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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZR 171/06
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vom
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14. Mai 2008
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in dem Rechtsstreit
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2008 durch
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die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterinnen
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Weber-Monecke und Dr. Vézina und den Richter Dose
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beschlossen:
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Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
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Naumburg vom 26. September 2006 zugelassen.
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Auf die Revision der Klägerin wird das vorgenannte Urteil aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Streitwert: 28.042 €.
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Gründe:
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I.
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Die Klägerin verlangt von dem Beklagten - nach fristloser Kündigung des
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Mietvertrages wegen Zahlungsverzugs - Zahlung rückständiger Miete für die
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Zeit von Dezember 2004 bis August 2005, Zahlung einer Kaution und Räumung
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des Mietobjekts.
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Mit Vertrag vom 22. September 1994 vermietete die Klägerin an Frau S.
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Gewerberäume zum Betrieb einer Praxis für Physiotherapie. Frau S. und der
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Beklagte zeigten der Klägerin mit Schreiben vom 9. Juli 2001 an, dass nunmehr
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der Beklagte Praxisinhaber sei und künftig jeglicher Schriftverkehr über diesen
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geführt werden solle. Frau S. sei als angestellte fachliche Leiterin weiterhin in
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der Praxis tätig.
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Am 1. Februar 2004 schlossen die Parteien einen Mietvertrag über die
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Praxisräume. Ab Dezember 2004 stellte der Beklagte die bis dahin von ihm erbrachten Mietzahlungen ein.
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Der Beklagte verweigert die Zahlung und Räumung mit der Begründung,
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die Klägerin habe ihm im Hinblick auf das Mietverhältnis mit Frau S. den
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Gebrauch der Mietsache nicht verschaffen können
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Das Landgericht hat den Beklagten zur Räumung und bis auf einen Teil
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der Betriebskostenvorauszahlung und der Zinsforderung antragsgemäß zur
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Zahlung verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die
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Klage abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich
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die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin mit der sie die Zulassung der Revision und die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.
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II.
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Das angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben. Die
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statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet, denn das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung Teile des unter
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Beweis gestellten und hinreichend substantiierten Sachvortrags der Klägerin
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übergangen und damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1
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GG) verletzt (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02 - NJW
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2005, 2710).
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1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Klägerin habe keine
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Umstände vorgetragen, aus denen sich ergebe, dass der Beklagte die Räume
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in Besitz genommen habe.
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Dabei hat es - wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht rügt - den
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unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin, der Beklagte habe die Mieträume
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bereits vor Vertragsabschluss tatsächlich genutzt, übergangen. Es hat darüber
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hinaus den unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin, wonach die Zeugin S.
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als Angestellte des Beklagten diesem den Besitz an den Praxisräumen vermittelt habe, unberücksichtigt gelassen.
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Schließlich hat das Berufungsgericht - wie die Nichtzulassungsbeschwerde weiter zu Recht rügt - bei der Annahme, die Klägerin habe keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen vorgetragen, aus denen sich eine Inbesitznahme der Räume durch den Beklagten ergebe, deren Vortrag unberücksichtigt
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gelassen, dass dem Beklagten - ausweislich des Mietvertrages - die Schlüssel
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für die Mieträume übergeben worden seien.
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2. Der Rechtsstreit war deshalb gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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Der Senat weist darauf hin, dass in dem Schreiben der Frau S. an die
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Klägerin vom 28. Oktober 2005 zum Ausdruck kommt, dass Frau S. von der
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Beendigung des zwischen ihr und der Klägerin abgeschlossenen Mietvertrages
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spätestens seit dem 1. August 2004 ausgeht. Da auch die Klägerin den mit
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Frau S. abgeschlossenen Mietvertrag für beendet hält, kommt eine konkludente
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Aufhebung in Betracht.
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Hahne
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Sprick
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Vézina
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Weber-Monecke
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Dose
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Vorinstanzen:
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LG Dessau, Entscheidung vom 15.03.2006 - 4 O 1106/05 OLG Naumburg, Entscheidung vom 26.09.2006 - 9 U 48/06 -
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