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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZB 681/12
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vom
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13. November 2013
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in der Familiensache
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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FamFG § 62
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Die Eltern eines minderjährigen Kindes sind nach Ablauf der von einer gerichtlichen
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Genehmigung gedeckten Unterbringung des Kindes nicht berechtigt, im eigenen
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Namen einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit zu stellen (im Anschluss
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an Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 und
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vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 404/12 - FamRZ 2013, 29).
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BGH, Beschluss vom 13. November 2013 - XII ZB 681/12 - OLG Köln
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AG Düren
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2013 durch
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den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter,
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Dr. Botur und Guhling
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats als Familiensenat des Oberlandesgerichts Köln vom 8. November 2012 wird zurückgewiesen.
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Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei
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(§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO).
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Gründe:
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I.
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1
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Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Eltern der am 19. Juli 1995 geborenen
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Betroffenen. Das Amtsgericht hat auf Antrag des Jugendamtes deren Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik bis zum 14. November 2012 genehmigt.
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2
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Das Oberlandesgericht hat die von den Eltern eingelegte Beschwerde
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zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die von den Eltern im eigenen Namen
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eingelegte Rechtsbeschwerde, mit welcher sie nach Ablauf der Unterbringungsdauer nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse des
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Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts erstreben.
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II.
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3
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Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG statthaft
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und auch sonst zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.
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4
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Den beteiligten Eltern fehlt für die Feststellung der Rechtswidrigkeit nach
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§ 62 FamFG die Antragsberechtigung. Dass die Eltern nach §§ 151 Nr. 6, 167
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Abs. 1, 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG gegen eine noch nicht erledigte Maßnahme
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beschwerdebefugt sind, führt noch nicht zu einer Antragsberechtigung auch
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nach § 62 FamFG. Denn § 62 FamFG setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut
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voraus, dass der "Beschwerdeführer" selbst durch die erledigte Maßnahme in
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seinen Rechten verletzt worden ist (Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2012
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- XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 13 und vom 24. Oktober 2012 - XII ZB
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404/12 - FamRZ 2013, 29 Rn. 7).
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5
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Die Argumentation der Rechtsbeschwerde, dass es in Konstellationen
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der hier vorliegenden Art den Eltern dennoch gestattet sein müsse, die Interessen des Kindes auch bei der Feststellung der Rechtswidrigkeit wahrzunehmen,
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vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere läuft ohne ein eigenständiges Antragsrecht der Eltern das Antragsrecht nach § 62 FamFG nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, weitgehend leer. Vielmehr bleibt es dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter des Kindes (den Eltern oder im Fall der Sorgerechtsentziehung
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dem Ergänzungspfleger) möglich, in dessen Namen einen Antrag nach § 62
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FamFG zu stellen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 191, 48 = FamRZ 2011, 1788
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Rn. 18, 28). Auch durch die ohne Rücksicht auf die Geschäftsfähigkeit bestehende Verfahrensfähigkeit des Kindes ab Vollendung seines 14. Lebensjahres
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(§ 167 Abs. 3 FamFG) wird dies nicht ausgeschlossen, sodass ein Antrag im
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Namen des Kindes insbesondere in dem Fall gestellt werden kann, dass dieses
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selbst nicht tätig wird.
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6
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Darauf, dass im vorliegenden Fall den Eltern jedenfalls zeitweise die elterliche Sorge entzogen worden war und die Betroffene zudem inzwischen volljährig ist, kommt es schließlich nicht entscheidend an. Denn die Eltern haben
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einen entsprechenden Antrag im Namen der Betroffenen bereits nicht gestellt.
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Dose
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Klinkhammer
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Botur
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Günter
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Guhling
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Vorinstanzen:
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AG Düren, Entscheidung vom 02.10.2012 - 23 F 274/12 OLG Köln, Entscheidung vom 08.11.2012 - II-26 UF 158/12 -
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