Monotone Arbeit nervt!
You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.

982 lines
27 KiB

1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. 2 StR 529/16
  5. vom
  6. 18. Oktober 2017
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. 1.
  10. 2.
  11. wegen Vorteilsgewährung
  12. ECLI:DE:BGH:2017:181017U2STR529.16.0
  13. -2-
  14. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Verhandlung vom 18. Oktober
  15. 2017, an der teilgenommen haben:
  16. Richter am Bundesgerichtshof
  17. Prof. Dr. Krehl
  18. als Vorsitzender,
  19. die Richter am Bundesgerichtshof
  20. Dr. Eschelbach,
  21. die Richterinnen am Bundesgerichtshof
  22. Dr. Bartel,
  23. Wimmer,
  24. Richter am Bundesgerichtshof,
  25. Dr. Grube,
  26. Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof
  27. als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
  28. der Angeklagte W.
  29. persönlich und
  30. Rechtsanwalt
  31. ,
  32. Rechtsanwalt
  33. als Verteidiger,
  34. Rechtsanwalt
  35. ,
  36. Rechtsanwalt
  37. als Vertreter der Nebenbeteiligten,
  38. Justizangestellte
  39. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
  40. für Recht erkannt:
  41. -3-
  42. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
  43. Landgerichts Meiningen vom 11. Mai 2016 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen
  44. und ihm eine Entschädigung für durchgeführte Strafverfolgungsmaßnahmen zugebilligt wurde.
  45. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  46. Es wird festgestellt, dass die Revision der Staatsanwaltschaft
  47. zurückgenommen wurde, soweit sie sich auf die Ablehnung
  48. der Verhängung einer Geldbuße gegen die Nebenbeteiligte
  49. bezieht.
  50. Die insoweit entstandenen Kosten des Rechtsmittels und die
  51. der Nebenbeteiligten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
  52. Von Rechts wegen
  53. -4-
  54. Gründe:
  55. 1
  56. Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vorteilsgewährung in zwei Fällen freigesprochen und die Verhängung einer Geldbuße gegen
  57. die Nebenbeteiligte abgelehnt. Gegen die Freisprechung des Angeklagten richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision
  58. der Staatsanwaltschaft. Insoweit ist das Rechtsmittel begründet. Soweit es gegen die Ablehnung einer Geldbuße gegen die Nebenbeteiligte gerichtet war, ist
  59. festzustellen, dass es zurückgenommen worden ist.
  60. I.
  61. 2
  62. 1. Gegenstand der Anklage im Umfang ihrer Zulassung durch das Landgericht ist der Vorwurf, der Angeklagte habe als Vertreter der j.
  63. AG
  64. im Zusammenhang mit einem Beratervertrag vom 27./28. Juli 2010 sowie einer
  65. Vereinbarung
  66. über
  67. die
  68. Verlängerung
  69. dieses
  70. Beratervertrages
  71. vom
  72. 16./20. Dezember 2010 Unrechtsvereinbarungen mit dem gesondert verurteilten
  73. K.
  74. getroffen, wonach diesem Vorteile für seine Dienstaus-
  75. übung als ehrenamtlicher Beigeordneter der Stadt E.
  76. und Stellvertreter
  77. des Oberbürgermeisters gewährt werden sollten.
  78. 3
  79. 2. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
  80. 4
  81. a) Der Angeklagte war Mitglied des Vorstands der j.
  82. AG. Die-
  83. se Unternehmensgruppe plante und errichtete Anlagen im Bereich der erneuerbaren Energien, insbesondere Windenergieanlagen. Sie wollte im Jahr 2010
  84. auch Projekte in Thüringen vorbereiten und suchte dafür wie auch schon bei
  85. anderen Projekten einen Berater, der als „Türöffner“ zu politischen Entschei-
  86. -5-
  87. dungsträgern tätig werden sollte. Innerhalb der Unternehmensgruppe war die
  88. Zeugin
  89. S.
  90. für die Gewinnung und Betreuung solcher Berater zu-
  91. ständig. Sie war damals Bereichsleiterin Marketing der Abteilung „100 % erneuerbar“. Sie fragte bei dem ehemaligen Wirtschaftsminister des Landes Brandenburg Ju.
  92. an, ob dieser in Thüringen jemanden kenne, der als Bera-
  93. ter für die Unternehmensgruppe tätig werden könne. Ju.
  94. mit dem damaligen Thüringer Wirtschaftsminister R.
  95. K.
  96. 5
  97. nahm Kontakt
  98. auf, der
  99. vorschlug.
  100. K.
  101. war seit 1994 Mitglied des E.
