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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZB 478/11
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vom
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9. Januar 2013
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in der Betreuungssache
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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BGB §§ 1908 i, 1836 e, 1836 c; VBVG § 1 Abs. 2 Satz 2; SGB XII § 85 Abs. 1
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a) Soweit die Staatskasse den Betreuer gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG vergütet
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hat, geht der Vergütungsanspruch auch bei Mittellosigkeit des Betreuten uneingeschränkt auf sie über.
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b) Das im Sozialhilferecht geltende "Prinzip der Bedarfsdeckung aus dem Einkommen im Zuflussmonat" gilt für den auf die Staatskasse übergegangenen Vergütungsanspruch nicht.
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BGH, Beschluss vom 9. Januar 2013 - XII ZB 478/11 - LG Kleve
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AG Moers
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2013 durch den
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Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. NeddenBoeger und Dr. Botur
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss
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der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 10. August 2011
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aufgehoben.
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Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des
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Amtsgerichts Moers vom 12. Januar 2011 in der Fassung der
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Nichtabhilfeentscheidung vom 31. Januar 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass monatliche Raten in Höhe von 65 €
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geschuldet sind.
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Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei
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(§ 131 Abs. 5 KostO).
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Gründe:
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I.
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1
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Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Landeskasse) nimmt die Betroffene
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aus übergegangenem Recht für geleistete Betreuervergütung in Anspruch.
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Das Amtsgericht hat die Vergütung für den Betreuungsverein, dessen
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Mitarbeiter (der Beteiligte zu 2) zum Betreuer für die Betroffene bestellt wurde,
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für den Zeitraum vom 15. Juli 2010 bis 14. Oktober 2010 auf 924 € festgesetzt
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und die Rückzahlung dieses Betrages aus dem Einkommen der Betroffenen in
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monatlichen Raten zu je 100 € angeordnet. Auf die Beschwerde des Betreuers
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hat das Landgericht den Beschluss abgeändert und die Rückzahlung nur in
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Höhe von 300 € aus dem Einkommen der Betroffenen in monatlichen Raten
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von 100 € angeordnet. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die
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Landeskasse die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 1 FamFG statthaft, weil das
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Landgericht sie zugelassen hat, und auch im Übrigen zulässig.
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Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kann die Landeskasse die gesamte von ihr verauslagte Betreuervergütung von 924 € von der Betroffenen in monatlichen Raten zurückverlangen.
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1. Das Landgericht hat ausgeführt, es sei lediglich der einzusetzende Teil
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des Einkommens der Betroffenen im Lauf des - hier gegenständlichen - Betreuungszeitraums (15. Juli 2012 bis 14. Oktober 2010), also ein Betrag von monatlich 100 € für drei Monate festzusetzen. Der Regress der Staatskasse beim Betreuten für geleistete Betreuervergütung setze die nach § 1836 c BGB zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Betreuten voraus. § 1836 c BGB verweise
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zur Ermittlung des einzusetzenden Einkommens und Vermögens auf §§ 82, 85
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Abs. 1 und 86 SGB XII. Der Staat erbringe mit Übernahme der Betreuervergütung eine Sozialleistung an den Betreuten, dessen Einkommen und Vermögen
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deshalb zur Deckung der Betreuervergütung einzusetzen sei. Die Heranziehung
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des Sozialhilferechts trage der Tatsache Rechnung, dass Sozialhilfe - wie das
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Betreuungsrecht - das Ziel verfolge, Hilfsbedürftigen Beistand auch in länger
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andauernden Notlagen zu gewähren, während die Regelungen der Prozesskostenhilfe nur die - zeitlich begrenzte - Absicht verfolgten, Betreuten die Führung
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eines Rechtsstreits zu ermöglichen. Daher sei die Verweisung des § 1836 c
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BGB auf die §§ 82, 85 Abs. 1 und 86 SGB XII nicht nur als Verweisung zur Berechnung der Höhe des Einkommens zu verstehen, sondern zeige, dass die
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Betreuten nur in dem Umfang in Anspruch genommen werden dürften, wie sie
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durch den Träger der Sozialhilfe in Anspruch genommen werden könnten. Nur
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in diesem Umfang greife auch der gesetzliche Forderungsübergang. Nach
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§ 1836 c BGB i.V.m. § 85 Abs. 1 SGB XII sei monatliches Einkommen der Betreuten nur in dem Umfang heranzuziehen, in dem es während der Dauer des
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Bedarfs die in § 85 Abs. 1 SGB XII genannte Einkommensgrenze übersteige.
