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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 27/06
  4. vom
  5. 24. März 2006
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2006 beschlossen:
  11. Die Revision des Betroffenen gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Augsburg vom 19. September 2005 wird als unbegründet verworfen.
  13. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  14. Gründe:
  15. 1
  16. Das Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Betroffenen in
  17. der Sicherungsverwahrung gem. § 66b Abs. 2 StGB angeordnet. Hiergegen
  18. wendet sich die Revision des Betroffenen mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
  19. I.
  20. 2
  21. 1. Der Betroffene war vom Landgericht Augsburg - Jugendkammer - am
  22. 6. November 1991 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Beischlaf zwischen
  23. Verwandten, sexueller Nötigung, sexuellem Missbrauch von Kindern, sexuellem
  24. Missbrauch von Schutzbefohlenen und gefährlicher Körperverletzung, ferner
  25. wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt worden. Als höchste Einzelstrafe verhängte die
  26. -3-
  27. Kammer für das tateinheitlich verwirklichte Verbrechen gem. § 177 StGB aF
  28. eine Freiheitsstrafe von 13 Jahren. Hauptsächlicher Gegenstand des Urteils
  29. waren etwa 1.500 bis 2.000 massive sexuelle Übergriffe des Betroffenen auf
  30. seine Frau und seine am 28. Oktober 1974 geborene Tochter im Zeitraum zwischen Juni 1981 und November 1991. Der Betroffene hatte mit seiner Tochter
  31. gegen deren Willen bis zu fünf Mal täglich den Vaginal-, Oral- und Analverkehr
  32. ausgeübt und sie und ihre Mutter sowohl zu lesbischen Sexualpraktiken als
  33. auch zur Duldung sodomitischer Handlungen, die er von den Hunden der Familie an ihnen ausüben ließ, gezwungen. Daneben kam es zu Gewalttätigkeiten,
  34. indem der Betroffene seine Ehefrau und Tochter grundlos schlug, an ihrem
  35. Körper Zigaretten ausdrückte oder seine Tochter bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit würgte.
  36. Die Jugendkammer hatte von der Unterbringung des - in der damaligen
  37. 3
  38. Hauptverhandlung geständigen - Betroffenen in der Sicherungsverwahrung Abstand genommen. Trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB
  39. sei zu berücksichtigen, dass keine Erfahrungen mit dem Betroffenen vorlägen,
  40. aus denen daraus geschlossen werden könne, dass er durch Haft nicht zu beeindrucken sei. Zudem sei zu erwarten, dass sich während der langjährigen
  41. Verbüßung der Haftstrafe neue Lebensbedingungen für die Tatopfer herausbilden würden und der Betroffene innere Distanz zu seiner Familie finden würde;
  42. gerade vor dem Hintergrund, dass der Betroffene im Wesentlichen im Familienbereich straffällig geworden sei, spreche dies gegen seine Gemeingefährlichkeit.
  43. 4
  44. 2. Nach den Feststellungen der nunmehr befassten Jugendkammer hat
  45. sich diese Prognose nicht bestätigt. Der Betroffene lebte in der Justizvollzugsanstalt zurückgezogen und einzelgängerisch. Er hatte zu niemandem Kontakt,
  46. weder zu Mitgefangenen noch zum Sozial-, psychologischen oder kirchlichen
  47. -4-
  48. Dienst der Anstalt. Eine ihm angebotene Sexualtherapie lehnte er ab, weil sie
  49. bei ihm nicht nötig sei. Seit Beginn des Strafvollzuges leugnete er seine Straftaten und versuchte, zu seiner - von ihm mittlerweile geschiedenen - Ehefrau und
  50. seiner Tochter Briefkontakt herzustellen. Er war der Auffassung, dass seine
  51. Ehefrau und Tochter ihn lieben und vermissen, und er nach seiner Haftentlassung zu ihnen zurückkehren könne. Während des Strafvollzuges erkrankte der
  52. Betroffene an einer paranoid halluzinatorischen Schizophrenie. Aufgrund dieser
  53. psychiatrischen Erkrankung war er nicht für eine sozialtherapeutische Behandlung geeignet und wurde deshalb nicht in diese Abteilung verlegt. Es bestehen
  54. keine Sozialkontakte mehr, der Betroffene hat weder Wohnung noch Arbeitsstelle in Aussicht. Seine geschiedene Ehefrau und seine Tochter meiden den
  55. Kontakt mit dem Betroffenen, weil sie noch immer große Angst vor ihm haben
  56. und mit ihm nichts mehr zu tun haben möchten.
