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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZR 44/00
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vom
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29. Juli 2003
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in dem Rechtsstreit
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2003 durch die
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Richter Gerber, Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und die Richterin Dr. Vézina
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beschlossen:
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1. Hinsichtlich des ersten und zweiten Rechtszuges verbleibt es
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bei der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts.
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2. Die Kosten der Revisionsinstanz werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
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Gründe:
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I.
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Die Klägerin nahm die Beklagten auf Räumung und Herausgabe mehrerer Grundstücke in Anspruch.
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Der (nunmehrige) Beklagte zu 4 ist der Insolvenzverwalter in dem am
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20. November 2000 eröffneten Verfahren über das Vermögen der Gebrüder
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S.
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Grundstücksverwaltungs- und Logistik OHG (vormals: Beklagte zu 4;
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fortan: Gemeinschuldnerin). Die Beklagten zu 1 bis 3 sind die Gesellschafter
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der Gemeinschuldnerin.
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Mit schriftlichem Mietvertrag vom 11. Juli 1990 vermietete die Klägerin an
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die Gemeinschuldnerin Gewerberäume in H.
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bis (zunächst) 30. Juni 2005.
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Die Klägerin kündigte seit Juni 1993 das Mietverhältnis mehrfach ordentlich und
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fristlos. Die Gemeinschuldnerin wies sämtliche Kündigungen zurück. Im Oktober 1995 erhob die Klägerin schließlich Räumungsklage gegen die Beklagten.
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Das Landgericht hatte der Klage uneingeschränkt stattgegeben. Auf die
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Berufung der Beklagten änderte das Oberlandesgericht mit Urteil vom 4. Januar
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2000 das landgerichtliche Urteil dahin ab, daß die Beklagten zur Räumung
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und Herausgabe an die Klägerin nur Zug um Zug gegen Zahlung von
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1.638.068,79 DM durch die Klägerin verurteilt wurden. Hiergegen richtete sich
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die Revision der Beklagten, mit der sie nach wie vor vollständige Klagabweisung und - hilfsweise - eine wesentlich höhere Zug um Zug Verurteilung erreichen wollten.
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Im März 2001 - während die Sache in der Revisionsinstanz anhängig
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war - schlossen die Parteien einen außergerichtlichen Vergleich, wonach Einigkeit darüber besteht, daß ein etwaiges Mietverhältnis jedenfalls mit Ablauf des
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30. April 2001 endete. Die Kosten des vorliegenden Rechtsstreits wurden ausdrücklich ausgeklammert (Nr. 7 des Vergleichs). Die Grundstücke wurden der
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Klägerin geräumt übergeben. Mit Rücksicht hierauf erklärten die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
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II.
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Nachdem die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über alle bisher entstandenen Kosten des
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Rechtsstreits gemäß der auch für die Revisionsinstanz geltenden Vorschrift des
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§ 91 a ZPO (vgl. etwa BGHZ 123, 264, 265) nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluß zu ent-
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scheiden. Dies gilt auch für den Fall der Erledigung des Rechtsstreits durch außergerichtlichen Vergleich, wenn die Parteien - wie hier - um eine Entscheidung
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des Gerichts über die Kosten nachgesucht und somit die Anwendung des § 98
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ZPO ausgeschlossen haben (Senatsbeschluß vom 27. November 1996 - XII ZR
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249/95 - NJW-RR 1997, 510). Es entspricht regelmäßig der Billigkeit im Sinne
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von § 91a ZPO, wenn diejenige Partei die Kosten zu tragen hat, der sie bei
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Fortgang des Verfahrens hätten auferlegt werden müssen. Dies beurteilt sich
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nach dem mutmaßlichen Ausgang des Revisionsverfahrens und dessen Auswirkungen auf die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen (BGH, Beschluß
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vom 29. Januar 1985 - VI ZR 59/84 - MDR 1985, 483). Danach waren die Kosten des Rechtsstreits in der aus der Beschlußformel ersichtlichen Weise zu
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verteilen.
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1. Die Revision der Beklagten wäre ohne Erfolg geblieben.
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a) Das Berufungsgericht gelangte nach durchgeführter Beweisaufnahme
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zu der Auffassung, daß zwischen den Parteien der Mietvertrag wirksam zustande gekommen ist. Das ist im Ergebnis richtig und wird auch von den Parteien
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nicht angegriffen.
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b) Der Senat folgt dem Berufungsgericht im Endergebnis ferner in der
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Annahme, das Mietverhältnis sei durch Kündigung beendet worden. Die hierzu
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erhobenen Rügen der Revision sind letztlich nicht durchgreifend.
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c) Erfolglos macht die Revision schließlich geltend, das Berufungsgericht
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habe zu Unrecht die von den Beklagten im Wege des Zurückbehaltungsrechts
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geltend gemachten Investitionen der Gemeinschuldnerin nicht in vollem Umfang
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berücksichtigt. Umfang und Höhe der geltend gemachten Investitionen wären
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bei Anwendung des § 556 Abs. 2 BGB a.F. nicht streitentscheidend gewesen.
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Nach dieser (abdingbaren) Bestimmung steht dem Mieter eines Grundstücks
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(oder Raumes, § 580 BGB a.F.) wegen seiner Ansprüche gegen den Vermieter
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ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu. § 556 Abs. 2 BGB a.F. greift auch bei Anspruchskonkurrenz zu § 985 BGB ein (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 1998
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- XII ZR 116/96 - MDR 1998, 1342). Andernfalls wäre der Eigentümer als Vermieter schlechter gestellt als der vermietende Nichteigentümer. Allerdings hatten die Parteien keine Gelegenheit hierzu - insbesondere zur Frage der (auch
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stillschweigend möglichen) Abbedingung - ergänzend vorzutragen, weil diese
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Vorschrift in den Tatsacheninstanzen nicht gesehen wurde. Wie sich dieser
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Umstand auf den Ausgang des Revisionsverfahrens bzw. des Rechtsstreits
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ausgewirkt hätte, kann hier jedoch dahinstehen. Denn eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Revision ergibt jedenfalls, daß das Berufungsgericht den Gesamtbetrag der Investitionskosten nicht zu niedrig festgesetzt hat.
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2. Falls die Revision durchgeführt worden wäre, wären den Beklagten
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somit gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens (gesamtschuldnerisch, § 100 Abs. 4 ZPO) zur Last gefallen. Da nur die Beklagten Revision eingelegt haben, wäre bei durchgeführter Revision im Hinblick auf das
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Verschlechterungsverbot eine Änderung des Berufungsurteils zum Nachteil der
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Beklagten nicht in Betracht gekommen. Es wäre daher auch bei der dort ausgesprochenen Kostenfolge der ersten und zweiten Instanz geblieben.
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Gerber
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Sprick
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Richter am Bundesgerichtshof Fuchs
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hat Urlaub und ist deshalb gehindert
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zu unterschreiben.
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Gerber
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Wagenitz
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Vézina
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