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Insoweit gelte das Prinzip der Bedarfsdeckung aus dem Einkommen im Zuflussmonat. Dies verdeutliche auch die Regelung des § 87 Abs. 3 SGB XII. Auf
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der Grundlage dieses Prinzips dürfe jedoch Einkommen des Betreuten - anders
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als von ihm später erlangtes Vermögen - nur während der Dauer der Hilfe
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herangezogen werden. Nur in diesem Umfang stelle sich der Eintritt des Staates als Gewährung eines zinslosen Darlehens dar. Diejenigen Beträge, um die
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die vom Staat zuvor an den Betreuer gezahlten Beträge das einzusetzende
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Einkommen übersteigen, seien als Sozialhilfeleistungen rückzahlungsfrei. Der
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Betreute solle beim Regress der Staatskasse nicht schlechter gestellt werden
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als bei der direkten Inanspruchnahme des Betreuers, der auch nur monatliche
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Ratenzahlungen in dem durch § 1836 c BGB vorgegebenen Umfang verlangen
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könne, also soweit das Einkommen des Betreuten während der Dauer des Bedarfs die nach § 85 Abs. 1 SGB XII vorgegebene Einkommensgrenze übersteige.
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Angesichts der Dauer der Hilfe für den Zeitraum 15. Juli 2010 bis 14. Oktober 2010 sei von drei Zuflussmonaten und damit nach dem Prinzip der Be-
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darfsdeckung aus dem Einkommen im Zuflussmonat auch für den Rückgriff nur
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auf das Einkommen für diese drei Monate abzustellen.
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2. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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Rechtsfehlerhaft ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Vergütungsanspruch des Betreuers nur in Höhe der Leistungsfähigkeit der Betroffenen auf die Staatskasse übergegangen ist.
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a) Der Vergütungsanspruch des Betreuers entsteht mit der Ausübung
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seiner jeweiligen Amtstätigkeit (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012
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- XII ZB 461/11 - FamRZ 2012, 627 Rn. 15). Die Mittellosigkeit des Betreuten im
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Sinne von § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. §§ 1836 c, 1836 d BGB steht dem
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Entstehen des Anspruchs - anders etwa als die Leistungsunfähigkeit bei einem
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Unterhaltsanspruch - nicht entgegen. Sie ist allerdings für die Fragen von Bedeutung, ob der Betreuer die Vergütung aus der Staatskasse verlangen kann.
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Auf die Leistungsfähigkeit des Betreuten i.S.v. § 1836 c BGB kommt es schließlich für die Beurteilung an, ob bzw. inwieweit die Staatskasse den Betreuten aus
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übergegangenem Recht in Anspruch nehmen kann.
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aa) Gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB i.V.m. § 1
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Abs. 2 Satz 2 VBVG kann der Betreuer, der die Betreuung berufsmäßig führt,
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im Falle der Mittellosigkeit des Betreuten i.S.v. § 1836 d BGB seine Vergütung
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aus der Staatskasse verlangen. Entsprechendes gilt gemäß § 7 Abs. 1 VBVG
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für den Betreuungsverein, wenn - wie hier - ein Vereinsbetreuer bestellt ist.
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Grund für diese Regelung ist einerseits die Erwägung, dass es dem Betreuten
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sozialrechtlich nicht zugemutet werden soll, für die Kosten der Betreuung aufzukommen, wenn dadurch seine eigene Lebensgestaltung infrage gestellt würde; deshalb hat der Staat im Falle der Mittellosigkeit in die Haftung einzutreten
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(Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 461/11 - FamRZ 2012, 627
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Rn. 17). Bei nur "fiktiver Mittellosigkeit" (MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl.
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§ 1836 e Rn. 7), also wenn der Betreute etwa Raten zahlen könnte, soll es andererseits dem Betreuer durch den Eintritt der Staatskasse erspart bleiben, vom
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Betreuten Teilleistungen oder Ratenzahlungen entgegennehmen oder mit gerichtlicher Hilfe auf Unterhaltsansprüche des Betreuten zugreifen zu müssen
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(MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1836 e Rn. 7).
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bb) Mit der Leistungserbringung durch die Staatskasse geht der Vergütungsanspruch gemäß § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1836 e Abs. 1 Satz 1
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BGB auf diese über. Die Staatskasse tritt dadurch in die Gläubigerstellung des
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Betreuers ein (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 461/11 - FamRZ
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2012, 627 Rn. 18). Damit ist der Staatskasse die Möglichkeit eröffnet, nunmehr
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ihrerseits diesen Anspruch geltend zu machen, also beim Betreuten Regress zu
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nehmen (MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1836 e Rn. 4). Der Betreute ist
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damit grundsätzlich - anders als im Sozialhilferecht - zur Rückzahlung der
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Betreuervergütung verpflichtet (Jürgens/Marschner Betreuungsrecht 4. Aufl.