  57. 5
  58. 3. Das Landgericht hat die Voraussetzungen der nachträglichen Sicherungsverwahrung bejaht (§ 66b Abs. 2 StGB). Als neue Tatsache im Sinne der
  59. Vorschrift hat es die im Jahr 1995 während der Verbüßung der Haft bei dem
  60. Betroffenen aufgetretene Psychose gewertet. Gestützt auf die Gutachten der
  61. angehörten Sachverständigen hat es insoweit festgestellt, dass sich bei dem
  62. Betroffenen ein systematischer Wahn mit hoher Aggressivität bei fehlender
  63. Krankheitseinsicht und Behandlungsmotivation entwickelt habe. Im Hinblick auf
  64. seine Familie und die zu ihren Lasten begangenen Straftaten bestehe ein vollständiger Wahrnehmungsverlust. Der Betroffene halte sich für unschuldig und
  65. sehe sich als Opfer eines Justizkomplottes. Er sei krankheitsbedingt der Überzeugung, dass auch seine Frau und Tochter an seine Unschuld glauben und
  66. allein die Justiz für den Abbruch des Kontaktes zu ihnen verantwortlich sei. Bei
  67. der von ihm beabsichtigten Rückkehr zu seiner Familie werde es ihm darum
  68. gehen, die aus seiner Sicht seit 15 Jahren gegen ihn gerichtete Verschwörung
  69. -5-
  70. zu beseitigen und seine Familie dem vermeintlichen Einfluss und Druck staatlicher Stellen zu entziehen.
  71. 6
  72. In seiner Gesamtwürdigung kommt das Landgericht sachverständig beraten zu der Einschätzung, dass der Betroffene ein hohes Gewaltpotential aufweise, das mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Durchbruch kommen werde,
  73. wenn der Betroffene in Freiheit feststelle, dass die durch sein Wahnsystem aufgebauten Erwartungen sich nicht erfüllen; es werde dann zu Straftaten gegen
  74. das Leben und die körperliche Unversehrtheit seiner Ehefrau, seiner Tochter
  75. und eines jeden Dritten kommen, der seinen wahnhaften Vorstellungen entgegentrete.
  76. 7
  77. 4. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.
  78. 8
  79. a) Das Landgericht hat die Eingangsvoraussetzungen des § 66b Abs. 2
  80. StGB zu Recht bejaht. Der Betroffene ist durch das Urteil des Landgerichts
  81. Augsburg vom 6. November 1991 wegen Vergewaltigung, d.h. wegen eines mit
  82. einer Mindeststrafe von zwei Jahren sanktionierten Verbrechens gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt worden.
  83. 9
  84. b) Die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung setzt weiterhin voraus, dass nach der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz und
  85. vor Ende des Vollzuges der verhängten Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar
  86. werden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Betroffenen für die Allgemeinheit hinweisen (BGH NJW 2005, 3078, 3080; NStZ 2005, 561, 562; NStZ
  87. 2006, 155 f.). Demgegenüber scheiden Umstände, die dem ersten Tatrichter
  88. bekannt waren oder die er hätte erkennen und erforderlichenfalls aufklären
  89. müssen, als "neue" Tatsachen aus. Das Verfahren nach § 66b StGB dient nicht
  90. -6-
  91. der Korrektur früherer Entscheidungen, in denen derartige Tatsachen bei der
  92. Entscheidung über die Anordnung einer Maßregel nach § 66 StGB unberücksichtigt geblieben sind.
  93. 10
  94. Nach diesen Kriterien ist das Landgericht rechtsfehlerfrei vom Vorliegen
  95. "neuer" Tatsachen im Sinne des § 66b StGB ausgegangen.
  96. 11
  97. aa) Im Einzelfall können auch psychiatrische Befundtatsachen "neue"
  98. Tatsachen im Sinne des § 66b StGB darstellen (BGH NStZ 2006, 155; BGH,
  99. Beschluss vom 15. Februar 2006 - 2 StR 4/06). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die zugrunde liegenden (Anknüpfungs-)Tatsachen nicht bereits zum
  100. Zeitpunkt der Anlassverurteilung vorlagen und für den früheren Tatrichter erkennbar gewesen sind. Nicht ausreichend für eine Anwendung von § 66b StGB
  101. wäre auch eine bloße Umbewertung bereits im Ausgangsverfahren erkannter
  102. und gewürdigter Tatsachen; eine bloße Änderung der psychiatrischen Diagnose
  103. kann nicht als "neue" Tatsache gelten, wenn sie nicht auf einer neuen tatsächlichen Grundlage (Anknüpfungstatsachen) beruht (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2006 - 5 StR 585/05).