  102. Stadtrats. Im Jahr 1999
  103. wurde er Innenminister des Freistaats Thüringen. Von diesem Amt trat er im
  104. März 2002 zurück, blieb aber bis 2009 Mitglied des Landtags. Nach seinem
  105. Ausscheiden aus der Landespolitik übernahm er über die von ihm gegründete
  106. Firma E.
  107. GmbH Beratertätigkeiten. K.
  108. Beigeordneten der Stadt E.
  109. wurde zum ehrenamtlichen
  110. gewählt und wurde einer der Stellvertreter
  111. des Oberbürgermeisters. Daraufhin wurde er am 18. September 2009 zum Ehrenbeamten ernannt und vereidigt. Hauptamtliche Stellvertreterin des Oberbürgermeisters war die Bürgermeisterin
  112. L.
  113. , hauptamtliche Beigeordnete
  114. und weitere Stellvertreterin des Oberbürgermeisters
  115. Re.
  116. , die das
  117. Bauressort leitete, welches auch für die Planung von Windkraftanlagen zuständig war. Zudem war K.
  118. Stadtrat von E.
  119. 6
  120. K.
  121. im Jahr 2010 Fraktionsvorsitzender der
  122. im
  123. .
  124. als Beigeordnetem wurde der Geschäftsbereich „städtische Be-
  125. teiligungen“ zugewiesen. Insoweit hatte er keine dienstlichen Kontakte mit der
  126. j.
  127. -Unternehmensgruppe. Allerdings wurde er auch vom Oberbürgermeister
  128. gelegentlich in anderen Bereichen eingesetzt.
  129. -6-
  130. 7
  131. Der Zeugin
  132. S.
  133. war
  134. K.
  135. zunächst unbekannt.
  136. Sie informierte sich über seinen Lebenslauf bei „Wikipedia“. Soweit es dessen
  137. Tätigkeit in E.
  138. betraf, wurde dort darauf hingewiesen, dass er Mitglied
  139. des Stadtrats war; die Eigenschaft als ehrenamtlicher Beigeordneter wurde dort
  140. nicht erwähnt.
  141. 8
  142. Am 2. Juni 2010 kam es zu einem ersten Gespräch von K.
  143. S.
  144. in der Firmenzentrale der j.
  145. mit
  146. -Unternehmensgruppe, in dem sie
  147. erläuterte, dass die Unternehmensgruppe eine Niederlassung in Thüringen plane, um von dort aus alle Arten von erneuerbaren Energien im Lande vorzustellen. Zu diesem Zweck benötige sie einen Berater, der über ein Netzwerk verfüge. K.
  148. berichtete über seine bisherigen Tätigkeiten auf Landesebene,
  149. während er seine kommunalen Ämter nicht erwähnte. Erst gegen Ende des Gesprächs kam der Angeklagte hinzu, dem gegenüber
  150. S.
  151. das bisher
  152. Gesagte zusammenfasste.
  153. 9
  154. Am 27. und 28. Juli 2010 wurde ein Beratervertrag der j.
  155. mit der E.
  156. -Holding AG
  157. GmbH unterzeichnet. Darin war eine Kontaktplanung im
  158. Interesse der Unternehmensgruppe mit 32 Institutionen und 40 namentlich benannten Personen auf Landes- und kommunaler Ebene vorgesehen, soweit es
  159. die Stadt E.
  160. betraf, mit dem damaligen Oberbürgermeister D.
  161. . Als
  162. Vergütung für die Beratertätigkeit sollten 700 Euro netto für jeden Tag der Beratertätigkeit gezahlt werden, ferner Aufwendungsersatz. Am Tag der Unterzeichnung des Beratervertrages kam es zu einem Treffen von
  163. Mitarbeitern der j.
  164. K.
  165. mit
  166. -Unternehmensgruppe, in denen diese Projekte in Thürin-
  167. gen vorstellten. Zu einem persönlichen Kontakt mit dem Angeklagten kam es
  168. weder an diesem Tag noch während der Verhandlungen über den Inhalt des
  169. Beratervertrages.
  170. -7-
  171. 10
  172. Bei den Projekten der j.
  173. -Unternehmensgruppe in Thüringen ging es
  174. vor allem um Windenergieanlagen. Deren Errichtung war nur in sogenannten
  175. „Windvorranggebieten“ zulässig. Diese waren im Regionalplan vorgesehen, der
  176. durch eine der Regionalversammlungen des Landes erstellt wurde. In einer unternehmensinternen E-Mail vom 18. April 2010 hatte
  177. S.
  178. dem An-
  179. geklagten die diesbezügliche Situation in Thüringen geschildert. Für E.
