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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZR 52/11
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vom
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4. April 2012
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in dem Rechtsstreit
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2012 durch den
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Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Schilling, Dr. Günter und
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Dr. Nedden-Boeger
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beschlossen:
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Die Anträge der Streithelferinnen der Klägerin zu 1 und zu 2, den
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Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beklagten zur Aufnahme des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerden und
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zur Verhandlung der Hauptsache zu laden, werden zurückgewiesen.
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Gründe:
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1
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Der Rechtsstreit ist als Passivprozess einzuordnen, für dessen Aufnahme eine entsprechende Anwendung von § 239 Abs. 2 bis 4 ZPO nicht vorgesehen ist (vgl. § 85 Abs. 1 InsO).
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Für die Einordnung eines Rechtsstreits als Aktiv- oder Passivprozess
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kommt es allerdings nicht auf die konkrete Parteirolle an. Maßgebend ist vielmehr der materielle Inhalt des Begehrens (BGH Urteil vom 27. März 1995
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- II ZR 140/93 - NJW 1995, 1750; Kübler/Prütting/Bork/Lüke InsO Stand November 2011 § 85 Rn. 53 mwN). Bei den hier relevanten Feststellungsanträgen
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zu 1 a, 2 und 3 ist deshalb auf das Rechtsschutzziel abzustellen (Jaeger/Windel
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InsO § 85 Rn. 116; Kayser in HK-InsO 6. Aufl. § 85 Rn. 51). Werden einzelne
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Aspekte von Rechtsverhältnissen oder der Bestand eines Rechtsverhältnisses
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zur Feststellung gestellt, entscheiden die Rechtsfolgen, die sich im Insolvenzverfahren daraus ergeben können, über die Einordnung des Rechtsstreits.
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3
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Hier geht es der Klägerin und ihren Streithelferinnen zu 1 und 2 um den
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Fortbestand des Garagenvertrages bis zum vertraglich vereinbarten Ende im
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Jahr 2037 (Klaganträge Ziff. 1 und 2). Die Frage, ob der Vertrag von dem Beklagten wirksam gemäß § 544 BGB gekündigt werden konnte (Klagantrag
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Ziff. 3), ist bloße Vorfrage hierzu und kann nicht Gegenstand einer selbständigen Feststellungsklage sein (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1999
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- XII ZR 313/98 - NJW 2000, 354, 356 mwN). Der Klagantrag Ziff. 3 ist deshalb
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unter Berücksichtigung seines Sinns dahin umzudeuten, dass - entsprechend
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den Klaganträgen Ziff. 1 und 2 - Feststellung des Fortbestehens des Garagenvertrages beantragt wird.
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Das Fortbestehen des von dem Berufungsgericht als Mietvertrag eingeordneten Garagenvertrags wirkt gemäß §§ 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, 108 Abs. 1
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InsO zu Lasten der Teilungsmasse. Es handelt sich deshalb um einen Passivund nicht um einen Aktivprozess.
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Dose
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Vézina
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Günter
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Schilling
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Nedden-Boeger
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Vorinstanzen:
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LG Darmstadt, Entscheidung vom 13.04.2006 - 12 O 532/04 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.04.2007 - 24 U 117/06 -
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