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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 348/14
  4. vom
  5. 16. April 2015
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen fahrlässiger Tötung
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. April 2015 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
  11. Die Revision der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 5. März 2014 wird als unzulässig verworfen.
  12. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Rechtsmittels und
  13. die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  14. Gründe:
  15. 1
  16. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenkläger ist
  17. unzulässig.
  18. 2
  19. 1. Die Einlegung des Rechtsmittels am 7. Juli 2014 erfolgte schon nicht
  20. innerhalb der Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO).
  21. 3
  22. 2. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit
  23. dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder
  24. dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht
  25. zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Deshalb bedarf seine Revision eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine
  26. Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt (st.
  27. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Mai 2000 - 5 StR 129/00, BGHR
  28. StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 10). Auch diesen Anforderungen genügt die
  29. -3-
  30. Revision nicht. Die Nebenkläger haben pauschal auf die Revisionsbegründung
  31. der Staatsanwaltschaft Bezug genommen, die indes ihrerseits allein auf den
  32. Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist. Damit ist nicht erkennbar, dass sie ein
  33. mit einer Nebenklägerrevision erreichbares Ziel verfolgen.
  34. Fischer
  35. Krehl
  36. Ott
  37. Eschelbach
  38. Zeng