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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZB 55/07
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vom
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31. Oktober 2007
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in der Familiensache
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Nachschlagewerk: ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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ZPO §§ 115 Abs. 3; 120 Abs. 4; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 3 und 8
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Der bedürftigen Partei ist es auch im Rahmen einer Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 120 Abs. 4 ZPO zuzumuten, ein durch Veräußerung
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des früheren Familienheims erlangtes Vermögen für schon entstandene Prozesskosten einzusetzen, selbst wenn sie damit ein neues angemessenes
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Hausgrundstück i.S. von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII erworben hat (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZA 11/07 - FamRZ
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2007, 1720).
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BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2007 - XII ZB 55/07 - OLG Stuttgart
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AG Nürtingen
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2007 durch den
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Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz,
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die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats
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- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Stuttgart
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vom 20. März 2007 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
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Beschwerdewert: 4.781 €
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Gründe:
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I.
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Die Parteien sind geschiedene Ehegatten. In dem Ehescheidungsverfah-
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ren wurde der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung ihrer persönlichen und
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wirtschaftlichen Verhältnisse mit Beschluss des Amtsgerichts vom 26. April
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2006 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer erstinstanzlichen
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Prozessbevollmächtigten bewilligt. Ergänzend wurde in dem Beschluss ausgeführt:
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"Die Prüfung der Bedürftigkeit bleibt vorbehalten, da der Antragsgegnerin
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evtl. ein Zugewinnausgleichsanspruch oder sonstige Ausgleichsansprüche zustehen."
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Später hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Vermögensauseinander-
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setzung von dem Antragsteller einen Betrag in Höhe von 56.087,99 € unter
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Aufgabe ihres Miteigentumsanteils an dem früher als Ehewohnung genutzten
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Hausgrundstück erhalten. Mit diesem Erlös, einem neu aufgenommenen Bankkredit in Höhe von 142.000 € und einem weiteren Darlehen ihres Vaters in Höhe von 55.000 € hat die Antragsgegnerin sodann zum Kaufpreis von 238.000 €
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ein Ein- bis Zweifamilienhaus mit einer Wohnfläche von ca. 140 m² erworben, in
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dem sie mit ihren drei in den Jahren 1993, 1995 und 1998 geborenen Kindern
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lebt.
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Mit Beschluss vom 25. Januar 2007 ordnete das Amtsgericht die Zahlung
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der auf die Antragsgegnerin entfallenden Prozesskosten in Höhe von
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4.781,11 € an die Landeskasse an. Dagegen hat die Antragsgegnerin sofortige
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Beschwerde eingelegt, weil sie der Auffassung ist, der Erlös aus der Verwertung ihres Miteigentumsanteils an dem früheren Hausgrundstück sei privilegiert
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und müsse im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe nicht für entstandene
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Prozesskosten eingesetzt werden. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Beschwerdegericht
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zugelassene - Rechtsbeschwerde.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 4. August
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2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633 f.) und auch sonst zulässig, weil das
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Beschwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuge-
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lassen hat. Daran ist der Senat im Rahmen der Rechtsbeschwerde gebunden
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(§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO), auch wenn der Zulassungsgrund nachträglich weggefallen ist. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet.
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1. Der Senat hat die Rechtsfrage, deretwegen das Beschwerdegericht
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die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, mit Beschluss vom 18. Juli 2007 (XII ZA
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11/07 - FamRZ 2007, 1720, 1721 f.) bereits entschieden. Danach kann der Partei im Rahmen einer Änderungsentscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO Vermögen zugerechnet werden, das sie inzwischen erworben, aber in Kenntnis der
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Abänderungsmöglichkeit wieder ausgegeben hat, womit sie ihre zeitweilig entfallene Leistungsunfähigkeit böswillig wieder herbeigeführt hat. Das gilt wegen
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der im Gesetz normierten Möglichkeit zur Änderung einer Prozesskostenhilfeentscheidung innerhalb der folgenden vier Jahre (§ 120 Abs. 4 ZPO) generell
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und ist nicht vom Zugang einer entsprechenden Verfügung des Gerichts abhängig. Die Partei muss auch schon vor Einleitung des Verfahrens nach § 120
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Abs. 4 ZPO mit der Verpflichtung zum Einsatz eines neu erlangten Vermögens
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für die Prozesskosten rechnen. Nur wenn schon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vorhanden waren, als der Rechtsstreit absehbar wurde, darf ein
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Vermögenszufluss vorrangig zum Abtrag dieser Verbindlichkeiten verwendet
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werden und führt erst im Übrigen zu einem für die Prozesskosten einzusetzenden Vermögen i.S. von § 115 Abs. 3 ZPO.
