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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. 1 StR 354/01
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 15. Januar 2002
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a.
  11. -2-
  12. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2002 beschlossen:
  13. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  14. Coburg vom 29. Januar 2001 werden als unbegründet verworfen, da die
  15. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen
  16. Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
  17. StPO).
  18. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  19. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
  20. Senat:
  21. Soweit keine konkreten Tatbeiträge des Angeklagten G.
  22. bzw. der Angeklagten W.
  23. (Fall Nr. 1)
  24. (Fall Nr. 2) ausdrücklich festgestellt
  25. sind, müssen sich die Angeklagten die Tatbeiträge ihrer Mittäter aufgrund
  26. ihrer Absprache zu arbeitsteiliger Vorgehensweise zurechnen lassen
  27. (§ 25 Abs. 2 StGB).
  28. -3-
  29. Da der Angeklagte G.
  30. im Fall Nr. 2 wegen - freilich unzutreffender An-
  31. nahme eines Strafklageverbrauchs - nicht verurteilt worden ist, beruht die
  32. gegen diesen Angeklagten insoweit festgesetzte Einzelstrafe (UA S. 39)
  33. ersichtlich auf einem Fassungsversehen, wie auch der Vergleich der Gesamtstrafen für beide Angeklagte zeigt.
  34. Schäfer
  35. Nack
  36. Schluckebier
  37. Wahl
  38. Hebenstreit