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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 29/04
vom
21. Juli 2004
in der Familiensache
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,
Dr. Ahlt und Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den
Beschluß des 3. Senats für Familiensachen des SchleswigHolsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. Februar
2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 500 €.
Gründe:
I.
Die Parteien haben am 29. Mai 1964 geheiratet. Der Scheidungsantrag
des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 23. März 1932) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 10. August 1937) am 21. September 1999 zugestellt
worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe
geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich geregelt. Auf
die Beschwerden der Antragsgegnerin und der weiteren Beteiligten zu 1 hat das
Oberlandesgericht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich abgeändert
und neu gefaßt. Dabei hat es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b
Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein (LVA; weitere Beteiligte zu 3) auf das Ver-
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sicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 219,13 €, bezogen auf den 31. August 1999, übertragen. Außerdem hat
es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des
Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen
Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich
211,21 €, bezogen auf den 31. August 1999, begründet. Schließlich hat es zu
Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Schleswig-Holsteinischen
Landwirtschaftlichen Alterskasse (Alterskasse; weitere Beteiligte zu 4) durch
Realteilung auf dem Mitgliedskonto der Antragsgegnerin bei der Alterskasse
Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 145,17 €, bezogen auf den
31. August 1999, begründet.
Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 4 von ehezeitlichen (1. Mai 1964 bis 31. August 1999; § 1587
Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der LVA und der BfA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der
Ehezeit, in Höhe von 488,51 € für den Antragsteller und 50,26 € für die Antragsgegnerin sowie bei der Alterskasse, ebenfalls monatlich und bezogen auf
das Ende der Ehezeit, in Höhe von 341,02 € für den Antragsteller und 124,42 €
für die Antragsgegnerin ausgegangen. Die für den Antragsteller bei der VBL
bestehenden Anwartschaften hat das Oberlandesgericht nicht umgewertet, da
der Antragsteller zum Ehezeitende bereits Altersrente bezog, und daher monatlich 496,16 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr bestehenden Anrechte des Antragstellers insgesamt als statisch qualifiziert wis-
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sen. Die Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht
geäußert.
II.
Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist
nicht begründet.
Das Oberlandesgericht hat die für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden Anwartschaften als im Leistungsstadium volldynamisch beurteilt.
Dies ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht
zu beanstanden. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der
VBL nach der Neufassung der Satzung als im Anwartschaftsstadium statisch
und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß
-5-
vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck
des Beschlusses ist in der Anlage beigefügt).
Hahne
Sprick
Ahlt
Wagenitz
Dose