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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. 4 StR 5/02
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 21. Februar 2002
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Vergewaltigung u.a.
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2002 beschlossen:
  11. Dem Nebenkläger Christian K.
  12. stanz Rechtsanwältin M.
  13. wird für die Revisionsin-
  14. aus Münster als Beistand be-
  15. stellt.
  16. Gründe:
  17. Der Antrag des Nebenklägers, ihm auch für das Revisionsverfahren
  18. Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M.
  19. zu gewäh-
  20. ren, ist als Antrag auf Bestellung eines Beistands gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1
  21. StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach § 397 a Abs. 2
  22. StPO kommt nämlich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380). Hier sind
  23. diese Voraussetzungen erfüllt (§ 397 a Abs. 1 Satz 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StPO).
  24. Die beantragte Entscheidung würde sich allerdings erübrigen, wenn bereits im ersten Rechtszug eine Beistandsbestellung vorgenommen worden wäre, da diese über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß
  25. -3-
  26. des Verfahrens fortwirkt (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2). Das Landgericht hatte dem Nebenkläger jedoch lediglich Prozeßkostenhilfe gewährt und
  27. ihm Rechtsanwältin M.
  28. Tepperwien
  29. beigeordnet (Bd. I Bl. 170 R).
  30. Kuckein
  31. Ernemann
  32. Solin-Stojanoviæ
  33. Sost-Scheible