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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 95/01
vom
13. August 2003
in dem Rechtsstreit
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Sprick, Prof.
Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
beschlossen:
1. Der Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt,
weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.
2. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. März 2001 wird nicht
angenommen.
3. Wert bis 4. Juni 2002: 91.339
  

Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE
54, 277):
Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich das Rechtsverhältnis
zwischen den Parteien nicht als ein familienrechtlicher Vertrag sui generis qualifizieren (vgl. dazu etwa Senatsurteil BGHZ 127, 48, 52 ff.). Allerdings erscheint
es - entgegen den Ausführungen des Oberlandesgerichts - durchaus naheliegend, das Zusammenwirken der Parteien als eine Ehegatteninnengesellschaft
-3-
anzusehen (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 2003 - XII ZR 161/01, zur Veröffentlichung bestimmt - und BGHZ 142, 137), die mit der Trennung der Ehegatten
aufgelöst worden ist. Dennoch hat das Oberlandesgericht die Klage im Ergebnis zu Recht für unbegründet erachtet. Zwar fällt die Auflösung einer Ehegatteninnengesellschaft, die kein Gesamthandsvermögen gebildet hat, mit ihrer
Vollbeendigung zusammen, so daß sich die Ehegatten als Gläubiger und
Schuldner des mit der Vollbeendigung fälligen schuldrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs gegenüberstehen (BGHZ aaO 155). Ein solcher Anspruch
des einen gegen den anderen Ehegatten setzt aber grundsätzlich eine Gesamtabrechnung voraus (vgl. etwa BGH Urteile vom 15. Oktober 1990 - II ZR
25/90 - NJW-RR 1991, 422, 423 und vom 28. Januar 1991 - II ZR 48/90 NJW-RR 1991, 1049), aus der sich ergibt, daß der andere Ehegatte aus der
Innengesellschaft per Saldo größere Gewinne erzielt oder geringere Verluste
erlitten hat als er selbst. Daran fehlt es im vorliegenden Fall; denn die Klägerin
hat nicht einmal ansatzweise vorgetragen, welche Gewinne jeder der Ehegatten
aus der Zusammenarbeit erzielt und welche Verbindlichkeiten er im Ergebnis
getragen hat.
Hahne
Gerber
Wagenitz
Sprick
Bundesrichter Dr. Ahlt ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.
Hahne