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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZB 121/02
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vom
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23. Juli 2003
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in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
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Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
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beschlossen:
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Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts
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Zweibrücken als Familiensenat vom 18. Dezember 2000 aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
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Beschwerdewert: (19.604,04 DM =) 10.023
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Gründe:
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I.
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Die am 16. Dezember 1969 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf
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den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 19. Juni 1998 zugestellten Antrag des
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Ehemannes (Antragsteller) durch Verbundurteil vom 19. März 1999 geschieden
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(insoweit rechtskräftig seit 13. Juni 2000) und der Versorgungsausgleich geregelt.
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Während der Ehezeit (1. Dezember 1969 bis 31. Mai 1998; § 1587
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Abs. 2 BGB) erwarben beide Ehegatten nach den Feststellungen des Amtsgerichts jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei
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der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1, BfA),
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und zwar die Ehefrau in Höhe von 1.101,19 DM und der Ehemann in Höhe von
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40,53 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben
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hat das Amtsgericht für den Ehemann eine fiktive Altersruhegeldanwartschaft in
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Höhe von monatlich 4.616,20 DM bei der Bayerischen Versorgungskammer
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- Bayerische Apothekerversorgung - (weitere Beteiligte zu 2) festgestellt und für
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die Ehefrau eine ehezeitliche Anwartschaft auf eine sogenannte "qualifizierte"
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Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (weitere Beteiligte zu 3, VBL) gemäß § 44 a
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der Satzung der VBL in der Fassung der 41. Satzungsänderung in Höhe von
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(dynamisiert) monatlich 39,34 DM.
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Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es
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zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Bayerischen
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Versorgungskammer - Bayerische Apothekerversorgung - für die Ehefrau bei
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der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1.758,10 DM, bezogen
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auf das Ende der Ehezeit, begründet hat. Dabei hat es die Versorgungsanwartschaft des Ehemannes als volldynamisch bewertet und die Anwartschaft der
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Ehefrau auf eine statische Versicherungsrente bei der VBL in Höhe von monatlich 235,62 DM mittels der Barwert-Verordnung in eine dynamische Anwartschaft in Höhe von monatlich 39,34 DM umgerechnet.
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Mit ihren hiergegen gerichteten Beschwerden haben die Bayerische Versorgungskammer bzw. die BfA gerügt, daß die Versorgungsanwartschaft des
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Ehemannes bei der Bayerischen Apothekerversorgung im Anwartschaftsteil als
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statisch zu bewerten bzw. daß der Höchstbetrag überschritten worden sei. Auf
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die Beschwerden hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahingehend abgeändert, daß es im Wege des sogenannten
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analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG, § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Bayerischen
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Apothekerversorgung für die Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften aus
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der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 124,43 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, begründet hat. Dabei hat es die Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Bayerischen Apothekerversorgung als
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im Anwartschaftsteil statisch bewertet und - ebenso wie die Anwartschaften der
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Ehefrau bei der VBL - unter Heranziehung der Barwert-Verordnung (in der bis
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zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) in dynamische Anwartschaften
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umgerechnet. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der
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Ehefrau, mit der sie die Anwendung der Barwert-Verordnung rügt und außerdem die Bewertung der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der
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Bayerischen Apothekerversorgung als im Anwartschaftsteil statisch beanstandet.
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II.
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Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
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1. Zu Recht hat das Oberlandesgericht die Versorgungsanwartschaft des
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Ehemannes bei der Bayerischen Apothekerversorgung als im Anwartschaftsteil
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statisch und in der Leistungsphase volldynamisch bewertet (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Juli 2002 - XII ZB 122/99 - FamRZ 2002, 1554, 1555; vgl. auch
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Senatsbeschluß vom 23. September 1987 - IVb ZB 18/85 - FamRZ 1987,
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1241).
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2. Hinsichtlich der bei der VBL begründeten Versorgungsanwartschaft
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der Ehefrau hat das Oberlandesgericht die Auskunft vom 20. August 1998 zugrunde gelegt, die auf § 18 BetrAVG und auf der diese Vorschrift umsetzenden
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Regelung des § 44 a der Satzung der VBL in der Fassung der 41. Satzungsänderung beruht. Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil - wie
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der Senat zwischenzeitlich entschieden hat - § 44 a der Satzung der VBL zumindest seit dem 1. Januar 2001 unwirksam ist (Senatsbeschluß vom 23. Januar 2002 - XII ZB 139/00 - FamRZ 2002, 608, 609 m.N. zur Maßgeblichkeit
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des im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts auch hinsichtlich der Höhe des Versorgungsausgleichs); im übrigen ist diese Regelung durch die mit
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Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft getretene und durch die 1. Satzungsänderung vom 6. Februar 2003 geänderte Neufassung der Satzung der VBL - veröffentlicht in BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003 - überholt (zur Notwendigkeit, Änderungen von Versorgungsordnungen bei der Wertermittlung zu berücksichtigen,
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vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 32/83 - FamRZ 1986, 976, 978).
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3. Die Sache muß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen
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werden, damit das Oberlandesgericht den Wert der bei der VBL begründeten
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Versorgungsanwartschaft der Ehefrau anhand einer aktuellen Auskunft feststellen und den Versorgungsausgleich erneut durchführen kann. Bei der erneuten Durchführung wird das Oberlandesgericht die Barwert-Verordnung in
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der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung
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vom 26. Mai 2003 (BGBl. I S. 728) heranzuziehen haben. Mit dieser Änderungsverordnung ist den Bedenken, die der Senat gegen die bisherige Fassung
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der Barwert-Verordnung geltend gemacht hat (BGHZ 148, 351), Rechnung getragen. Soweit in der Literatur vereinzelt auch gegen die Neufassung der Bar-
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wert-Verordnung - weitergehende - Einwendungen erhoben werden, teilt der
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Senat diese Kritik nicht (Senatsbeschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 - zur
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Veröffentlichung bestimmt).
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Hahne
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Sprick
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Wagenitz
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Weber-Monecke
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Bundesrichter Dr. Ahlt ist urlaubsbedingt
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verhindert zu unterschreiben.
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Hahne
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