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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZB 30/15
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vom
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15. Juli 2015
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in der Familiensache
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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FamFG §§ 63, 162; SGB VIII § 85; AG KJHG BE § 33
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Zur Bestimmung des zur Mitwirkung in einem die Personensorge betreffenden
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Verfahren sachlich zuständigen Jugendamts in Berlin (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. November 2013 - XII ZB 569/12 - FamRZ 2014, 375).
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BGH, Beschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 30/15 - Kammergericht Berlin
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AG Tempelhof-Kreuzberg
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2015 durch den
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Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter,
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Dr. Botur und Guhling
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der
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Beschluss des 15. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des
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Kammergerichts in Berlin vom 28. November 2014 aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Kammergericht zurückverwiesen.
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Wert: 3.000 €
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Gründe:
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I.
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1
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Der Betroffene reiste am 12. Dezember 2013 als minderjähriger Flüchtling aus Guinea unbegleitet nach Deutschland ein. Er meldete sich in der Erstaufnahme- und Clearingstelle Berlin Steglitz-Zehlendorf und wurde dort in Obhut genommen. Die Beteiligte zu 2, die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend
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und Wissenschaft des Landes Berlin (im Folgenden: Senatsverwaltung), hat die
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Anordnung einer Vormundschaft und Bestellung eines Vormunds angeregt. Das
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Amtsgericht hat Vormundschaft angeordnet. Der Beschluss ist der Senatsverwaltung am 18. Februar 2014 zugestellt worden.
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Der Beteiligte zu 1, das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf (im Folgenden:
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Bezirksamt), ist durch das Amtsgericht weder vom Verfahren benachrichtigt
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noch ist ihm der Beschluss zugestellt worden. Es hat gegen den amtsgerichtlichen Beschluss Beschwerde eingelegt, die am 30. Mai 2014 beim Amtsgericht
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eingegangen ist. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde als unzulässig
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verworfen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Bezirksamts, das während des Beschwerdeverfahrens zum Vormund des Betroffenen bestellt worden ist.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
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1. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht, an die der Senat gebunden ist, nach § 70 Abs. 1 FamFG
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statthaft und auch sonst zulässig.
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Das Bezirksamt ist als Behörde im Rechtsbeschwerdeverfahren beschwerdeberechtigt. Unabhängig von der im vorliegenden Verfahren zu klärenden Frage, welche Behörde für die Mitwirkung am gerichtlichen Verfahren zuständig ist, ist für die Rechtsbeschwerdeinstanz zu unterstellen, dass das Bezirksamt als zuständige Behörde nach §§ 59 Abs. 3, 162 Abs. 3 Satz 2 FamFG
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beschwerdeberechtigt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2013
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- XII ZB 569/12 - FamRZ 2014, 375 Rn. 8 mwN).
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2. Das Rechtsmittel ist auch begründet.
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a) Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Beschwerde nicht
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mehr innerhalb der Monatsfrist gemäß § 63 Abs. 1 FamFG eingegangen. Die
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Rechtsmittelfrist sei bereits durch die am 18. Februar 2014 bewirkte Zustellung
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an die Senatsverwaltung in Gang gesetzt worden, so dass die Beschwerde bis
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spätestens am 18. März 2014 beim Amtsgericht habe eingehen müssen. Da die
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Beschwerde erst am 30. Mai 2014 eingegangen sei, sei das Rechtsmittel verfristet.
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Soweit das Bezirksamt nicht Verfahrensbeteiligter im formellen Sinn sei,
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sondern das Gesetz in § 162 Abs. 3 Satz 1 FamFG lediglich eine Benachrichtigungspflicht gegenüber dem Jugendamt festschreibe, unterfalle auch diese
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Form der Einbeziehung dem Begriff der Beteiligung nach § 63 Abs. 3
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Satz 1 FamFG mit der Folge, dass die gemäß § 162 Abs. 3 Satz 1 FamFG erfolgte Bekanntmachung der Entscheidung den Lauf der Beschwerdefrist auslöse.
