83 lines
No EOL
3.5 KiB
Text
83 lines
No EOL
3.5 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
XII ZR 122/12
|
||
vom
|
||
3. Juli 2013
|
||
in dem Rechtsstreit
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. NeddenBoeger und Dr. Botur
|
||
beschlossen:
|
||
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird
|
||
abgelehnt.
|
||
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. September 2012 wird auf seine Kosten
|
||
verworfen.
|
||
Beschwerdewert: 73.591 €
|
||
|
||
Gründe:
|
||
1
|
||
|
||
1. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin hat den Beklagten auf Freigabe des Erlöses aus der Zwangsversteigerung einer gemeinsamen
|
||
Immobilie in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht
|
||
durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
|
||
|
||
2
|
||
|
||
Der Beklagte hat hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und
|
||
beantragt, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens einen Notanwalt beizuordnen, nachdem sein bisheriger Prozessbevollmächtigter das Mandat niedergelegt hat und danach zahlreiche weitere beim Bundesgerichtshof
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
zugelassene Rechtsanwälte nach dem Vorbringen des Beklagten mit verschiedenen Begründungen eine Übernahme des Mandats abgelehnt haben.
|
||
3
|
||
|
||
2. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.
|
||
|
||
4
|
||
|
||
Nach § 78 b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und
|
||
die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
|
||
|
||
5
|
||
|
||
Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob der Beklagte hinreichend
|
||
substantiiert dargetan und nachgewiesen hat, nach der Mandatsniederlegung
|
||
durch seinen bisherigen Prozessbevollmächtigten alle zumutbaren Anstrengungen unternommen zu haben, um einen neuen vertretungsbereiten Rechtsanwalt
|
||
zu finden.
|
||
|
||
6
|
||
|
||
Jedenfalls ist die Rechtsverfolgung aussichtslos. Aussichtslosigkeit ist
|
||
immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden
|
||
kann (Senatsbeschluss vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87 - FamRZ 1988, 1152,
|
||
1153). Dies ist hier der Fall. Auch ein zugelassener, dem Beklagten zur Rechtsverfolgung beigeordneter Rechtsanwalt wäre nicht in der Lage, dessen Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf die Darlegung von Zulassungsgründen
|
||
gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgreich zu begründen. Denn es ist nicht
|
||
ersichtlich, dass die Rechtssache eine über den Streit der Parteien hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Streitentscheidung durch das
|
||
Revisionsgericht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre.
|
||
|
||
-4-
|
||
|
||
7
|
||
|
||
Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird insoweit
|
||
entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH Beschluss vom
|
||
20. Dezember 2012 - XI ZR 5/12 - juris Rn. 2).
|
||
|
||
8
|
||
|
||
3. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des Beklagten als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden zuletzt bis
|
||
zum 21. Februar 2013 nach §§ 544 Abs. 2, 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 ZPO verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.
|
||
|
||
Dose
|
||
|
||
Schilling
|
||
Nedden-Boeger
|
||
|
||
Günter
|
||
Botur
|
||
|
||
Vorinstanzen:
|
||
LG München II, Entscheidung vom 22.03.2012 - 8 O 2494/01 OLG München, Entscheidung vom 12.09.2012 - 10 U 1836/12 -
|
||
|
||
|