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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 472/94
  4. vom
  5. 10. Oktober 2000
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen versuchten Mordes u.a.
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2000 beschlossen:
  11. Die Anträge des Verurteilten vom 5. Juli 2000 werden zurückgewiesen.
  12. Gründe:
  13. Der Antragsteller wurde durch Urteil des Landgerichts Augsburg vom
  14. 18. März 1994 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die hiergegen
  15. von seinem Verteidiger rechtzeitig eingelegte und begründete Revision hat der
  16. Senat durch Beschluß vom 5. August 1994 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
  17. Soweit der Angeklagte in seinem Antrag vom 5. Juli 2000 nunmehr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, ist der Antrag unzulässig.
  18. Der Antragsteller hat hinsichtlich seines Rechtsmittels gegen die Verurteilung
  19. aus dem Jahre 1993 keine Frist versäumt. Die Wiedereinsetzung kann daher
  20. nicht lediglich zur nachträglichen Geltendmachung bisher nicht vorgetragener
  21. Umstände gewährt werden (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3).
  22. Auch als Gegenvorstellung oder zum Zwecke der Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO hat der Antrag keinen Erfolg. Insoweit kann
  23. der Senat seine Revisionsentscheidung nur aufheben oder ändern, wenn diese
  24. unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs ergangen ist (vgl.
  25. -3-
  26. BGH wistra 1999, 28). Dies ist jedoch nicht der Fall und wird auch nicht behauptet.
  27. Der Sache nach wendet sich der Antragsteller, ein türkischer Staatsangehöriger, im wesentlichen dagegen, daß sein Antrag auf Absehen von der
  28. weiteren Vollstreckung gemäß § 456 a StGB abgelehnt worden ist. Insoweit hat
  29. er bereits nach durchgeführtem Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise gemäß § 23 EGGVG einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Oberlandesgericht München gestellt, der abgelehnt worden ist. Dies kann nicht auch
  30. noch vom Bundesgerichtshof überprüft werden, da nach § 29 Abs. 1 EGGVG
  31. die Entscheidung des Oberlandesgerichts endgültig ist.
  32. Schäfer
  33. Boetticher
  34. Kolz
  35. Schluckebier
  36. Hebenstreit