  180. waren zunächst nur ein Holzhackschnitzel-Heizkraftwerk und eine Holzpelletierungsanlage vorgesehen. Es waren auch keine Windvorranggebiete ausgewiesen. Die Errichtung von Windkraftanlagen bedurfte deshalb einer Änderung des
  181. Regionalplans der Regionalversammlung Südwest-Thüringen.
  182. 11
  183. Erst nach unternehmensinternen Diskussionen brachte
  184. auch den Standort E.
  185. an Projekten in E.
  186. S.
  187. für Windkraftanlagen ins Gespräch. K.
  188. war
  189. besonders interessiert, weil er dort wohnte und sich
  190. eine Tätigkeit als Leiter einer der möglichen Niederlassungen der j.
  191. -Gruppe
  192. vorstellen konnte.
  193. 12
  194. Am 18. August 2010 tauschten sich Mitarbeiter des Unternehmens untereinander und mit dem Angeklagten durch E-Mails über das Potenzial eines
  195. Standorts für Windkraftanlagen in E.
  196. könne sich K.
  197. aus. Der Angeklagte äußerte, dazu
  198. „direkt“ für das Unternehmen „einsetzen“. Dieser nahm
  199. – ohne dies zunächst der Stadtverwaltung von E.
  200. bekannt zu machen –
  201. alsbald seine Beratertätigkeit durch Gespräche mit verschiedenen Behörden
  202. auf und vermittelte der j.
  203. 13
  204. Mitarbeiter der j.
  205. dem E.
  206. -Gruppe Kontakte dorthin.
  207. -Gruppe nahmen ohne Beteiligung von K.
  208. Referenten für Umwelt, Verkehr und Energie,
  209. P.
  210. mit
  211. , Kon-
  212. takt auf. Sie teilten diesem mit, dass sie einen geeigneten Ort für eine Niederlassung des Unternehmens in Thüringen suchten. Bedingung dafür sei der Bau
  213. -8-
  214. von Windkraftanlagen. Dies teilte P.
  215. neben kam auch ohne Zutun von K.
  216. D.
  217. der Baudezernentin Re.
  218. mit. Da-
  219. ein Kontakt mit Oberbürgermeister
  220. zustande. Auch dieser befürwortete eine Ansiedlung der Unternehmens-
  221. gruppe.
  222. 14
  223. Nachdem das Verwaltungsgericht Meiningen bereits am 28. Juli 2010
  224. entschieden hatte, dass ein Konkurrenzunternehmen der j.
  225. tigt sei, in der Nähe von E.
  226. -Gruppe berech-
  227. Windkraftanlagen zu errichten, was aber den
  228. Blick von der Wartburg auf den Thüringer Wald beeinträchtigt hätte und die Aberkennung des Status der Wartburg als Weltkulturerbe befürchten ließ, suchte
  229. Oberbürgermeister D.
  230. auf Bitte des Thüringer Bauministers nach Möglichkei-
  231. ten für die Ausweisung einer anderen Fläche zur Errichtung von Windkraftanlagen. Oberbürgermeister D.
  232. informierte K.
  233. davon, der darin eine Mög-
  234. lichkeit erkannte, neue Windvorranggebiete in E.
  235. denen die j.
  236. 15
  237. durchzusetzen, von
  238. -Gruppe profitiert hätte.
  239. Am 8. September 2010 fand auf Vermittlung von K.
  240. chung statt, an der dieser, Oberbürgermeister D.
  241. arbeiter der j.
  242. E.
  243. eine Bespre-
  244. , der Angeklagte, zwei Mit-
  245. -Unternehmensgruppe und drei Mitarbeiter der Stadtverwaltung
  246. teilnahmen. Hierbei ging der Angeklagte davon aus, dass K.
  247. seine Beratertätigkeit für die Unternehmensgruppe inzwischen offen gelegt hatte, was aber nicht der Fall war. Der Angeklagte stellte die Pläne der j.
  248. -
  249. Gruppe vor, an denen sich D. , der jedoch auf Schwierigkeiten hinwies, interessiert zeigte. Die Teilnahme von K.
  250. der E.
  251. GmbH gegenüber der j.
  252. tätigkeit abgerechnet.
  253. an dem Gespräch wurde später von
  254. AG als entgeltliche Berater-
  255. -9-
  256. 16
  257. Mittlerweile bestand in der Stadtverwaltung E.
  258. dass die Stadt die j.
  259. Einigkeit darüber,
  260. -Unternehmensgruppe durch die Erweiterung der Wind-
  261. vorranggebiete unterstützen sollte. Deshalb unterzeichnete die Baudezernentin
  262. Re.
  263. am 13. September 2010 ein von j.
