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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZR 95/01
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vom
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13. August 2003
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2003 durch die
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Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Sprick, Prof.
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Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
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beschlossen:
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1. Der Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt,
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weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.
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2. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats
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des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. März 2001 wird nicht
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angenommen.
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3. Wert bis 4. Juni 2002: 91.339
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Gründe:
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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
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im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE
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54, 277):
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Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich das Rechtsverhältnis
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zwischen den Parteien nicht als ein familienrechtlicher Vertrag sui generis qualifizieren (vgl. dazu etwa Senatsurteil BGHZ 127, 48, 52 ff.). Allerdings erscheint
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es - entgegen den Ausführungen des Oberlandesgerichts - durchaus naheliegend, das Zusammenwirken der Parteien als eine Ehegatteninnengesellschaft
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anzusehen (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 2003 - XII ZR 161/01, zur Veröffentlichung bestimmt - und BGHZ 142, 137), die mit der Trennung der Ehegatten
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aufgelöst worden ist. Dennoch hat das Oberlandesgericht die Klage im Ergebnis zu Recht für unbegründet erachtet. Zwar fällt die Auflösung einer Ehegatteninnengesellschaft, die kein Gesamthandsvermögen gebildet hat, mit ihrer
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Vollbeendigung zusammen, so daß sich die Ehegatten als Gläubiger und
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Schuldner des mit der Vollbeendigung fälligen schuldrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs gegenüberstehen (BGHZ aaO 155). Ein solcher Anspruch
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des einen gegen den anderen Ehegatten setzt aber grundsätzlich eine Gesamtabrechnung voraus (vgl. etwa BGH Urteile vom 15. Oktober 1990 - II ZR
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25/90 - NJW-RR 1991, 422, 423 und vom 28. Januar 1991 - II ZR 48/90 NJW-RR 1991, 1049), aus der sich ergibt, daß der andere Ehegatte aus der
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Innengesellschaft per Saldo größere Gewinne erzielt oder geringere Verluste
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erlitten hat als er selbst. Daran fehlt es im vorliegenden Fall; denn die Klägerin
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hat nicht einmal ansatzweise vorgetragen, welche Gewinne jeder der Ehegatten
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aus der Zusammenarbeit erzielt und welche Verbindlichkeiten er im Ergebnis
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getragen hat.
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Hahne
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Gerber
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Wagenitz
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Sprick
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Bundesrichter Dr. Ahlt ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.
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Hahne
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