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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZR 83/02
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vom
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27. August 2003
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in dem Rechtsstreit
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2003 durch die
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Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Sprick, WeberMonecke und Prof. Dr. Wagenitz
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beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Januar 2002 wird zurückgewiesen (§ 544 Abs. 4,
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§ 543 Abs. 2 ZPO).
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Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
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Abs. 1 ZPO).
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Beschwerdewert: 41.822
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Gründe:
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Die Nichtzulassungsbeschwerde wirft entscheidungserhebliche Fragen
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von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. Die Rechtssache ist auch nicht geeignet, der Fortbildung des Rechts zu dienen.
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Insbesondere stellt sich die von der Nichtzulassungsbeschwerde als
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rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob eine Bedingung, von der die Wirksamkeit des Vertrages abhängen soll, zugleich dessen Geschäftsgrundlage
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sein kann, im vorliegenden Rechtsstreit nicht. Die Parteien haben den Vertrag
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geschlossen, ohne eine Bedingung zu vereinbaren. Zwar mag die Beklagte ursprünglich nur bereit gewesen sein, den Vertrag zu schließen, wenn zuvor ein
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Mietvertrag zwischen der Klägerin und dem Betreiber des Supermarktes zu-
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stande gekommen war. Diese Voraussetzung war indes schon vor Vertragsschluß erfüllt, so daß es der Vereinbarung einer Bedingung im Vertrag nicht
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mehr bedurfte. Auch hat das Berufungsgericht den Umstand, der Voraussetzung für den Vertragsschluß gewesen sein mag, nämlich den Abschluß eines
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Mietvertrages zwischen der Klägerin und dem Betreiber des Supermarktes,
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nicht zugleich als dessen Geschäftsgrundlage angesehen. Als Geschäftsgrundlage sieht das Berufungsgericht vielmehr den fortdauernden tatsächlichen
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Betrieb des Supermarktes an. Das ist etwas anderes. Soweit das Berufungsgericht annimmt, die Parteien seien von der gemeinsamen Erwartung ausgegangen, daß der Betreiber des Supermarktes das Mietobjekt auch tatsächlich und
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auf Dauer zum vereinbarten Gebrauch nutzen werde, wirft diese Annahme keine grundsätzlichen, über den Einzelfall hinausgehenden Fragen auf.
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Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine revisionsgerichtliche Entscheidung nicht erforderlich. Die Nichtzulassungsbeschwerde vermag nicht darzulegen, daß die anzufechtende Entscheidung von höchstrichterlichen Entscheidungen zur Verteilung des Verwendungsrisikos abweicht.
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Wie sie nicht verkennt, kann dieses vertraglich geändert und das Geschäftsrisiko ganz oder teilweise dem Vermieter auferlegt werden (vgl. Senatsurteil vom
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16. Februar 2000 - XII ZR 279/97 - ZIP 2000, 887, 889 f.). Soweit das Berufungsgericht den Vertrag der Parteien (ergänzend) dahin auslegt, die Klägerin
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habe das Risiko der Fortsetzung des Betriebes des Supermarktes übernommen, setzt es sich zu diesen Entscheidungen nicht in Widerspruch.
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Die weitere Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde, das Berufungsgericht
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hätte den von der Klägerin angebotenen Beweis zum Inhalt der 1995 geführten
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Verhandlungen der Parteien erheben müssen, rechtfertigt die Zulassung der
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Revision schon deshalb nicht, weil das Berufungsgericht den von der Klägerin
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behaupteten Sachverhalt, nämlich daß über den tatsächlichen Betrieb des Supermarktes als Voraussetzung für den Abschluß oder Bestand des Vertrages
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nicht mehr gesprochen worden sei, seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
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Hahne
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Gerber
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Weber-Monecke
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Sprick
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Wagenitz
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