  264. -Mitarbeitern vorbereitetes Schrei-
  265. ben zur Änderung des Raumordnungsplans Südwest-Thüringen. Unter Verwendung dieses Schreibens begannen Mitarbeiter der j.
  266. -Gruppe mit Ver-
  267. tragsverhandlungen gegenüber Grundstückseigentümern an möglichen Standorten für Windenergieanlagen.
  268. 17
  269. Am 1. Oktober 2010 fand eine Besprechung zwischen D.
  270. dem Angeklagten statt. Zuvor hatte K.
  271. und
  272. den Oberbürgermeister von seiner
  273. Beratertätigkeit unterrichtet; darüber, dass K.
  274. in E.
  275. , K.
  276. Fraktionsvorsitzender der
  277. und Beigeordneter war, wurde am 1. Oktober 2010 nicht ge-
  278. sprochen.
  279. 18
  280. Am 6. Oktober 2010 wurde in der Beigeordnetenrunde die Erweiterung
  281. der Windvorranggebiete besprochen. Dabei teilte K.
  282. mit, dass er am
  283. nächsten Tag eine Besprechung beim Thüringer Bauministerium haben werde.
  284. Der Oberbürgermeister entschied, dass K.
  285. dort die Stadt E.
  286. betref-
  287. fenden Fragen zur Erweiterung der Windvorranggebiete erörtern solle. In dem
  288. nachfolgenden Gespräch mit Bediensteten des Bauministeriums wurde die
  289. Möglichkeit einer Änderung des Regionalplans besprochen. Darüber berichtete
  290. K.
  291. in der nächsten Beigeordnetenrunde. Die Besprechung beim Ministeri-
  292. um wurde neben anderen Tätigkeiten, die nicht mit den Projekten in E.
  293. Zusammenhang standen, von der E.
  294. GmbH gegenüber der j.
  295. in
  296. -
  297. Gruppe als Beratungstätigkeit des Angeklagten abgerechnet, ohne dass sich
  298. aus den Rechnungen ergab, dass es sich insoweit auch um eine dienstlich
  299. übernommene Aufgabe handelte.
  300. - 10 -
  301. 19
  302. Ende Oktober 2010 kamen Oberbürgermeister D.
  303. und K.
  304. sowie
  305. die weiteren Beigeordneten überein, dass die Erweiterung des Regionalplans
  306. für die in E.
  307. vorgesehenen Windvorranggebiete beantragt werden sollte.
  308. Dafür war zunächst ein Stadtratsbeschluss erforderlich. Die Beschlussvorlage
  309. wurde im Dezernat der Baudezernentin Re.
  310. erstellt. K.
  311. Entwurf am 9. November 2010 an die Zeugin S.
  312. von der j.
  313. leitete deren
  314. AG weiter.
  315. Dabei wies er darauf hin, dass Bedarf für eine Nachbesserung dieser Beschlussvorlage bestehe. Sie wurde deshalb durch den j.
  316. überarbeitet. Unabhängig von K.
  317. -Mitarbeiter Lü.
  318. hielt auch Oberbürgermeister D.
  319. den
  320. Entwurf des Baudezernats für nicht aussagekräftig und bat ihn darum, sich zur
  321. Unterstützung an die j.
  322. -Gruppe zu wenden. K.
  323. wandte sich daraufhin
  324. mit einer Mail vom 10. November 2010 direkt an den Angeklagten. Weder dieser noch die Zeugin S.
  325. wunderten sich darüber, dass K.
  326. in den Be-
  327. sitz des Beschlussentwurfs der Stadt gekommen war. Sie gingen davon aus,
  328. dass er seine Beratertätigkeit für die j.
  329. -Gruppe offen gelegt habe und Mitar-
  330. beiter der Stadtverwaltung ihn um Hilfe gebeten hätten. Schließlich wurde der
  331. ergänzte Entwurf der Beschlussvorlage in den Stadtrat eingebracht, der ihn am
  332. 26. November 2010 beschloss. Dabei stimmte K.
  333. 20
  334. Der Antrag der Stadt E.
  335. für die Erweiterung.
  336. wurde bei der Regionalen Planungsge-
  337. meinschaft auf die Tagesordnung für den 7. Dezember 2010 gesetzt, aber kurz
  338. vor Beginn der Sitzung wieder abgesetzt. Das Bauministerium hatte erwogen,
  339. den Regionalplan ohne Windvorranggebiete zu genehmigen. Zudem waren zusätzlich zum Stadtratsbeschluss weitere Voraussetzungen für die Ausdehnung
  340. der Windvorratsgebiete zu erfüllen, vor allem eine Änderung der Thüringer Verordnung
  341. über
  342. den
  343. Naturpark
  344. .
