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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. III ZR 193/05
  5. Verkündet am:
  6. 11. Januar 2007
  7. Freitag
  8. Justizamtsinspektor
  9. als Urkundsbeamter
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. BGB § 675 Abs. 2
  19. Im Rahmen einer Anlagevermittlung kommt zwischen dem Anlageinteressenten und dem Vermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest
  20. stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf
  21. eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse
  22. und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (st. Rspr., zuletzt Senatsurteil
  23. vom 19. Oktober 2006 - III ZR 122/05 - ZIP 2006, 2221). Der Feststellung
  24. weiterer besonderer Umstände bedarf es nicht. Das gilt auch dann, wenn der
  25. Vermittler bei den Vertragsverhandlungen zugleich als selbständiger "Repräsentant" einer Bank auftritt.
  26. BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 193/05 - OLG Karlsruhe
  27. LG Mannheim
  28. - 2 -
  29. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  30. vom 11. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
  31. Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und Dörr
  32. für Recht erkannt:
  33. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des
  34. Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Juli 2005 aufgehoben, soweit es nicht durch die übereinstimmend erklärte Teilerledigung
  35. wirkungslos geworden ist.
  36. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
  37. und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs
  38. sowie die auf die Teilerledigung entfallenden Kosten des Rechtsstreits, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  39. Von Rechts wegen
  40. Tatbestand
  41. Die Klägerin verwaltet das Vermögen einer Stiftung, nach deren Satzung
  42. 1
  43. ihr Vermögen mündelsicher anzulegen ist. Die Beklagte firmiert unter
  44. "h.
  45. GmbH" und
  46. war zugleich Repräsentantin der B. Bank Luxemburg, einer Niederlassung der
  47. B.
  48. Bank AG in Dresden.
  49. - 3 -
  50. Im Sommer 2001 rief der seinerzeit bei der Beklagten beschäftigte Zeuge
  51. 2
  52. M.
  53. die Klägerin an und stellte ihr Anlagemöglichkeiten bei der B.
  54. Bank
  55. vor. In einem Telefax vom 22. Oktober 2001 mit Briefkopf der Beklagten teilte er
  56. der Klägerin unter Bezugnahme auf einen Artikel in der Zeitschrift "Finanzen"
  57. mit, die B.
  58. gehöre dem "Einlagensicherungsfonds" (sc. des Bundesverbandes
  59. deutscher Banken) an. Die Klägerin legte daraufhin unter dem 26. Oktober
  60. 2001 345.144,49 DM (= 176.469,57 €) als Festgeld für 90 Tage bei der B.
  61. Bank an. Der Anlageauftrag enthält vor den Unterschriften die vorgedruckte
  62. Bestätigung des Kunden: "Ich/Wir habe/n die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank mit Hinweisen zur Einlagensicherung erhalten, zur Kenntnis genommen und bin/sind mit deren Geltung einverstanden …". Nach Fristablauf
  63. wurde die Anlage von der Klägerin bis zum 22. Juli 2003 mehrfach verlängert.
  64. Unter dem 28. Mai 2003 übertrug die B.
  65. Bank den Geldbetrag von 175.469 €
  66. zuzüglich Zinsen in Höhe von 1.955,50 € auf ein neu eingerichtetes Abwicklungskonto der Klägerin bei ihr.
  67. 3
  68. Im Mai 2003 hatte das Bundesamt für Finanzdienstleistungen die B.
  69. Bank geschlossen. Über deren Vermögen ist das Insolvenzverfahren beim
  70. Amtsgericht Dresden eröffnet. Tatsächlich war die Bank nicht Mitglied im Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken. Die Klägerin hat
  71. ihre Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet.
  72. 4
  73. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin Schadensersatzansprüche
  74. wegen fehlerhafter Anlageberatung in Höhe von 178.832,05 € nebst Zinsen,
  75. Zug um Zug gegen Abtretung ihrer im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderung gegen die B.
  76. Bank, geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage
  77. stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Im Revisionsverfah-
  78. - 4 -
  79. ren verfolgt die Klägerin unter Abzug eines zwischenzeitlich vom Insolvenzverwalter gezahlten Betrags von 26.852,31 € ihren Klageantrag weiter.