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Zwar müsse die Bekanntmachung an das sachlich und örtlich zuständige
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Jugendamt erfolgen. Dies sei aber hier nicht das Bezirksamt, sondern die Senatsverwaltung gewesen. Die Zuständigkeit der Senatsverwaltung ergebe sich
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aus Nummer 2 Abs. 1 der Ausführungsvorschriften über die Gewährung von
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Jugendhilfe für alleinstehende minderjährige Ausländer vom 21. Mai 2013 (AVJAMA). Zumindest seit der Föderalismusreform richte sich die Zuständigkeitsbestimmung im Bundesland Berlin nicht mehr unmittelbar nach den vormals
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bundesweit verbindlichen Vorschriften der §§ 85 ff. SGB VIII. Denn nach der
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neu gefassten Regelung des Art. 84 Abs. 1 GG sei den Ländern, soweit sie
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Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten ausführten, das Recht zugestanden worden, von bundesrechtlichen Vorgaben zur Behördeneinrichtung und
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zum Verwaltungsaufbau abzuweichen. Das beinhalte auch die Bestimmung der
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örtlichen, sachlichen und funktionellen Zuständigkeit. Von dieser Option habe
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der Berliner Landesgesetzgeber in Gestalt der Regelung des § 33 des Berliner
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Ausführungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (AG KJHG Berlin)
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Gebrauch gemacht. Hiernach komme den genannten Ausführungsvorschriften
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(AV-JAMA) Vorrang vor den Zuständigkeitsregelungen im Achten Buch Sozialgesetzbuch zu. § 33 Abs. 2 Satz 2 AG KJHG Berlin enthalte keine Vorgabe,
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Zuständigkeitsvorschriften zwingend durch Rechtsverordnung zu erlassen. § 33
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Abs. 2 Satz 1 AG KJHG Berlin erkläre Verwaltungsvorschriften ausdrücklich für
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vorrangig, was durch den nachfolgenden Satz 2 nicht aufgehoben sei.
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Während der zum Zeitpunkt der Zustellung noch nicht abgeschlossenen
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Clearingphase verbleibe es somit nach Nummer 2 Abs. 1 AV-JAMA bei der Zuständigkeit der Senatsverwaltung. Darin verwirkliche sich im Übrigen das in
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Art. 1 Abs. 1 der Berliner Verfassung (VvB) niedergelegte staatsorganisationsrechtliche Prinzip der Einheitsgemeinde.
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b) Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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aa) Noch zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen,
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dass die Beschwerdefrist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG nur durch die Zustellung an das zur Mitwirkung nach § 162 FamFG berufene sachlich und örtlich
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zuständige
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Jugendamt
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zu
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laufen
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beginnt
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(vgl.
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Senatsbeschluss
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vom
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20. November 2013 - XII ZB 569/12 - FamRZ 2014, 375 Rn. 12 mwN).
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bb) Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht indessen die Senatsverwaltung als zuständiges Jugendamt im Sinn von § 162 Abs. 1 Satz 1 FamFG angesehen. Der Senatsverwaltung fehlte die sachliche Zuständigkeit für die Mitwirkung am familiengerichtlichen Verfahren. Sachlich zuständig war vielmehr
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das Jugendamt (Bezirksamt) als die Aufgaben der örtlichen Träger der Jugendhilfe wahrnehmende Behörde. Zu der weiteren Frage, ob das im vorliegenden
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Fall beschwerdeführende Bezirksamt örtlich zuständig war und ist, fehlt es an
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hinreichenden Feststellungen des Beschwerdegerichts. Dessen örtliche Zuständigkeit ist daher im Rechtsbeschwerdeverfahren zu unterstellen.
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Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII unterstützt das Jugendamt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und
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Jugendlichen betreffen. Dazu gehört gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII
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die Mitwirkung in Kindschaftssachen nach § 162 FamFG. Nach § 85 Abs. 1
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SGB VIII ist für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch VIII der örtliche Träger sachlich zuständig,
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soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. Örtlicher und
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überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne des § 69 Abs. 1 SGB
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VIII ist nach § 33 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG Berlin) - entsprechend dem landesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Einheitsgemeinde (vgl. BVerwG NVwZ
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2013, 662 Rn. 11 ff.) - das Land Berlin. Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 AG KJHG
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Berlin nehmen die Jugendämter der Bezirke die Aufgaben des örtlichen Trägers
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nach § 85 Abs. 1 SGB VIII wahr und die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung (Landesjugendamt) die Aufgaben des überörtlichen Trägers
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nach § 85 Abs. 2 SGB VIII (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2013
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- XII ZB 569/12 - FamRZ 2014, 375 Rn. 13). Demnach ist hier das Bezirksamt
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als Jugendamt nach §§ 85 SGB VIII, 33 Abs. 1 AG KJHG Berlin sachlich zuständig.