  104. 12
  105. bb) Zwar hatten bereits die vom früheren Tatrichter angehörten Sachverständigen bei dem Betroffenen psychische Auffälligkeiten diagnostiziert, die sie
  106. als Persönlichkeitsstörung mit Gamma-Alkoholismus und Sexualdeviation eingestuft hatten. Die Feststellungen des Landgerichtes zur Entwicklung des Betroffenen im Strafvollzug belegen jedoch hinreichend, dass die nunmehrige Diagnose einer paranoiden Schizophrenie sich auf Anknüpfungstatsachen - halluzinatorische Wahrnehmungen des Betroffenen, wahnhafte Äußerungen, Verwirrtheitszustände - gründet, die im Zeitpunkt der Anlassverurteilung noch nicht
  107. aufgetreten waren. Zu dieser Symptomatik zählt auch, dass der Betroffene seine Taten nunmehr leugnet und in sein wahnhaftes Gedankengebäude einer
  108. -7-
  109. Justizverschwörung einbezogen hat. Es ist daher nicht zu besorgen, dass die
  110. Diagnose der vom Landgericht gehörten Sachverständigen lediglich eine Umbewertung von bereits bei der Anlassverurteilung erkennbaren Tatsachen darstellt. Hieran ändert nichts, dass der Sachverständige nunmehr zu der Einschätzung gelangt, dass in den Jahren vor der Inhaftierung möglicherweise bereits ein Prodromal-Stadium der in der Haft aufgetretenen paranoiden Schizophrenie vorgelegen hat. Auch diese Bewertung des Sachverständigen ist ersichtlich getragen von der im Vergleich zum Verurteilungszeitpunkt geänderten
  111. tatsächlichen Beurteilungsgrundlage; dadurch ist nicht in Frage gestellt, dass
  112. die Krankheit erst im Zeitraum des Strafvollzuges zum Ausbruch gelangt ist.
  113. 13
  114. c) Als weitere Voraussetzung für die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung müssen die nachträglich erkennbar gewordenen Tatsachen
  115. eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten und in einem prognoserelevanten symptomatischen Zusammenhang mit der Anlassverurteilung stehen
  116. (BGH NStZ 2006, 155, 156; BGH, Beschluss vom 22. Februar 2006 - 5 StR
  117. 585/05). In Anbetracht der Schwere des den Betroffenen treffenden Eingriffs,
  118. der nach dem Willen des Gesetzgebers restriktiv, auf wenige Einzelfälle beschränkt gehandhabt werden soll (BTDrucks. 15/2887, Seite 10, 12 f.; BVerfGE
  119. 109, 190, 236, 242), müssen "neue Tatsachen" schon für sich Gewicht haben
  120. und auf eine erhebliche Gefahr der Beeinträchtigung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung anderer
  121. durch den Betroffenen hindeuten (BGH NJW 2006, 531, 535). Im Falle einer
  122. psychischen Erkrankung des Betroffenen ist zu verlangen, dass diese sich während der Strafhaft nach außen manifestiert hat (Senat, Urteil vom 23. März 2006
  123. - 1 StR 476/05).
  124. 14
  125. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils bestehen hieran
  126. keine Zweifel. Der Ausbruch der Psychose stellt hier deshalb eine "neue" Tat-
  127. -8-
  128. sache dar, weil sich das vom Betroffenen aufgrund seiner vom Landgericht
  129. festgestellten negativen Entwicklung im Strafvollzug ausgehende Risiko noch
  130. erhöht hat. Der Betroffene lebt aufgrund eines paranoiden Wahnsystems selbst
  131. unter Medikation in seiner eigenen Welt. Aufgrund der Psychose hängt er verstärkt seiner Verschwörungstheorie an und glaubt, seine geschiedene Frau und
  132. Tochter ständen unter staatlichem Einfluss und Druck; in Wahrheit liebten sie
  133. ihn noch und warteten nach seiner Entlassung darauf, dass er zu ihnen zurückkehre. Bei dem krankheitsuneinsichtigen Betroffenen würde es im Falle seiner
  134. Entlassung zu einem Absetzen der Medikamente und damit zu einem Rezidiv
  135. des paranoiden Syndroms kommen. Er würde wieder Kontakt mit beiden aufnehmen, bei einer Konfrontation mit den früheren Erlebnissen affektiv entgleisen und fremdaggressiv reagieren. Zu erwarten ist insbesondere, dass der Betroffene seine wahnhaften Vorstellungen mit gewalttätigen Mitteln durchsetzen
  136. wird und hiervon nicht nur seine Familie, sondern auch Dritte, insbesondere
  137. staatliche Organe betroffen sein werden, die der Betroffene für seine Inhaftierung verantwortlich macht. Die Krankheit des Betroffenen ist auch durch sein
  138. Verhalten, insbesondere seine Äußerungen im Vollzug, den Inhalt von an seine
  139. Tatopfer gerichteten Briefen und den Verlauf eines Besuches seiner Tochter in
  140. der Justizvollzugsanstalt hinreichend nach außen getreten.