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Dem steht auch nicht entgegen, dass die Partei von einem erhaltenen
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Vermögen Wohnungseigentum erworben hat, das - wenn es schon bei Beginn
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des Rechtsstreits vorhanden gewesen wäre - als privilegiertes angemessenes
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Hausgrundstück nach § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII unberücksichtigt hätte bleiben müssen. Denn der Sinn der Privilegierung in § 90
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Abs. 2 Nr. 8 SGB XII liegt darin, der bedürftigen Partei den Mittelpunkt ihres
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bisherigen sozialen Lebens zu erhalten und sie davor zu bewahren, ein schon
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vorhandenes privilegiertes Eigenheim zur Finanzierung der Verfahrenskosten
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veräußern zu müssen. Ein sonstiges Vermögen will das Gesetz im Regelfall
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gerade nicht schützen, auch wenn dies dazu bestimmt ist, später ein privilegiertes Hausgrundstück zu erwerben. Das ergibt sich aus einem Umkehrschluss
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aus § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII. Danach bleibt sonstiges Vermögen nur berücksichtigungsfrei, soweit es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks i.S. des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bestimmt ist,
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falls dieses Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient
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oder dienen soll. Ist dies - wie hier - nicht der Fall, ist das dafür eingesetzte
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Vermögen auch nicht privilegiert. Diese Qualifikation behält es, weil der beabsichtigte Erwerb eines Hausgrundstücks in Kenntnis der Abänderungsmöglichkeit nach § 120 Abs. 4 ZPO daran nichts ändert.
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Unerheblich ist auch, dass die Antragsgegnerin ihr Barvermögen aus
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dem Verkauf eines früher privilegierten Hausgrundstücks i.S. von § 90 Abs. 2
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Nr. 8 SGB XII erlangt hat. Mit der Verwertung des früheren Familienheims ist
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dessen Privilegierung entfallen und hat sich nicht an dem Verkaufserlös fortgesetzt. Im Einklang damit sind grundsätzlich auch Guthaben aus zuteilungsreifen
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Bausparverträgen als einzusetzendes Vermögen zu behandeln und nicht wegen ihrer Zweckbindung privilegiert (Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII
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ZA 11/07 - FamRZ 2007, 1720, 1722 m.w.N.).
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2. Mit dieser jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht die
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angefochtene Entscheidung im Einklang. Danach ist der Erlös aus dem Verkauf
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des früheren Familienwohnheims gerade nicht privilegiert und hätte deswegen
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zunächst für die Verfahrenskosten eingesetzt werden müssen. Für die Antragsgegnerin stellt es auch keine Härte i.S. des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar,
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wenn sie von dem erhaltenen Verkaufserlös in Höhe von mehr als 56.000 €
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knapp 4.800 € für Prozesskosten aufwenden muss. Einerseits hat die Antrags-
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gegnerin schon nicht hinreichend nachvollziehbar vorgetragen, dass sie mit ihren drei minderjährigen Kindern nicht auch eine Mietwohnung hätte beziehen
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oder ein Haus zu einem günstigeren Kaufpreis als 238.000 € hätte erwerben
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können. Andererseits hat die Antragsgegnerin ohnehin den überwiegenden Teil
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des Kaufpreises, nämlich 142.000 €, mit einem Bankkredit und weitere 55.000 €
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mit einem Privatdarlehen fremdfinanziert. Unter Berücksichtigung des Wertes
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des erworbenen Hauses spricht dann nichts dagegen, dass die Antragsgegnerin auch einen weiteren Kredit von weniger als 5.000 € hätte finanzieren können. Das Beschwerdegericht hat deswegen zu Recht auch eine Härte i.S. des
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§ 90 Abs. 3 SGB XII verneint.
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Sprick
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Weber-Monecke
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Vézina
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Wagenitz
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Dose
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Vorinstanzen:
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AG Nürtingen, Entscheidung vom 25.01.2007 - 18 F 352/05 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.03.2007 - 8 WF 23/07 -
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