  345. Ein
  346. Entwurf
  347. der
  348. Neu-
  349. fassung dieser Verordnung sah ein Verbot der Errichtung von Windkraftanlagen
  350. vor. K.
  351. wurde von der j.
  352. -Gruppe beauftragt, sich dafür einzusetzen,
  353. dass es nicht zu dieser Verbotsregelung komme. In der Beigeordnetenrunde
  354. - 11 -
  355. der Stadt E.
  356. vom 8. Dezember 2010 informierte K.
  357. über die Prob-
  358. lemlage und wurde vom Oberbürgermeister damit beauftragt, den Sachstand
  359. „zur Verordnung Naturpark“ festzustellen. K.
  360. raufhin mit dem Umweltminister R.
  361. ordnetenrunde der Stadt E.
  362. erörterte diese Situation da-
  363. und berichtete darüber in der Beige-
  364. . Durch E-Mail vom 14. Dezember 2010 in-
  365. formierte er auch den Angeklagten. Das Gespräch mit dem Umweltminister
  366. stellte die E.
  367. 21
  368. GmbH später der j.
  369. AG in Rechnung.
  370. Zu ersten Differenzen zwischen dem Angeklagten und K.
  371. wegen des Abstimmungsverhaltens von K.
  372. kam es
  373. im Stadtrat über die Be-
  374. schlussvorlage zur Erweiterung des Windvorranggebiets am 26. November
  375. 2010. Dabei hatte dieser für die Beschlussvorlage gestimmt, statt sich wegen
  376. eines Interessenkonflikts der Stimme zu enthalten. Inzwischen vermuteten auch
  377. einige Personen aus der Stadtverwaltung und der Kommunalpolitik, dass er als
  378. Berater für die j.
  379. -Gruppe tätig war. Über die Möglichkeit eines Interessenkon-
  380. flikts berichteten die Thüringer Allgemeine Zeitung und die Thüringer Landeszeitung. In deren Beiträgen wurde vom „Stadtratsmitglied
  381. K.
  382. “ und
  383. einem möglichen Konflikt bei der genannten Abstimmung gesprochen. Seine
  384. Stellung als ehrenamtlicher Beigeordneter wurde nicht näher konkretisiert, lediglich beiläufig in einem Satz erwähnt. Dem Angeklagten gelangten diese Zeitungsartikel zur Kenntnis. Er war danach über das Abstimmungsverhalten von
  385. K.
  386. K.
  387. 22
  388. erzürnt, da er um den Ruf der j.
  389. -Gruppe fürchtete. Die Bezeichnung
  390. s als Beigeordneter nahm er nicht zur Kenntnis.
  391. Wegen der Zeitungsberichte diskutierte der Angeklagte mit der Zeugin
  392. S.
  393. darüber, ob die Zusammenarbeit mit K.
  394. beendet oder der zum
  395. 31. Dezember 2010 auslaufende Beratervertrag verlängert werden sollte. Die
  396. Zeugin S.
  397. überredete den Angeklagten mit Hinweis auf die sonst gute Zu-
  398. sammenarbeit zu einer Vertragsverlängerung. Der Angeklagte unterzeichnete
  399. - 12 -
  400. deshalb am 16. Dezember 2010 für die j.
  401. Vereinbarung mit der E.
  402. GmbH. K.
  403. von weiteren Tätigkeiten im Interesse der j.
  404. AG eine entsprechende
  405. erledigte danach eine Vielzahl
  406. -Gruppe. Er nahm aber keine
  407. Handlung mehr für diese vor, die auch als „Dienstausübung“ angesehen werden kann.
  408. 23
  409. Insgesamt zahlte die j.
  410. tertätigkeiten durch K.
  411. AG an die E.
  412. GmbH für Bera-
  413. Honorare in Höhe von 66.450 Euro netto und
  414. Fahrtkostenersatz in Höhe von 6.458,35 Euro netto. Keines der von der j.
  415. Unternehmensgruppe in E.
  416. 24
  417. -
  418. geplanten Projekte wurde realisiert.
  419. b) Das Landgericht hat ausgeführt, die getroffenen Feststellungen seien
  420. für eine Verurteilung des Angeklagten nicht ausreichend. Es könne nicht feststellen, dass der Angeklagte beim Abschluss des Beratervertrages gewusst
  421. habe, dass
  422. K.
  423. Ehrenbeamter der Stadt E.
  424. gewesen sei
  425. und er zudem in die Regionale Planungskommission als Vertreter der Stadt E.
