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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZB 30/04
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vom
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21. Juli 2004
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in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004 durch die
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Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,
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Dr. Ahlt und Dose
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den
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Beschluß des 3. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15. Januar 2004
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wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß in
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Ziff. 1 "53,54 DM" durch 27,37 € und in Ziff. 2 "125,23 DM" durch
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64,03 € ersetzt wird.
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Beschwerdewert: 500 €.
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Gründe:
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I.
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Die Parteien haben am 21. August 1981 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 27. August 1954) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 24. März 1953) am 4. Juli 2001 zugestellt
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worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe
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geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich geregelt. Auf
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die Beschwerde der VBL hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zum
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Versorgungsausgleich abgeändert und dahin neu gefaßt, daß es im Wege des
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Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto der An-
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tragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere
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Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein (LVA; weitere Beteiligte zu 3) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 53,54 DM, bezogen auf den 30. Juni
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2001, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf
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dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der LVA Rentenanwartschaften
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in Höhe von monatlich 125,23 DM, bezogen auf den 30. Juni 2001, begründet.
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Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. August 1981 bis 30. Juni 2001; § 1587
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Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der LVA und der BfA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der
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Ehezeit, in Höhe von 942,01 DM für den Antragsteller und 1.049,09 DM für die
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Antragsgegnerin ausgegangen. Die für die Parteien bei der VBL bestehenden
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Anwartschaften hat das Oberlandesgericht als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch bewertet und nach entsprechender
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Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für den Antragsteller monatlich
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74,50 DM dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt; die Versorgungsrente,
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die die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit bereits bezieht,
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wurde nicht umgewertet und in Höhe von monatlich 324,96 DM, bezogen auf
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den 30. Juni 2001, in den Versorgungsausgleich einbezogen.
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Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr bestehenden Anrechte des Antragstellers insgesamt als statisch qualifiziert wissen. Die Parteien sowie die LVA und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
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II.
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Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
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2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist
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nicht begründet.
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Das Oberlandesgericht hat die für die Parteien bei der VBL bestehenden
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Anwartschaften bzw. Versorgungen als im Anwartschaftsstadium statisch und
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im Leistungsstadium volldynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung
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der Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat
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zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch
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zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - zur
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Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage beigefügt).
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Hahne
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Sprick
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Ahlt
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Wagenitz
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Dose
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