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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZB 83/05
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vom
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21. September 2005
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in Sachen
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-2-
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2005 durch
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die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs, Dr. Ahlt und Dose
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beschlossen:
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Das als außerordentliche Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel
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gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 23. März 2005 wird auf Kosten der Beklagten als
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unzulässig verworfen.
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Gründe:
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Das Amtsgericht Waldshut-Tiengen hat mit Beschluss vom 2. Februar
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2005 das Gesuch der Beklagten auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ihrer Rechtsverteidigung zurückgewiesen. Hiergegen hat die Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht Waldshut-Tiengen mit Beschluss vom 23. März 2005 zurückgewiesen hat. Dagegen richtet sich das vorliegende, als außerordentliche Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten, mit dem sie Prozesskostenhilfe für das Streitverfahren begehrt.
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Das Rechtsmittel ist unstatthaft.
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Als Rechtsbeschwerde ist es nicht zulässig, weil das Berufungsgericht
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sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO), und weil eine Rechtsbeschwerde
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gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe ohnehin nicht auf eine fehlerhaft
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beurteilte Erfolgsaussicht gestützt werden kann (Senatsbeschluss vom
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4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633 f.).
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Das Rechtsmittel ist auch nicht als so genannte außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit zulässig. Dabei kann dahinstehen,
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ob die Versagung von Prozesskostenhilfe gesetzwidrig gewesen ist oder nicht.
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Denn nach der Neuregelung des Beschwerderechts ist ein so genanntes außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht mehr statthaft (vgl.
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BGHZ 150, 133; Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 91/03, NJW 2003,
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3137; so jetzt auch Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 127 Rdn. 42 m. N.).
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Sprick
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Weber-Monecke
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Ahlt
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Fuchs
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Dose
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