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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 122/12
vom
3. Juli 2013
in dem Rechtsstreit
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. NeddenBoeger und Dr. Botur
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird
abgelehnt.
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. September 2012 wird auf seine Kosten
verworfen.
Beschwerdewert: 73.591 €
Gründe:
1
1. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin hat den Beklagten auf Freigabe des Erlöses aus der Zwangsversteigerung einer gemeinsamen
Immobilie in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht
durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
2
Der Beklagte hat hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und
beantragt, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens einen Notanwalt beizuordnen, nachdem sein bisheriger Prozessbevollmächtigter das Mandat niedergelegt hat und danach zahlreiche weitere beim Bundesgerichtshof
-3-
zugelassene Rechtsanwälte nach dem Vorbringen des Beklagten mit verschiedenen Begründungen eine Übernahme des Mandats abgelehnt haben.
3
2. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.
4
Nach § 78 b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und
die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
5
Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob der Beklagte hinreichend
substantiiert dargetan und nachgewiesen hat, nach der Mandatsniederlegung
durch seinen bisherigen Prozessbevollmächtigten alle zumutbaren Anstrengungen unternommen zu haben, um einen neuen vertretungsbereiten Rechtsanwalt
zu finden.
6
Jedenfalls ist die Rechtsverfolgung aussichtslos. Aussichtslosigkeit ist
immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden
kann (Senatsbeschluss vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87 - FamRZ 1988, 1152,
1153). Dies ist hier der Fall. Auch ein zugelassener, dem Beklagten zur Rechtsverfolgung beigeordneter Rechtsanwalt wäre nicht in der Lage, dessen Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf die Darlegung von Zulassungsgründen
gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgreich zu begründen. Denn es ist nicht
ersichtlich, dass die Rechtssache eine über den Streit der Parteien hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Streitentscheidung durch das
Revisionsgericht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre.
-4-
7
Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird insoweit
entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH Beschluss vom
20. Dezember 2012 - XI ZR 5/12 - juris Rn. 2).
8
3. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des Beklagten als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden zuletzt bis
zum 21. Februar 2013 nach §§ 544 Abs. 2, 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 ZPO verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.
Dose
Schilling
Nedden-Boeger
Günter
Botur
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 22.03.2012 - 8 O 2494/01 OLG München, Entscheidung vom 12.09.2012 - 10 U 1836/12 -