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BUNDESGERICHTSHOF
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XII ZB 29/02
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BESCHLUSS
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vom
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6. März 2002
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in der Familiensache
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-2-
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz,
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Fuchs und Dr. Ahlt
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beschlossen:
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Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des
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11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Januar 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
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Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen (§ 8
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Abs. 1 GKG).
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Wert: 3.000 €
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Gründe:
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Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist gemäß § 567 Abs. 1
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ZPO - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - keine sofortige
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Beschwerde zulässig. Dies gilt auch in den Fällen des § 46 Abs. 2 ZPO. Nach
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§ 45 Abs. 2 ZPO entscheidet über die Ablehnung eines Familienrichters ein
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anderer Richter des Amtsgerichts. Gegen einen das Ablehnungsgesuch für
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unbegründet erklärenden Beschluß des Amtsgerichts ist gemäß § 46 Abs. 2,
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§ 567 Abs. 1 ZPO die sofortige Beschwerde eröffnet, über die in Familiensachen das Oberlandesgericht entscheidet.
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Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind, wie aus § 567 Abs. 1
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ZPO folgt, nicht mit der sofortigen Beschwerde angreifbar. Das gilt auch dann,
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-3-
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wenn über die Ablehnung des Familienrichters nicht, wie von § 45 Abs. 2 ZPO
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vorgesehen, ein anderer Amtsrichter, sondern - wie hier - in Entsprechung zur
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früheren Rechtslage (§ 45 Abs. 2 S. 1 ZPO a.F.) das Oberlandesgericht entschieden hat.
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Auch in einem solchen Fall ist gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts nur die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 ZPO eröffnet,
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deren Voraussetzungen hier aber nicht vorliegen.
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Hahne
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Gerber
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Fuchs
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Wagenitz
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Ahlt
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