kostenausgleichsvereinbarung befindet sich die vorformulierte Erklärung, dass die Ko stenausgleichsvereinbarung nicht gekündigt werden kann. Die dem Vertrag zugrunde liegenden "Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung" bestimmen, dass das Zustandekommen der Kostenausgleich svereinbarung vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages abhä ngig ist (§ 1 Abs. 3) und die Auflösung oder Aufhebung des Versicherungsvertrages grundsätzlich nicht zur Beendigung der Kostenau sgleichsvereinbarung führt (§ 1 Abs. 3, § 5 Abs. 3).
  35. 3
  36. Die Beklagte zahlte von Oktober 2011 bis April 2012 die monatl ichen Raten auf die Kostenausgleichsvereinbarung in Höhe von jeweils
  37. 112 €, insgesamt 794 €. Anschließend stellte sie die Zahlungen ein. Die
  38. Klägerin begehrt Zahlung der noch offenen Raten in Höhe von
  39. 5.197,47 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. April 2012 erklärte die
  40. Beklagte den Widerruf des Versicherungsvertrages sowie der Koste n-
  41. -4-
  42. ausgleichsvereinbarung, focht beide Verträge wegen arglistiger Tä uschung an und kündigte diese außerordentlich mit sofortiger Wirkung.
  43. 4
  44. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 5.186,47 € zuzüglich
  45. Zinsen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche U rteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
  46. 5
  47. II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von
  48. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat
  49. auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
  50. 6
  51. Mit Urteil vom 12. März 2014 (IV ZR 295/13, juris) hat der Senat
  52. entschieden, dass der Abschluss einer Kostenausgleichsvereinbarung,
  53. die rechtlich selbständig neben dem Versicherungsvertrag steht, nicht
  54. wegen Verstoßes gegen § 169 Abs. 3 Satz 1, § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG
  55. unwirksam ist und auch keine unzulässige Umgehung vorliegt (aaO
  56. Rn. 17-22). Unwirksam ist allerdings der Ausschluss des Kündigungsrechts für die Kostenausgleichsvereinbarung wegen unangemessener
  57. Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2
  58. BGB (aaO Rn. 26-36). Auf dieser Grundlage hat die Beklagte mit dem
  59. anwaltlichen Schreiben vom 25. April 2012 die Kostenausgleichsvereinbarung wirksam gekündigt. Infolge dessen steht der Klägerin kein weit erer Zahlungsanspruch gegen die Beklagte mehr zu. Die Frage, ob die
  60. Beklagte zugleich wirksam den Widerruf ihrer auf Abschluss des Vers icherungsvertrages und der Kostenausgleichsvereinbarung gerichteten
  61. Willenserklärungen erklärt hat, kann demgegenüber offe n bleiben.
  62. -5-
  63. 7
  64. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfr agen erst nach Einlegung steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss schließlich nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 23. Mai 2013
  65. - IV ZR 185/12, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR
  66. 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1).
  67. Wendt
  68. Harsdorf-Gebhardt
  69. Lehmann
  70. Hinweis:
  71. Das Revisionsverfahren
  72. erledigt worden.
  73. Dr. Karczewski
  74. Dr. Brockmöller
  75. ist
  76. durch
  77. Revisionsrücknahme
  78. Vorinstanzen:
  79. LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.05.2013 - 10 O 29/13 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.09.2013 - 12 U 85/13 -