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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 251/08
  4. vom
  5. 31. Juli 2008
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  9. Menge
  10. -2-
  11. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 2008 gemäß
  12. §§ 206 a entsprechend, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  13. 1.
  14. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
  15. Landgerichts Essen vom 6. Februar 2008
  16. a)
  17. mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II 4 der Urteilsgründe verurteilt
  18. worden ist. Insoweit wird das Verfahren eingestellt
  19. und hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens
  20. und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu
  21. tragen;
  22. b)
  23. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen
  24. schuldig ist.
  25. 2.
  26. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  27. 3.
  28. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines
  29. Rechtsmittels zu tragen.
  30. Gründe:
  31. 1
  32. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen
  33. -3-
  34. Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
  35. 2
  36. Der Schuldspruch im Fall II 4 der Urteilsgründe hat keinen Bestand. Bezüglich der dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Anklageschrift vom
  37. 14. Januar 2008 fehlt es an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss, da die
  38. Strafkammer über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Zulassung dieser
  39. Anklage nicht in der gesetzlich vorgesehenen Besetzung mit drei Berufsrichtern
  40. unter Ausschluss der Schöffen entschieden hat (vgl. BGHSt 50, 267, 269; BGH,
  41. Beschluss vom 28. August 2007 - 4 StR 212/07). Dieses von Amts wegen zu
  42. beachtende Verfahrenshindernis führt im Fall II 4 zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Einstellung des Verfahrens.
  43. 3
  44. Die Teileinstellung führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der für den eingestellten Fall verhängten Einzelstrafe. Der Ausspruch über
  45. die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberührt. Der Senat schließt in
  46. Anbetracht der verbleibenden vier Einzelstrafen aus, dass sich der Wegfall der
  47. für die eingestellte Tat verhängten Einzelstrafe auf den Ausspruch über die
  48. maßvolle Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat. Darüber hinaus ist die erkannte
  49. Gesamtstrafe auch angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a StPO.
  50. -4-
  51. 4
  52. Zur Frage einer etwaigen Fortsetzung des Verfahrens im Hinblick auf
  53. den eingestellten Fall und zur Beachtung des Verschlechterungsverbots verweist der Senat auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. auch Hanack in Löwe-Rosenberg 25. Aufl. § 358 Rdn. 18; Kuckein
  54. in KK 5. Aufl. § 358 Rdn. 21, jeweils m.w.N.).
  55. Tepperwien
  56. Kuckein
  57. Solin-Stojanović
  58. Athing
  59. RiBGH Dr. Ernemann
  60. ist infolge Urlaubs gehindert
  61. zu unterschreiben
  62. Tepperwien