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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 62/15
Verkündet am:
4. Mai 2016
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB §§ 314 Abs. 1, 543 Abs. 1, 626 Abs. 1
Allein der Umstand, dass der Kunde eines Fitnessstudios berufsbedingt seinen
Wohnort wechselt, vermag eine außerordentliche Kündigung seines Vertrags
nicht zu rechtfertigen (im Anschluss an Senatsurteil vom 8. Februar 2012
- XII ZR 42/10 - NJW 2012, 1431).
BGH, Urteil vom 4. Mai 2016 - XII ZR 62/15 - LG Hannover
AG Hannover
ECLI:DE:BGH:2016:040516UXIIZR62.15.0
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter
Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 27. April 2015 wird auf Kosten des Beklagten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Die Klägerin verlangt als Betreiberin eines Fitnessstudios von dem Beklagten restliches Nutzungsentgelt für die Zeit von Oktober 2013 bis einschließlich Juli 2014.
2
Die Parteien schlossen im Jahr 2010 einen Vertrag über die Nutzung eines in Hannover gelegenen Fitnessstudios für einen Zeitraum von 24 Monaten
(Fitnessstudiovertrag). Sie vereinbarten ein monatliches Nutzungsentgelt von
65 € zuzüglich einer - zweimal im Jahr fälligen - Pauschale von 69,90 € für ein
"Trainingspaket". Ferner enthält der Vertrag in Ziffer 4 eine Verlängerungsklausel um jeweils zwölf Monate für den Fall, dass er nicht mindestens drei Monate
vor Ablauf gekündigt wird, und in Ziffer 8 eine Vorfälligkeitsklausel, wonach bei
einem Zahlungsverzug von mehr als zwei Monatsraten sämtliche Entgelte für
-3-
die Restlaufzeit sofort zur Zahlung fällig werden. Der Vertrag verlängerte sich
mangels Kündigung bis zum 31. Juli 2014.
3
Im Oktober 2013 wurde der - bis dahin in Hannover lebende - Beklagte
zum Soldaten auf Zeit ernannt; gleichzeitig stellte er die Zahlung der Mitgliedsbeiträge ein. Anschließend wurde er für die Zeit von Oktober bis Dezember
2013 nach Köln und für die Zeit von Januar bis Mai 2014 nach Kiel abkommandiert. Seit Juni 2014 ist der Beklagte in Rostock stationiert. Am 5. November
2013 kündigte der Beklagte seine Mitgliedschaft bei der Klägerin.
4
Das Amtsgericht hat die Klage, mit der die Klägerin ein restliches Nutzungsentgelt von 719,90 € nebst Zinsen sowie die Erstattung vorgerichtlicher
Anwaltskosten begehrt hat, im Wesentlichen abgewiesen. Auf die Berufung der
Klägerin hat das Landgericht der Klage in der Hauptsache in vollem Umfang
stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Landgericht
zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
5
Die Revision ist unbegründet.
I.
6
Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Fitnessstudiovertrag durch die Kündigung des Beklagten nicht mit sofortiger Wirkung beendet worden sei. Der vom Beklagten vorgetragene Wohnortwechsel
stelle keinen außerordentlichen Kündigungsgrund dar. Ein wichtiger Grund zur
Kündigung des Rechtsverhältnisses liege nach den §§ 314 Abs. 1, 626 Abs. 1
BGB im Allgemeinen nur dann vor, wenn die Gründe, auf die eine Kündigung
-4-
gestützt würden, im Risikobereich des Kündigungsgegners lägen. Werde der
Kündigungsgrund dagegen aus Vorgängen hergeleitet, die dem Einfluss des
Kündigungsgegners entzogen seien und aus der eigenen Interessensphäre des
kündigenden Vertragsteils herrührten, rechtfertige dies nur in Ausnahmefällen
die fristlose Kündigung.
7
Ein mit einem Umzug einhergehender Wohnortwechsel - sei es auch aus
beruflicher Veranlassung - sei allein der Risikosphäre des Beklagten zuzuordnen. Er sei ausschließlich von diesem und nicht von der Klägerin beeinflussbar.