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Eine davon abweichende Regelung durch Verwaltungsvorschriften entbehrt entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts bereits der landesgesetzlichen Grundlage. Das Beschwerdegericht stellt insoweit auf § 33 Abs. 2 AG
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KJHG Berlin als Grundlage der AV-JAMA ab. Dabei hat es verkannt, dass nach
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§ 33 AG KJHG Berlin eine Regelung durch Verwaltungsvorschriften nur hinsichtlich der örtlichen (§ 33 Abs. 2 AG KJHG Berlin), nicht aber der sachlichen
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Zuständigkeit (§ 33 Abs. 1 AG KJHG Berlin) vorgesehen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2013 - XII ZB 569/12 - FamRZ 2014, 375 Rn. 14).
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Der genaue Regelungsinhalt der vom Beschwerdegericht angeführten Rege-
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lung in Nr. 2 Abs. 1 AV-JAMA, der indessen jedenfalls nicht weiter reichen dürfte als die ausdrücklich (nur) auf § 33 Abs. 2 AG KJHG Berlin Bezug nehmenden
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Verwaltungsvorschriften, kann demnach offenbleiben. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, die Senatsverwaltung ziehe die Aufgaben des örtlichen Trägers der Kinder- und Jugendhilfe während der Clearingphase an sich, findet
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jedenfalls in den Vorschriften der AV-JAMA nicht die erforderliche gesetzliche
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Grundlage.
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Mangels einer landesrechtlichen Zuweisung der sachlichen Zuständigkeit
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an die Senatsverwaltung stellt sich mithin auch die vom Beschwerdegericht behandelte Frage des Verhältnisses von Bundes- und Landesrecht nicht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZR 89/10 - FamRZ 2012, 1489 Rn.
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27; zu den Auswirkungen der Föderalismusreform durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 - BGBl. I S. 2034 - Wiesner SGB
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VIII 4. Aufl. § 69 Rn. 5 ff.).
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cc) Die Beschwerdefrist ist demnach durch die Zustellung an die Senatsverwaltung nicht in Gang gesetzt worden.
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Der angefochtene Beschluss erweist sich auch nicht deswegen als richtig, weil das beschwerdeführende Bezirksamt etwa örtlich unzuständig wäre.
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Die Senatsverwaltung hat allerdings im Rechtsbeschwerdeverfahren darauf
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verwiesen, dass sie durch Schreiben vom 16. Dezember 2013 das Bezirksamt
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Spandau als örtlich zuständiges Jugendamt bestimmt habe, was auch die örtliche Zuständigkeit für die Mitwirkung am familiengerichtlichen Verfahren hätte
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begründen können (Nr. 3 Abs. 4 AV-JAMA). Aus dem genannten Schreiben
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geht indessen nicht hervor, dass die Zuständigkeit des Bezirksamts Spandau
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auch mit sofortiger Wirkung begründet werden sollte. In dem Schreiben ist das
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Bezirksamt Spandau vielmehr gebeten worden, die Zuständigkeit "spätestens
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ab dem 13. März 2014" zu übernehmen, was in Anbetracht der Einreise des
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Betroffenen am 12. Dezember 2013 ersichtlich erst auf den Ablauf der dreimonatigen Clearingphase bezogen ist.
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Die Frage, ob das beschwerdeführende Bezirksamt für die Mitwirkung
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am erstinstanzlichen Verfahren als auch für die Bekanntgabe des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 12. Februar 2014 das örtlich zuständige Jugendamt
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gewesen ist und ob die örtliche Zuständigkeit bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts etwa - gemäß Nr. 3 Abs. 4 AV-JAMA abweichend von § 87 b
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Abs. 2 Satz 1 SGB VIII - gewechselt hat, hat das Beschwerdegericht nicht geprüft. Die örtliche Zuständigkeit kann daher im Rechtsbeschwerdeverfahren
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nicht abschließend beurteilt werden.
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dd) Der angefochtene Beschluss ist demnach aufzuheben. Da das Beschwerdegericht bislang noch keine Feststellungen dazu getroffen hat, welches
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Bezirksamt örtlich zuständig ist, ist die Sache an dieses zurückzuverweisen.
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Dose
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Klinkhammer
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Botur
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Günter
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Guhling
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Vorinstanzen:
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AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 12.02.2014 - 173 F 327/14 KG Berlin, Entscheidung vom 28.11.2014 - 15 UF 27/14 -
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