  80. Entscheidungsgründe
  81. 5
  82. Die Revision hat Erfolg.
  83. I.
  84. 6
  85. Nach Ansicht des Berufungsgerichts lässt sich ein gesonderter Beratungs- oder Auskunftsvertrag zwischen den Parteien nicht feststellen. Wenn ein
  86. solcher Auskunftsvertrag zustande gekommen sei, was zugunsten der Klägerin
  87. unterstellt werden könne, sei er zwischen dieser und der B. Bank geschlossen
  88. worden. Die Bank sei dabei durch die Beklagte und diese durch den Zeugen
  89. M. vertreten worden. Allerdings sei die Beklagte gegenüber der Klägerin als
  90. Anlagevermittlerin aufgetreten. Sie habe aber diese Tätigkeit in ihrer Eigenschaft als Repräsentantin der B.
  91. Bank im Sinne des § 53a KWG ausgeübt.
  92. Übernehme ein Vermittler mit Wissen und Wollen einer der späteren Vertragsparteien Aufgaben, die typischerweise dieser oblägen, so werde er in deren
  93. Pflichtenkreis tätig und sei zugleich als deren Hilfsperson zu betrachten. Um
  94. eine solche, den vielfältigen Fällen der Vertreterhaftung von Banken, Sparkassen und Versicherungen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechende Konstellation handele es sich im vorliegenden Fall. Die B.
  95. Bank
  96. habe sich vor allem der Geschäftsvermittlung durch Repräsentanten wie der
  97. Beklagten bedient, die darauf in ihrem Briefkopf auch offen hingewiesen hätten.
  98. Angesichts des hier allein in Rede stehenden Festgeldeinlagengeschäfts ge-
  99. - 5 -
  100. mäß § 1 Abs. 1 KWG sei von vornherein klar gewesen, dass dieses nur mit einer Bank habe vermittelt werden können. Die B.
  101. Bank habe es den für sie
  102. ständig als selbständige Vermittler tätigen Repräsentanten überlassen, Kunden
  103. für ihre Anlagen zu werben, die erforderlichen Vertragsverhandlungen zu führen
  104. und die Vertragsunterlagen vorzubereiten. Dieser Ablauf und das Auftreten der
  105. Beklagten als Repräsentantin der B.
  106. Bank sei der Klägerin auch bekannt
  107. gewesen. Dass die Beklagte daneben auch als "Vermittlung von Kapitalanlagen" firmiert habe und so im Geschäftsverkehr aufgetreten sei, habe für den
  108. Streitfall keine wesentliche Bedeutung gehabt.
  109. 7
  110. Zwar könne im Rahmen der Anlagevermittlung zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler ein gesonderter, konkludent geschlossener Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zustande kommen, wenn der Interessent deutlich mache, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch
  111. nehmen wolle und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginne. Das
  112. hänge jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab, beispielsweise einem eigenen wirtschaftlichen Interesse des Auskunftsgebers an dem Geschäftsabschluss, einem persönlichen Engagement in der Form von Zusicherungen nach
  113. Art einer Garantieübernahme, dem Versprechen eigener Nachprüfung, der Hinzuziehung des Auskunftsgebers zu Vertragsverhandlungen auf Verlangen des
  114. Auskunftsempfängers oder einer bereits anderweitig bestehenden Vertragsbeziehung zwischen Auskunftsgeber und Auskunftsempfänger. Ein solcher zusätzlicher, neben die Tätigkeit der Beklagten in Vertretung der B.
  115. Bank tre-
  116. tender und eine eigene Haftung begründender Auskunftsvertrag sei zwischen
  117. den Parteien aber nicht geschlossen worden. Entsprechendes gelte für Ansprüche der Klägerin aus Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo);
  118. auch insoweit sei nur die B.
  119. Bank, nicht aber die Beklagte persönlich haftbar.
  120. - 6 -
  121. Beiden Anspruchsgrundlagen sei gemeinsam, dass eine Eigenhaftung nur eintrete, wenn der Vertreter wirtschaftlich betrachtet gleichsam in eigener Sache
  122. tätig werde. Davon könne hier keine Rede sein. Die Beklagte habe für ihre Anlagenvermittlung keine Provision erhalten, der für sie handelnde Zeuge M.