  426. gewählt werden sollte. Das Landgericht konnte sich keine Überzeugung
  427. davon bilden, dass bereits der erste Beratervertrag eine Unrechtsvereinbarung
  428. enthalten habe und geschlossen worden sei, weil der Angeklagte damit auf die
  429. künftige Dienstausübung von K.
  430. habe Einfluss nehmen wollen. Ebenso
  431. konnte es nicht feststellen, dass durch die Verlängerung des Beratervertrages
  432. im Dezember 2010 die vorangegangene Dienstausübung habe honoriert werden sollen oder eine neue Unrechtsvereinbarung getroffen worden sei, die das
  433. Ziel gehabt habe, auch auf eine künftige Dienstausübung Einfluss zu nehmen.
  434. Schließlich konnte es nicht klären, dass der Angeklagte bei der Bezahlung einzelner Rechnungen der E.
  435. GmbH gewusst habe, dass K.
  436. damit auch dienstliche Handlungen habe vergüten lassen.
  437. sich
  438. - 13 -
  439. II.
  440. 25
  441. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist nach zunächst unbeschränkter Einlegung im Rahmen der Revisionsbegründung mit der Wirkung einer
  442. Teilrücknahme auf den Freispruch des Angeklagten und die Entschädigungsentscheidung zu dessen Gunsten beschränkt worden.
  443. 26
  444. Die Beschwerdeführerin hat zwar in ihrer Revisionsbegründungsschrift
  445. einen Aufhebungsantrag ohne Beschränkung formuliert, ihr Rechtsmittel aber
  446. nur insoweit begründet, als es die Freisprechung des Angeklagten betrifft. Widersprechen sich der Revisionsantrag und der Inhalt der Revisionsbegründung,
  447. ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV das Angriffsziel durch
  448. Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 2014 – 2 StR 90/14,
  449. NStZ-RR 2014, 285; vom 22. Februar 2017 – 5 StR 545/16; vom 26. April 2017
  450. – 2 StR 47/17, NStZ-RR 2017, 201; vom 6. Juli 2017 – 4 StR 415/16 und vom
  451. 20. September 2017 – 1 StR 112/17). Dies führt hier zu einer nachträglichen
  452. Beschränkung, mit welcher – der Sache nach – das zunächst unbeschränkt
  453. eingelegte Rechtsmittel teilweise zurückgenommen wurde; denn die Ablehnung
  454. der Verhängung einer Geldbuße gegen die Nebenbeteiligte wird in der Revisionsbegründung als Angriffsziel nicht erwähnt. Der Senat stellt deshalb fest,
  455. dass die Revision insoweit zurückgenommen wurde.
  456. III.
  457. 27
  458. Die Revision ist begründet.
  459. 28
  460. 1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Spricht
  461. es einen Angeklagten frei, weil es Zweifel nicht zu überwinden vermag, ist dies
  462. durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Insbesondere ist es die-
  463. - 14 -
  464. sem verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatgerichts durch seine eigene Würdigung zu ersetzen. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob
  465. dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die
  466. Beweiswürdigung Lücken aufweist, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist,
  467. gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn
  468. an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen
  469. gestellt werden (stRspr; vgl. Senat, Urteil vom 26. Juli 2017 – 2 StR 132/17,
  470. StraFo 2017, 372 f. m.w.N.).
  471. 29
  472. 2. Daran gemessen weist die Beweiswürdigung Rechtsfehler auf. Die
  473. Ansicht des Landgerichts, es gebe keinen ausreichenden Beweis dafür, dass
  474. der Angeklagte und K.
  475. neben dem Abschluss des Beratervertrags auch
  476. zunächst stillschweigend vereinbart hätten, dass K.
  477. Handlungen als Amtsträger zugunsten der j.
  478. auch dienstliche
  479. -Gruppe vornehme, hält revisi-
  480. onsrechtlicher Prüfung nicht stand.
