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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 81/12
vom
31. Juli 2013
in dem Rechtsstreit
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer,
Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 20. Juni 2012 zugelassen.
Auf die Revision der Beklagten wird das vorgenannte Urteil aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 22.500 €
Gründe:
I.
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 , 544 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO). An sich wären
die Zulassung der Revision und die Durchführung des Revisionsverfahrens geboten, weil das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung den Anspruch des
Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat und deshalb die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (BGHZ 159, 135, 139 ff = NJW 2004, 2222 mwN). Der
Durchführung des Revisionsverfahrens bedarf es jedoch zur Behebung dieses
Verfahrensfehlers nicht; vielmehr kann das Revisionsgericht in Fällen der Ver-
-3-
letzung des rechtlichen Gehörs nach § 544 Abs. 7 ZPO in dem der Nichtzulassungsbeschwerde stattgebenden Beschluss unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverweisen. Von
dieser Möglichkeit macht der Senat hier Gebrauch.
II.
2
Zu Recht rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, dass das Berufungsgericht das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt hat,
indem es seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde gelegt hat, die dem
- nachträglich berichtigten - Tatbestand des Berufungsurteils widersprechen.
3
Die Begründung des Urteils beruht hinsichtlich der Kündigung vom
27. Januar 2012 auf der Feststellung, dass die Beklagte, nicht ihre Untermieterin als Adressatin der einstweiligen Verfügung, den Zutritt zu den Mieträumen
verweigerte. Mit dem insoweit im Hinblick auf die einstweilige Verfügung berichtigten Tatbestand ist einem wesentlichen Schwerpunkt der Urteilsbegründung
somit die Grundlage entzogen. Für den von ihm angenommenen Räumungsund Herausgabeanspruch des Klägers hat das Berufungsgericht maßgeblich
auf die Kündigung vom 27. Januar 2012 abgestellt, zumal ihm die beiden vorausgegangenen Kündigungen für eine Vertragsbeendigung nicht ausgereicht
haben. Die einstweilige Verfügung war nur gegen die Untermieterin gerichtet.
Die Beklagte trifft demnach auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ohne weiteres ein Verschulden an der Verweigerung des
Zutritts zu den Mieträumen. Auch der vom Berufungsgericht angeführte Verdacht künftiger Vertragsuntreue verliert aufgrund des von ihm berichtigten Tatbestands eine wesentliche Stütze.
-4-
4
Da die dem Berufungsgericht unterlaufene Verletzung des rechtlichen
Gehörs entscheidungserheblich war, ist das angefochtene Urteil aufzuheben
und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dose
Vézina
Günter
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 30.01.2012 - 2-2 O 21/12 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.06.2012 - 2 U 40/12 -