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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZR 269/99
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vom
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19. Juli 2000
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in dem Rechtsstreit
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber
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und Prof. Dr. Wagenitz
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beschlossen:
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Das Berufungsurteil beschwert die Klägerin mit mehr als
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60.000 DM.
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Gründe:
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Der Wert der Beschwer bemißt sich nach § 8 ZPO. Diese Norm greift
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unabhängig vom Klageantrag immer dann ein, wenn das Bestehen des Mietverhältnisses zum Gegenstand des Streits wird. Deshalb unterliegen auch Erfüllungsansprüche - etwa auf Einräumung des Besitzes an der Mietsache - dieser Norm, sofern durch die mit der Klage erstrebte Verurteilung eine Entscheidung über den streitigen Bestand des Vertragsverhältnisses erzielt werden soll
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(vgl. - allerdings für den Räumungs- und Herausgabeanspruch bei Streit über
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Bestand oder Dauer des Mietverhältnisses - Senatsurteil vom 1. April 1992
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- XII ZR 200/91 - WM 1992, 1049, 1050 und BGH, Beschluß vom 14. Oktober
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1993 - LwZB 6/93 - MDR 1994, 100; ferner Stein/Jonas/Roth, ZPO 21. Aufl.,
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§8
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Rdn. 3;
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Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
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ZPO
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58. Aufl.,
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§8
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Rdn. 3).
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So liegen die Dinge auch hier: Die Klägerin fordert Erfüllung des mit ihr
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geschlossenen Mietvertrags durch Überlassung eines Geschäftsraums der zu-
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gesagten Größe und Wahrung des versprochenen Konkurrenzschutzes. Die
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Beklagten machen geltend, daß die Absprache vom 13. Januar 1985 noch keinen verbindlichen Vertragsschluß darstelle und der Mietvertrag, so er denn
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überhaupt bereits zustande gekommen sei, jedenfalls wirksam gekündigt sei.
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Damit sind die Voraussetzungen des § 8 ZPO erfüllt. In Anwendung dieser
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Vorschrift übersteigt der Wert der Beschwer 60.000 DM.
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Blumenröhr
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Krohn
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Gerber
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Hahne
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Wagenitz
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