  481. 30
  482. a) Die für eine Vorteilsgewährung nach § 333 Abs. 1 StGB erforderliche
  483. Unrechtsvereinbarung setzt voraus, dass der Vorteilsgeber mit dem Ziel handelt, auf eine künftige Dienstausübung des Amtsträgers Einfluss zu nehmen
  484. und/oder seine vergangene Dienstausübung zu honorieren. Dies setzt naturgemäß voraus, dass er eine hinreichende Vorstellung von der Amtsträgereigenschaft des Vorteilsnehmers hat. Ob in diesem Sinne eine Unrechtsvereinbarung
  485. vorliegt, ist Tatfrage und unterliegt der wertenden Beurteilung des Tatgerichts,
  486. die regelmäßig im Wege einer Gesamtschau aller in Betracht kommenden Indizien zu erfolgen hat. Als mögliche Indizien für oder gegen das Ziel, mit dem
  487. Vorteil auf die künftige Dienstausübung Einfluss zu nehmen oder die vergangene Dienstausübung zu honorieren, fließen neben der Plausibilität einer anderen
  488. – behaupteten oder sonst in Betracht kommenden – Zielsetzung in die wertende Beurteilung namentlich ein: die Stellung des Amtsträgers und die Beziehung
  489. - 15 -
  490. des Vorteilsgebers zu dessen dienstlichen Aufgaben, die Vorgehensweise bei
  491. dem Angebot, dem Versprechen oder dem Gewähren von Vorteilen sowie die
  492. Art, der Wert und die Zahl solcher Vorteile. So können dienstliche Berührungspunkte zwischen Vorteilsgeber und Amtsträger ebenso in ausschlaggebender
  493. Weise für eine Unrechtsvereinbarung sprechen, wie die Heimlichkeit des Vorgehens. Dies ist in einer Gesamtschau aller Indizien zu würdigen (BGH, Urteil
  494. vom 14. Oktober 2008 – 1 StR 260/08, BGHSt 53, 6, 16 f.).
  495. 31
  496. b) In die danach vorzunehmende Gesamtwürdigung hat das Landgericht
  497. nicht alle Umstände einbezogen.
  498. 32
  499. aa) Es hat sich nicht mit der Interessenlage und den mit Abschluss eines
  500. Beratervertrages verfolgten Zielvorstellungen der j.
  501. AG aus der Sicht des für
  502. sie tätigen Angeklagten auseinandergesetzt.
  503. 33
  504. Für die Unternehmensgruppe war es nach dem Inhalt des Beratervertrages von zentraler Bedeutung, dass der Berater nicht nur über Kontakte zu wichtigen politischen Entscheidungsträgern auf Landes- und Landkreisebene, sondern auch über ein Netzwerk verfügte. Nach einer kurz vor Abschluss des Vertrags verfassten E-Mail der zuständigen Unternehmensmitarbeiterin S.
  505. K.
  506. an
  507. war es für die Unternehmensgruppe wichtig, eine „spürbare
  508. Einflussnahme auf die Genehmigungen zu erreichen.“ Diese Äußerung war
  509. zwar im Rahmen einer Erörterung der Laufzeit der Vergütungsvereinbarung
  510. gemacht worden. Sie verdeutlichte aber zugleich die Interessen der Unternehmensgruppe an einer „Einflussnahme auf die Genehmigungen“ für ihre Anlagen. Dafür waren objektiv nicht nur die persönlichen Kontakte K.
  511. s, son-
  512. dern auch dessen Funktionen im kommunalen Bereich von Bedeutung. Die objektive Interessenlage der j.
  513. -Unternehmensgruppe legt es – entgegen der
  514. vom Landgericht getroffenen Feststellungen – nahe, dass die Ämter und Funk-
  515. - 16 -
  516. tionen bei der Stadt E.
  517. zwischen der Zeugin S.
  518. 34
  519. in dem zum Kennenlernen geführten Gespräch
  520. und
  521. K.
  522. erörtert wurden.
  523. Das Landgericht ist in diesem Zusammenhang der Aussage der Zeugin
  524. S.
  525. gefolgt, dass dies für sie (und damit im Ergebnis auch für die j.
  526. AG
  527. und den Angeklagten) nicht von Interesse gewesen sei. Es hat aber die Plausibilität dieses Aussageteils, der im Gegensatz zur objektiven Interessenlage der
  528. Unternehmensgruppe steht, nicht erkennbar überprüft. Dazu hätte auch Anlass
  529. bestanden, weil K.
  530. in der Hauptverhandlung des gesondert gegen ihn ge-
  531. führten Verfahrens angegeben hatte, „dass er sich wundern würde, wenn er
  532. nicht über seine kommunalpolitische Tätigkeit und seine Ämter“ gesprochen
  533. hätte.
  534. 35
  535. bb) Eine Lücke in der Beweiswürdigung ist ferner darin zu erblicken,
  536. dass das Landgericht bei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten zur
  537. Frage seiner Kenntnis von den Funktionen K.
  538. E.
  539. s in der Stadtverwaltung von
  540. dessen Abstimmungsverhalten in der Stadtratsversammlung vom
  541. 26. November 2010 sowie die daraus entstandenen Differenzen zwischen
  542. K.
  543. 36
  544. und dem Angeklagten nicht berücksichtigt hat.
