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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZB 66/03
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vom
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18. Dezember 2003
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in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2003 durch
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die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
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Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 werden der
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Beschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Februar 2003 aufgehoben und die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 30. Juni
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2000, nicht 211,71
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Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
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Der weitere Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerde- und des
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Rechtsbeschwerdeverfahrens.
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Beschwerdewert: 500
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Gründe:
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I.
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Die Parteien haben am 20. Oktober 1982 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 18. Juli 1953) ist der Ehefrau
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(Antragsgegnerin; geboren am 30. Juli 1953) am 6. Juli 2000 zugestellt worden.
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Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Urteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig), nachdem der Versorgungsausgleich abgetrennt worden war.
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Im weiteren hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durch Beschluß
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dahin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung der Antraggegnerin
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beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV;
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weiterer Beteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2
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BGB auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften
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(*) +,- /. 0-
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in Höhe von monatlich 211,71
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Juni 2000, begründet hat.
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Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1
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und 2 von ehezeitlichen (1. Oktober 1982 bis 30. Juni 2000; § 1587 Abs. 2
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BGB) Anwartschaften der Antragsgegnerin beim LBV unter Berücksichtigung
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der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1
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BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in
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Höhe von monatlich 2.002,27 DM und des Antragsstellers bei der BfA in Höhe
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von monatlich 1.174,14 DM, bezogen auf den 30. Juni 2000, ausgegangen.
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Das Oberlandesgericht hat auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des
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LBV die Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, daß Ren1(2 3) +,4)
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tenanwartschaften in Höhe von monatlich 213,31
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Ehezeitende, begründet werden; die weitergehende Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
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Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit
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der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung
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des Versorgungsausgleichs angewandt; im übrigen sei die Berechnung des
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Oberlandesgerichts auch rechnerisch falsch. Der Antragsteller und die BfA ha-
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ben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert; die Antragsgegnerin
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beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
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II.
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Die nach §§ 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit 543
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Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen nicht begründet.
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1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich
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nicht zu beanstanden.
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Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des
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Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt
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der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung
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des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember
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2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2
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Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten
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ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder
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erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom
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26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck der Beschlüsse ist als Anlage beigefügt). Wie der Senat
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weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil
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nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag ggf. später im
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schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt einer
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weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbeschluß
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vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03).
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Die
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Antragsgegnerin
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wird
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vorliegend
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die
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Regelaltersgrenze
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von
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65 Jahren (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2018 erreichen. Anhaltspunkte dafür,
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daß der Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird
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danach hier jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen
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Ende der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.
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Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für den Antragsteller
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durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssatzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis
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zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies
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ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der
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gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung andererseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß der
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Antragsgegnerin unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die
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Hälfte ihrer ihr tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im
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Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beurteilt werden kann -, müssen diese ggf. der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1
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VAHRG vorbehalten bleiben.
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2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der
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nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemes-
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sungsfaktors von 57,5 % für 2003 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz
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über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom
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10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
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zur Regelung des Rechts der Sonderzuwendung in Baden-Württemberg vom
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29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 695. Zur Anwendung des jeweils zur Zeit der
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Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom
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4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).
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Hahne
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Sprick
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Wagenitz
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Weber-Monecke
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Ahlt
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