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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 208/12
  4. vom
  5. 27. September 2012
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen versuchten schweren Raubes
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 27. September 2012 gemäß
  11. § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
  12. Die Revision der Nebenklägerin
  13. Landgerichts
  14. Fulda
  15. - als
  16. M.
  17. gegen das Urteil des
  18. Schwurgerichtskammer -
  19. vom
  20. 20. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen.
  21. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu
  22. tragen.
  23. Gründe:
  24. 1
  25. Das Landgericht hat die Angeklagte S.
  26. wegen versuchten
  27. schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine
  28. Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich die
  29. Nebenklägerin mit ihrer Revision. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
  30. 2
  31. Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag, das Urteil aufzuheben, mit der
  32. allgemeinen Sachrüge begründet. Sie hat damit entgegen § 344 Abs. 1 StPO
  33. nicht angegeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Aufhebung beantragt. Es bleibt offen, ob die Nebenklägerin sich gegen die Nichtverurteilung der
  34. Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes mit Todesfolge
  35. wendet oder ob sie - was gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig ist - lediglich
  36. den Rechtsfolgenausspruch beanstanden will. Die Erhebung der allgemeinen
  37. -3-
  38. Sachrüge genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
  39. nicht, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Nebenklägers feststellen zu
  40. können (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5, 10; BGH, Beschluss
  41. vom 6. März 2001 - 4 StR 505/00, NStZ-RR 2002, 104; BGH, Beschluss vom
  42. 11. März 2004 - 3 StR 493/03, NStZ-RR 2005, 262; Meyer-Goßner, StPO,
  43. 54. Aufl., § 400 Rn. 6 mwN). Daher muss die Revision als unzulässig verworfen
  44. werden.
  45. Becker
  46. Fischer
  47. Berger
  48. Appl
  49. Ott