  123. nur eine ganz geringe Provision in Höhe von 500 €. Das bloß mittelbare Provisionsinteresse rechtfertige auch die Annahme eines eigenen Interesses des
  124. Vertreters nicht. Besonderes Vertrauen habe die Beklagte gleichfalls nicht in
  125. Anspruch genommen.
  126. II.
  127. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden
  128. 8
  129. Punkten nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haftet die
  130. Beklagte der Klägerin wegen Verletzung eines zwischen den Parteien bestehenden Auskunftsvertrags. Das Berufungsgericht setzt zu Unrecht den - engeren - Tatbestand einer Eigenhaftung des Vertreters bei Schadensersatzansprüchen aus Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) mit den Voraussetzungen für den stillschweigenden Abschluss eines Auskunftsvertrags bei
  131. der Vermittlung einer Kapitalanlage gleich.
  132. 9
  133. 1.
  134. Zutreffend ist, dass die Eigenhaftung des Vertreters - über das ange-
  135. bahnte Rechtsverhältnis zwischen Vertretenem und Vertragsgegner hinaus entweder die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens durch den
  136. Vertreter erfordert, insbesondere wenn er dem Verhandlungsgegner eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Erklärungen bietet, oder ein unmittelbares wirtschaftliches
  137. Eigeninteresse des Vertreters an dem Zustandekommen des Rechtsverhältnis-
  138. - 7 -
  139. ses, so dass er wirtschaftlich betrachtet gleichsam in eigener Sache verhandelt
  140. (BGHZ 129, 136, 170; BGH, Urteil vom 29. Januar 1997 - VIII ZR 356/95 - NJW
  141. 1997, 1233; Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 114/01 - NJW-RR 2005, 1137; Senatsurteil vom 27. Oktober 2005 - III ZR 71/05 - NJW-RR 2006, 109; 110; dieses Urteil wäre vorliegend einschlägig, wenn es um eine persönliche Haftung
  142. des Zeugen M.
  143. ginge). Hieran dürfte es in der Tat im Verhältnis zwischen
  144. der Klägerin und der Beklagten, die bei den Vertragsverhandlungen über die
  145. Festgeldanlage als Repräsentantin die kapitalsuchende B.
  146. Bank vertreten hat
  147. und als deren Erfüllungsgehilfe wiederum nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts der Zeuge M.
  148. anzusehen ist, fehlen. Darauf
  149. kommt es aber nicht an, weil das Berufungsgericht die außerdem zu prüfenden
  150. tatbestandlichen Voraussetzungen für den konkludenten Abschluss eines Auskunftsvertrags mit dem Anlagevermittler übermäßig verengt.
  151. 10
  152. 2.
  153. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des jetzt
  154. zuständigen erkennenden Senats, ist anerkannt, dass im Rahmen der hier interessierenden Anlagevermittlung zwischen dem Anlageinteressenten und dem
  155. Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande kommt, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine
  156. bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermittler
  157. die gewünschte Tätigkeit beginnt (BGHZ 100, 117, 118 f.; Senatsurteile vom
  158. 13. Mai 1993 - III ZR 25/92 - NJW-RR 1993, 1114; vom 13. Januar 2000 - III ZR
  159. 62/99 - NJW-RR 2000, 998; vom 13. Juni 2002 - III ZR 166/01 - NJW 2002,
  160. 2641, 2642; vom 11. September 2003 - III ZR 381/02 - NJW-RR 2003, 1690
  161. und vom 12. Mai 2005 - III ZR 413/04 - NJW 2005, 1120, 1121; zuletzt Urteil
  162. vom 19. Oktober 2006 - III ZR 122/05 - ZIP 2006, 2221 Rn. 9). Der Feststellung
  163. weiterer besonderer Merkmale unter den Gesamtumständen des Falles, wie sie
  164. - 8 -
  165. das Berufungsgericht unter Hinweis auf das einen anderen Sachverhalt betreffende Senatsurteil vom 16. Juni 1988 - III ZR 182/87 (BGHR BGB § 676 Auskunftsvertrag 1) verlangt, etwa eines eigenen wirtschaftlichen Interesses des
  166. Vermittlers an dem Geschäftsabschluss, bedarf es in dieser Fallgestaltung
  167. nicht. Ebenso wenig ist von entscheidender Bedeutung, ob der Vermittler den
  168. Kapitalsuchenden innerhalb seiner Rechtsbeziehungen mit dem Kapitalanleger
  169. vertritt und inwieweit jener seinerseits unter dem Gesichtspunkt des § 278 BGB
  170. für Fehler des Vermittlers einzustehen hat. Die dargestellte Senatsrechtsprechung trägt zum Schutz des Anlegers bereits typisierend der Interessenlage
  171. und den Besonderheiten bei der Vermittlung von Kapitalanlagen Rechnung.
