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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 ARs 300/00
  4. 2 AR 188/00
  5. vom
  6. 25. Oktober 2000
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. wegen schweren Raubes
  10. Az.: 101 Js 10902/99 VRs, 909 Js 4209/96 VRs, 804 Js 47782/97 VRs
  11. Staatsanwaltschaft Braunschweig
  12. Az.: 15 StVK 627/00 Landgericht Osnabrück
  13. Az.: 16 StVK 613, 614, 623 Landgericht Lüneburg
  14. -2-
  15. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. Oktober 2000 beschlossen:
  16. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück ist
  17. für die gemäß §§ 453 ff. StPO zu treffenden Entscheidungen zuständig.
  18. Gründe:
  19. I.
  20. Gegen den Angeklagten sind durch mehrere Urteile Freiheitsstrafen
  21. verhängt worden. Mit Schreiben vom 24. August 2000 (Eingang am 25. August
  22. 2000) hat die Staatsanwaltschaft Braunschweig das Landgericht Osnabrück
  23. - Strafvollstreckungskammer - um eine Entscheidung gemäß § 57 Abs. 1 StGB
  24. ersucht, wobei eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht befürwortet wurde.
  25. Der Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt in der Justizvollzugsanstalt
  26. Lingen-Damaschke. Am 28. August 2000 wurde er über die Justizvollzugsanstalt Wolfenbüttel in die Justizvollzugsanstalt Uelzen verlegt, wo er am
  27. 31. August 2000 zugeführt wurde.
  28. Die Strafvollstreckungskammern des Landgerichts Lüneburg und des
  29. Landgerichts Osnabrück mit Sitz beim Amtsgericht Lingen (Ems) streiten sich
  30. über die Zuständigkeit für die gemäß §§ 453 ff. StPO zu treffenden Entscheidungen.
  31. -3-
  32. II.
  33. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur
  34. Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO).
  35. Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück (§ 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO).
  36. Denn für die nach §§ 453 ff. StPO zu treffenden Entscheidungen ist die
  37. Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in
  38. die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befaßt
  39. wird, aufgenommen ist. Der Verurteilte befand sich in der Justizvollzugsanstalt
  40. Lingen-Damaschke, als die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück, in deren Bezirk diese Strafanstalt liegt, mit der Sache befaßt wurde.
  41. Denn "befaßt" wird das Gericht mit einer Sache schon dann, wenn Tatsachen
  42. aktenkundig werden, die eine Entscheidung rechtfertigen können (vgl. u.a.
  43. BGHSt 26, 187 ff.; Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 1998 - 2 ARs 206/98, vom
  44. 24. November 1998 - 2 ARs 487/98 und vom 15. März 2000 - 2 ARs 41/00).
  45. Daher war jedenfalls mit Eingang des Antrages der Staatsanwaltschaft Braunschweig auf Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 57
  46. Abs. 1 StGB am 25. August 2000 die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück mit der Sache befaßt (vgl. u.a. BGHSt 26, 214 ff.).
  47. Die - danach - erfolgte Verlegung des Verurteilten von der Justizvollzugsanstalt Lingen-Damaschke in die Justizvollzugsanstalt Uelzen ändert an
  48. der Zuständigkeit nichts (vgl. u.a. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 3 und
  49. 4; BGH, Beschl. v. 18. Februar 1999 - 2 ARs 94/99). Nach der ständigen
  50. Rechtsprechung des Senats tritt ein Zuständigkeitswechsel von einer Strafvollstreckungskammer zu einer anderen Strafvollstreckungskammer so lange nicht
  51. -4-
  52. ein, wie jene noch nicht abschließend über eine Frage befunden hat, mit der
  53. sie befaßt wurde, bevor der Verurteilte in einen zum Bezirk der anderen Strafvollstreckungskammer gehörende Justizvollzugsanstalt aufgenommen worden
  54. ist (vgl. u.a. BGHSt 30, 189, 191).
  55. Jähnke
  56. Otten
  57. Fischer
  58. Rothfuß
  59. Elf