Auch wenn die Abkommandierung fremdbestimmt durch die Bundeswehr erfolgt
sei, habe letztlich allein der Beklagte mit seinem Umzug die Entscheidung getroffen, die ihm die Nutzung des Fitnessstudios unmöglich mache. Im Gegenzug dafür, dass der Beklagte im Rahmen des Vertrags das Risiko trage, die
Leistung nicht mehr nutzen zu können und trotzdem zahlen zu müssen, sei er
während der Vertragslaufzeit in den Genuss geringerer monatlicher Raten gekommen, als wenn er einen monatlich kündbaren Vertrag abgeschlossen hätte.
Jedenfalls seien Monatsraten der Jahres- und Zweijahresverträge in Fitnessstudios nach allgemeiner Lebenserfahrung erheblich geringer als die von monatlich kündbaren Verträgen.
8
Die Regelung des § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG, die ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von drei Monaten vorsieht, sei auf den hiesigen Fall nicht
übertragbar. Es handele sich bei dieser Norm vielmehr um eine spezialgesetzliche Regelung für den Bereich von Telekommunikationsverträgen, die nicht ohne Weiteres auf andere Verbraucherverträge übertragen werden könne. Dies
gelte für den streitgegenständlichen Fitnessstudiovertrag insbesondere deshalb, weil dieser, anders als Telekommunikationsverträge, nicht zur Daseinsvorsorge zähle. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber
im Bürgerlichen Gesetzbuch gerade keine dem § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG ver-
-5-
gleichbare Regelung geschaffen habe, so dass im Umkehrschluss davon auszugehen sei, dass auch der Rechtsgedanke dieser Norm nicht verallgemeinernd auf andere Verbraucherverträge anzuwenden sei.
II.
9
Das hält rechtlicher Überprüfung stand.
10
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin
gegen den Beklagten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Fitnessstudiovertrag einen Anspruch auf Nutzungsentgelt für den hier in Streit
stehenden Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. Juli 2014 hat, weil der
Beklagte den wirksamen Vertrag (vgl. auch Senatsurteil vom 8. Februar 2012
- XII ZR 42/10 - NJW 2012, 1431 Rn. 19 ff. mwN) nicht zu einem früheren Termin kündigen konnte.
11
1. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung eines Fitnessstudiovertrags als Miet-, Dienst- oder typengemischter Vertrag handelt es sich dabei allerdings um ein Dauerschuldverhältnis, bei dem dem Kunden ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zusteht. In den Vorschriften
der §§ 626 Abs. 1, 543 Abs. 1 und 314 Abs. 1 BGB kommt der von der Rechtsprechung und Lehre entwickelte allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass
den Vertragsparteien eines Dauerschuldverhältnisses stets ein Recht zur
außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zusteht
(Senatsurteil vom 8. Februar 2012 - XII ZR 42/10 - NJW 2012, 1431 Rn. 27
mwN).
12
a) Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses
liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände
-6-
des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis
zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (so etwa § 314
Abs. 1 Satz 1 BGB). Dabei trägt allerdings der Kunde, der einen längerfristigen
Vertrag über die Erbringung einer Leistung abschließt, grundsätzlich das Risiko,
diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht
mehr nutzen zu können (BGH Urteil vom 11. November 2010 - III ZR 57/10 NJW-RR 2011, 916 Rn. 12; vgl. auch § 537 Abs. 1 BGB). Etwas anderes gilt
nur, wenn ihm aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann, eine weitere Inanspruchnahme der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist (vgl. Senatsurteile vom 8. Februar 2012 - XII ZR 42/10 - NJW 2012, 1431
Rn. 31 mwN und vom 23. Oktober 1996 - XII ZR 55/95 - NJW 1997, 193, 195
mwN). Bei einem Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios kann ein solcher - nicht in seinen Verantwortungsbereich fallender - Umstand etwa in einer
Erkrankung des Kunden gesehen werden. Ebenso kann eine Schwangerschaft
die weitere Nutzung bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit unzumutbar machen; der besondere Schutz des Art. 6 Abs. 4 GG und dessen wertsetzende Bedeutung wirken sich insoweit auch auf die Frage der Zurechenbarkeit
des Kündigungsgrundes aus (vgl. BVerfG NJW 2005, 2383; s. auch Senatsurteil vom 8. Februar 2012 - XII ZR 42/10 - NJW 2012, 1431 Rn. 31 mwN).