  172. Diese werden geprägt durch die regelmäßig erhebliche wirtschaftliche Bedeutung
  173. für
  174. den
  175. Kapitalanleger
  176. und
  177. einen
  178. zugleich
  179. auf
  180. seiner
  181. Seite
  182. ebenso regelmäßig bestehenden Aufklärungsbedarf, der in der großen Mehrzahl der Fälle hinreichend nur durch den Vermittler befriedigt werden kann, und
  183. zudem umgekehrt durch die von dem Vermittler im Allgemeinen zu erwartende
  184. und auch nach eigenem Verständnis bestehende Sachkunde (in diesem Sinne
  185. schon BGHZ 74, 103, 106 f.).
  186. 11
  187. 3.
  188. Nach diesen Maßstäben ist an dem Zustandekommen eines konkludent
  189. geschlossenen Auskunftsvertrags zwischen der Klägerin und der Beklagten,
  190. vertreten durch den Zeugen M.
  191. , auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei ge-
  192. troffenen tatrichterlichen Feststellungen nicht zu zweifeln. Die Klägerin hat mit
  193. ihrer Frage nach der Zugehörigkeit der B. Bank zum Einlagensicherungsfonds
  194. deutscher Banken erkennbar gerade die spezifischen Kenntnisse der Beklagten
  195. über Einzelheiten der angebotenen Kapitalanlage für sich nutzen wollen und
  196. ihre Anlageentscheidung hiervon abhängig gemacht. Dass die Beklagte zugleich als Repräsentantin der Bank firmierte und in dieser Eigenschaft bei den
  197. Vorverhandlungen über Art und Inhalt der Anlage die Bank vertreten konnte, ist
  198. - 9 -
  199. für den stillschweigenden Abschluss eines gesonderten Auskunftsvertrags mit
  200. der Klägerin mangels einer eindeutigen Beschränkung auf die Abgabe von Erklärungen nur für die B.
  201. Bank ohne Belang (vgl. auch zur Anlageberatung
  202. durch den Repräsentanten einer Bank Senatsurteil vom 23. September 1999
  203. - III ZR 214/98 - NJW-RR 2000, 51). Die von der Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang weiter erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft
  204. und für nicht durchgreifend erachtet; von einer näheren Begründung wird gemäß § 564 ZPO abgesehen.
  205. 12
  206. 4.
  207. Mit Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass die sach-
  208. lich unrichtigen und auf einer unvollständigen tatsächlichen Grundlage beruhenden Angaben des Zeugen M.
  209. über eine bei der B.
  210. Bank bestehende
  211. Einlagensicherung pflichtwidrig waren. Damit steht eine die Beklagte dem
  212. Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung fest.
  213. 13
  214. 5.
  215. Zur Höhe des Schadens, zum Ursachenzusammenhang sowie zu der
  216. Frage eines etwaigen Mitverschuldens der Klägerin hat das Oberlandesgericht
  217. keine abschließenden Feststellungen getroffen. Der Senat kann deswegen
  218. über die Klage nicht endgültig entscheiden. Aus diesem Grunde ist das ange-
  219. - 10 -
  220. fochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen nachholen kann
  221. Schlick
  222. Wurm
  223. Kapsa
  224. Streck
  225. Dörr
  226. Vorinstanzen:
  227. LG Mannheim, Entscheidung vom 12.11.2004 - 3 O 23/04 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.07.2005 - 8 U 275/04 -