  141. 15
  142. d) Das Landgericht hat diese Gesichtspunkte auch in eine umfangreiche
  143. Gesamtwürdigung einbezogen und ist unter Berücksichtigung der Person des
  144. Betroffenen, insbesondere seiner bereits ungeachtet der psychischen Erkrankung bestehenden Persönlichkeitsstörung, der Anlasstaten sowie ergänzend
  145. seiner Entwicklung im Strafvollzug zu dem Ergebnis gelangt, dass der Betroffene in Freiheit mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten im Sinne des
  146. § 66b Abs. 2 StGB begehen wird. Auch dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
  147. -9-
  148. 16
  149. 5. Der Senat weist darauf hin, dass es sich angesichts des Krankheitsbildes des Betroffenen für die nach Vollzugsbeginn zuständige Strafvollstreckungskammer empfehlen wird, die nachträgliche Überweisung in den Vollzug
  150. der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 67a Abs. 2
  151. StGB zu prüfen (zur fehlenden gesetzlichen Grundlage einer zugleich mit der
  152. Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung "uno actu" vorgenommenen Überweisung vgl. Senat, Urteil vom 23. März 2006, - 1 StR 476/05).
  153. II.
  154. 17
  155. Das Landgericht hat die Tochter des Betroffenen, die bereits im Erkenntnisverfahren als Nebenklägerin zugelassen war, erneut als Nebenklägerin zugelassen und die ihr entstandenen notwendigen Auslagen gem. § 472 Abs. 1 StPO
  156. dem Betroffenen auferlegt. Vor der für das Revisionsverfahren veranlassten Kostenentscheidung hatte der Senat von Amts wegen die Berechtigung zum Anschluss der Nebenklage zu überprüfen (vgl. BGHSt 47, 202; Franke in KK 5. Aufl.
  157. § 473 Rdn. 9). Dies führt zu dem Ergebnis, dass dem Betroffenen die durch sein
  158. erfolgloses Rechtsmittel der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen
  159. nicht aufzuerlegen sind, da die Nebenklage im Verfahren über die nachträgliche
  160. Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht zulässig ist (so bereits OLG Brandenburg NStZ 2006, 183).
  161. 18
  162. Nach der gesetzlichen Regelung des § 395 Abs. 1 Satz 1 StPO ist die
  163. Nebenklage bei erhobener öffentlicher Klage oder einem Antrag im Sicherungsverfahren statthaft. Die ausdrückliche Zulassung der Nebenklage im Sicherungsverfahren geht dabei auf das im Anschluss an die Senatsentscheidung
  164. vom 18. Dezember 2001 (BGHSt 47, 202), in welcher in Abkehr von der bishe-
  165. - 10 -
  166. rigen Rechtsprechung die Nebenklagefähigkeit des Sicherungsverfahrens anerkannt wurde, ergangene Opferrechtsreformgesetz vom 24. Juni 2004
  167. (BGBl. I Seite 1354) zurück; sie bezieht sich demnach allein auf das in
  168. §§ 413 ff. StPO geregelte Verfahren zur selbständigen Anordnung von Maßnahmen der Besserung und Sicherung. Die für das Verfahren der nachträglichen Sicherungsverwahrung durch Gesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I Seite 1838) eingeführten Vorschriften der § 66b StGB, § 275a StPO, § 74f GVG
  169. enthalten demgegenüber keinen Verweis auf die Vorschriften über die Zulassung der Nebenklage. Gegen eine planwidrige, im Wege der Analogie zu
  170. schließende Gesetzeslücke spricht bereits die kurze Abfolge der Gesetzgebungsverfahren (vgl. OLG Brandenburg aaO); zudem ergeben sich aus der
  171. amtlichen Begründung des Gesetzes über die Einführung der nachträglichen
  172. Sicherungsverwahrung (BTDrucks. 15/2887) keine Hinweise, dass den Opfern
  173. der im Ausgangsverfahren abgeurteilten Straftaten gesonderte Beteiligungsbefugnisse eingeräumt werden sollten. Das Tatopfer hatte im Übrigen bereits im
  174. Ausgangsverfahren Gelegenheit, durch Erhebung der Nebenklage wegen der
  175. zu seinem Nachteil begangenen Taten seine persönlichen Interessen wahrzunehmen, wie dies auch hier der Fall war.
  176. Wahl
  177. Boetticher
  178. Kolz
  179. Schluckebier
  180. Hebenstreit