13
Ein Wohnortwechsel stellt danach grundsätzlich keinen wichtigen Grund
für eine außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrags dar (ebenso
LG Bonn Urteil vom 5. August 2014 - 8 S 103/14 - juris Rn. 12; LG Gießen Urteil vom 15. Februar 2012 - 1 S 338/11 - juris Rn. 3; AG Bremen Urteil vom
16. Oktober 2014 - 10 C 47/14 - juris Rn. 20; Diekmann/Lube MDR 2016, 69,
71; aA AG München Urteil vom 17. Dezember 2008 - 212 C 15699/08 - juris
Rn. 19). Die Gründe für einen Wohnortwechsel - sei er auch berufsbedingt liegen in aller Regel allein in der Sphäre des Kunden und sind von ihm - anders
-7-
als von dem Anbieter der Leistungen - beeinflussbar (vgl. BGH Urteil vom
11. November 2010 - III ZR 57/10 - NJW-RR 2011, 916 Rn. 12).
14
b) Dem steht auch die Regelung des § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG nicht entgegen. Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, dass der Gesetzgeber als
Reaktion auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. November
2010 (III ZR 57/10 - NJW-RR 2011, 916), wonach ein DSL-Vertrag nicht infolge
eines Wohnortwechsels außerordentlich kündbar ist, mit § 46 Abs. 8 Satz 3
TKG ein Sonderkündigungsrecht für den Nutzer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten geschaffen hat, wenn die TelekommunikationsLeistung am neuen Wohnort nicht angeboten wird (vgl. BT-Drucks. 17/5707
S. 70). Allerdings hat das Landgericht zu Recht eine analoge Anwendung dieser Norm abgelehnt.
15
Eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus; zudem
muss der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit dem vergleichbar sein, den
der Gesetzgeber geregelt hat.
16
aa) Es fehlt schon an einer planwidrigen Regelungslücke. Wie sich aus
den §§ 626 Abs. 1, 543 Abs. 1 BGB und 314 Abs. 1 BGB ergibt, stellt sich die
Frage der Kündigung wegen eines Wohnortwechsels nicht nur in Fallkonstellationen der vorliegenden Art, in denen es um eine Lösung von einem Fitnessstudiovertrag geht, sondern bei vielen anderen Dauerschuldverhältnissen, etwa bei
einem befristeten Wohnraummiet- oder sonstigen Dienstvertrag. Dass der Gesetzgeber die Problematik des Wohnortwechsels für all diese Fälle übersehen
hat und bei entsprechender Kenntnis neben den bereits bestehenden Kündigungsvorschriften für alle entsprechenden BGB-Verträge ein Sonderkündigungsrecht i.S.d. § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG hätte schaffen wollen, ist nicht ersichtlich. Wie sich der Gesetzesbegründung entnehmen lässt, wollte der Ge-
-8-
setzgeber mit dem Sonderkündigungsrecht vielmehr allein den Verbraucherbeschwerden und den damit einhergehenden wettbewerbsmindernden Effekten im
Bereich der Telekommunikation Rechnung tragen (BT-Drucks. 17/5707 S. 70).
17
bb) Für eine Vergleichbarkeit der zu regelnden Sachverhalte reicht es
zudem nicht aus, dass bei einem Vertragspartner das gleiche Interesse vorliegt,
das der Gesetzgeber in der einen anderen Fall betreffenden Gesetzesvorschrift
schützen wollte. Denn bei einer solchen Betrachtungsweise würden die Interessen der anderen Vertragspartei in ungebührlicher Weise vernachlässigt. Vielmehr muss geprüft werden, ob der Gesetzgeber bei einer Interessenabwägung,
bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der entsprechend anzuwendenden Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen
Abwägungsergebnis gekommen wäre (BGHZ 105, 140 = NJW 1988, 2734; Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 625/10 - FamRZ 2011, 1394 Rn. 27).