  545. Die Behauptung des Angeklagten, er habe sich schon bei Abschluss der
  546. Beraterverträge vorgestellt, dass K.
  547. sich bei allen Entscheidungen im
  548. Stadtrat um erneuerbare Energien zurückhalten und bei Abstimmungen über
  549. erneuerbare Energien den Raum verlassen werde, deutet darauf hin, dass der
  550. Angeklagte bereits bei Abschluss des Beratervertrages Kenntnis von den Funktionen K.
  551. s in der Stadtverwaltung hatte. Diese Aussage des Angeklagten
  552. über seine Vorstellung vom künftigen Abstimmungsverhalten K.
  553. s im Stadt-
  554. rat zur Zeit des Abschlusses des Beratervertrages ist nicht mit der weiteren Behauptung des Angeklagten vereinbar, er habe von der Eigenschaft K.
  555. s als
  556. - 17 -
  557. Stadtratsmitglied erst im Oktober oder November 2010 erfahren. Hatte der Angeklagte dagegen schon bei Vertragsschluss die Vorstellung, K.
  558. werde
  559. sich bei Abstimmungen im Stadtrat über erneuerbare Energien der Stimme enthalten, muss er schon damals über die Position K.
  560. s als Stadtratsmitglied
  561. informiert gewesen sein. Im Anschluss daran hätte sich die Strafkammer aber
  562. mit der Frage befassen müssen, ob der Angeklagte auch über dessen Einbindung als Beigeordneter der Stadtverwaltung informiert war. Dies wäre jedenfalls
  563. bei einer Gesamtschau aller Umstände zu erörtern gewesen.
  564. 37
  565. cc) Lückenhaft sind die Erwägungen des Landgerichts ferner zum internen E-Mail Verkehr in der Unternehmensgruppe im zeitlichen Zusammenhang
  566. mit dem Abschluss des Beratervertrages. Die Strafkammer hat hervorgehoben,
  567. dass die Stadt E.
  568. in der j.
  569. AG zunächst nicht als Standort für Wind-
  570. kraftanlagen, sondern ausschließlich als Standort für eine Niederlassung in Betracht gezogen worden sei. Der Angeklagte hatte sich aber schon am Tag des
  571. Abschlusses des Beratervertrages über Bedenken seiner Mitarbeiter in Bezug
  572. auf einen Standort für Windkraftanlagen hinweggesetzt und eine erneute Überprüfung dieser Frage gefordert. Nachdem E.
  573. seitens der j.
  574. nach weiterer Prüfung auch
  575. -Mitarbeiter als möglicher Standort für Windkraftanlagen be-
  576. trachtet wurde, äußerte der Angeklagte in einer unternehmensinternen E-Mail
  577. vom 18. August 2010: „passt doch!!! Da kann K.
  578. sich doch direkt für uns
  579. einsetzen und diesen Standort neben unserer HPA klar machen …“ Dies hätte
  580. das Landgericht bei seiner Würdigung des internen E-Mail-Verkehrs der j.
  581. Gruppe berücksichtigen müssen.
  582. -
  583. - 18 -
  584. 38
  585. dd) Das Landgericht hat schließlich die Honorarvereinbarung der j.
  586. Unternehmensgruppe mit der E.
  587. GmbH nicht in die Gesamtschau aller
  588. Umstände einbezogen. Danach sollten von der j.
  589. AG neben einem Aufwen-
  590. dungsersatz auch 700 Euro pro Tag der Beratertätigkeit von
  591. an die E.
  592. K.
  593. GmbH bezahlt werden. Die Höhe der Entlohnung, die objek-
  594. tiv für eine Diensthandlung geleistet wird, kann jedoch auch ein Indiz dafür sein,
  595. dass eine Unrechtsvereinbarung zugrunde lag (vgl. BGH, Urteil vom
  596. 14. Oktober 2008 – 1 StR 260/08, BGHSt 53, 6, 17).
  597. IV.
  598. 39
  599. Mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit, als der Angeklagte freigesprochen worden ist, entfällt der Ausspruch, den Angeklagten für erlittene Ermittlungsmaßnahmen zu entschädigen. Auch über diese Frage ist gemäß § 8 Abs. 1 StrEG neu zu befinden (vgl. Senat, Urteil vom 7. Februar 1990
  600. – 2 StR 601/89).
  601. Krehl
  602. Eschelbach
  603. Wimmer
  604. Richterin am BGH
  605. Dr. Bartel ist an der
  606. Unterschriftsleistung
  607. gehindert.
  608. Krehl
  609. Grube