18
An einer solchen Vergleichbarkeit eines Telekommunikationsvertrags mit
einem Fitnessstudiovertrag fehlt es schon deshalb, weil Gegenstand des Telekommunikationsvertrags die Daseinsvorsorge ist; der kündigende Vertragspartner ist regelmäßig darauf angewiesen, einen entsprechenden Vertrag abzuschließen, um die heute kaum verzichtbare Möglichkeit des Internets nutzen zu
können. Eine damit vergleichbare Bedeutung kann dem Fitnessstudiovertrag
nicht beigemessen werden.
19
c) Gemessen hieran ist die angegriffene Entscheidung von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
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In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das Landgericht
davon ausgegangen, dass der berufsbedingte Wohnortwechsel, auch wenn er
durch die Abkommandierung fremdbestimmt ist, letztlich in die Sphäre des Beklagten fällt. Zutreffend ist auch die - auf der Grundlage der von ihm getroffenen
-9-
und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen angestellte - weitere
Erwägung des Landgerichts, wonach der Beklagte im Gegenzug für die Übernahme des Verwendungsrisikos während der Vertragslaufzeit in den Genuss
geringerer monatlicher Raten gekommen ist, als wenn er einen monatlich kündbaren Vertrag abgeschlossen hätte (vgl. BGH Urteil vom 11. November 2010
- III ZR 57/10 - NJW-RR 2011, 916 Rn. 13).
21
Dabei kann die - vom Landgericht nicht aufgeklärte - Frage dahinstehen,
ob der Beklagte bei Vertragsschluss bzw. im Zeitpunkt der letztmöglichen ordentlichen Kündigung bereits Kenntnis von seiner (späteren) beruflichen Tätigkeit als Soldat hatte. Wäre dem so gewesen, hätte er das erhöhte Verwendungsrisiko im maßgeblichen Zeitpunkt, in dem er sich vom Vertrag hätte lösen
können, bewusst in Kauf genommen. Hätte er die Entscheidung, Soldat zu werden, dagegen erst danach getroffen, so lägen Umstände vor, die er hätte beeinflussen können und die damit in seinen Verantwortungsbereich fielen.
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Besondere Umstände, die die Übernahme des Verwendungsrisikos für
den Beklagten gleichwohl als unzumutbar erscheinen ließen, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Diese liegen nicht zuletzt auch deshalb fern, weil
der für die Restlaufzeit geschuldete Betrag von insgesamt 719,90 € relativ gering ist, der Vertrag die - von dem Beklagten schon einmal genutzte - Möglichkeit bietet, ihn für eine bestimmte Zeit namentlich wegen einer Tätigkeit bei der
Bundeswehr auszusetzen (Ziffer 2) und der Beklagte schließlich - worauf die
Revisionserwiderung zu Recht hingewiesen hat - schon nicht hinreichend dargelegt hat, dass er die Angebote der Klägerin überhaupt nicht mehr nutzen
könne, obgleich er noch einen Wohnsitz in Hannover hatte.
23
2. Ein Kündigungsrecht des Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 313
Abs. 3 Satz 2 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Bei Anwendung
- 10 -
des § 313 BGB ist ebenfalls zu beachten, dass grundsätzlich jede Partei ihre
aus dem Vertrag ersichtlichen Risiken selbst zu tragen hat. Grundsätzlich kann
derjenige, der die entscheidende Änderung der Verhältnisse, wie hier den Umzug, selbst bewirkt hat, aufgrund dieser Änderung keine Rechte herleiten (BGH
Urteil vom 11. November 2010 - III ZR 57/10 - NJW-RR 2011, 916 Rn. 17). Umstände, die ausnahmsweise ein Abweichen von diesen Grundsätzen rechtfertigen könnten, bestehen aus den vorstehenden Gründen nicht.
Dose
Klinkhammer
Günter
Schilling
Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 28.10.2014 - 538 C 4326/14 LG Hannover, Entscheidung vom 27.04.2015 - 12 S 89/14 -