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§ 1836 e BGB Rn. 2).
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Die Leistungsfähigkeit des Betreuten gewinnt erst wieder für die Frage
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an Bedeutung, ob bzw. inwieweit die Staatskasse ihn aus der übergegangenen
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Forderung in Anspruch nehmen kann. Maßstab hierfür ist das nach § 1836 c
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BGB einzusetzende Einkommen und Vermögen des Betreuten, auf das seine
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Inanspruchnahme begrenzt ist (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 32; Palandt/Götz
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BGB 72. Aufl. § 1836 e Rn. 2; BeckOK BGB/Bettin [Stand: 1. August 2012]
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§ 1836 e Rn. 3). Demzufolge muss auch ein zur Zeit der Betreuertätigkeit mittelloser Betreuter seine nunmehr vorhandenen Mittel im Rahmen des § 1836 c
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BGB für die Kosten der Betreuung einsetzen, wobei auch der auf die Staatskasse übergegangene Vergütungsanspruch freilich in drei Jahren verjährt (vgl.
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hierzu Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 461/11 - FamRZ 2012,
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627).
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Demgegenüber findet auf den Regress § 1836 d BGB keine Anwendung,
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soweit der Betreute danach auch als mittellos gilt, wenn er die Forderung zum
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Teil oder in Raten erfüllen könnte (vgl. MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl.
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§ 1836 e Rn. 6). Andernfalls wäre ein Regress selbst dann ausgeschlossen,
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wenn der Betreute die übergegangene Forderung ratenweise begleichen könnte (vgl. § 1836 d Nr. 1 BGB letzte Alternative).
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cc) Die Auffassung des Beschwerdegerichts, das monatliche Einkommen
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des Betreuten sei nach § 1836 c Nr. 1 BGB i.V.m. § 85 Abs. 1 SGB XII im
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Rahmen des Regresses nur in dem Umfang heranzuziehen, in dem es während
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der Dauer des Bedarfs die in § 85 Abs. 1 SGB XII genannte Einkommensgrenze übersteige, geht fehl. Das vom Beschwerdegericht dem Sozialhilferecht entnommene "Prinzip der Bedarfsdeckung aus dem Einkommen im Zuflussmonat"
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(vgl. Schoch in LPK-SGB XII 8. Aufl. § 87 Rn. 21), das für die Frage von Bedeutung ist, ob Hilfen nach dem fünften bis neunten Kapitel des SGB XII gewährt
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werden, findet auf den Regress der Staatskasse für geleistete Betreuervergütungen keine Anwendung.
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Zwar ist nach § 85 Abs. 1 SGB XII der nachfragenden Person die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr
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monatliches Einkommen die dort definierte Einkommensgrenze nicht übersteigt.
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Dabei ist regelmäßig für die Berechnung allein auf den jeweiligen Kalendermonat abzustellen, in dem ein zu deckender Bedarf besteht (jurisPK-SGB
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XII/Gutzler [Stand: 14. Juni 2011] § 85 Rn. 23; Schellhorn/Hohm SGB XII
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18. Aufl. § 85 Rn. 8). Die Rechtsbeschwerde führt jedoch zutreffend aus, dass
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der in § 1836 c Nr. 1 BGB enthaltene Verweis auf die §§ 82, 85 Abs. 1 und 86
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SGB XII allein der Ermittlung der Einkommensgrenze dient. Das ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 1836 c Nr. 1 BGB, der allein auf die
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Einkommensgrenze abstellt. Hinzu kommt, dass § 1836 e BGB, der den gesetzlichen Forderungsübergang eröffnet, die vorerwähnten Vorschriften nicht in Bezug nimmt.
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Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde zudem darauf hin, dass auch eine teleologische Auslegung das vom Beschwerdegericht gefundene Ergebnis
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nicht zu rechtfertigen vermag. § 1836 c BGB will sicherstellen, dass der Betreute nicht unangemessen in seiner Lebensführung eingeschränkt wird. Da diese
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Norm aber nicht nur für die Frage von Bedeutung ist, ob der Betreuer seine
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Vergütung von der Staatskasse verlangen kann, sondern dem Betreuten auch
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zur Seite steht, wenn es um die Frage geht, ob bzw. in welchem Umfang die
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Staatskasse bei ihm Rückgriff nehmen kann, ist dieser Schutz auch nach einem
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uneingeschränkten Anspruchsübergang gewährleistet.
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Schließlich spricht auch der Wille des Gesetzgebers eindeutig gegen das
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vom Landgericht gefundene Ergebnis. In der Gesetzesbegründung heißt es
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ausdrücklich, dass die Staatskasse bei einem Mündel künftig Rückgriff nehmen
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kann, der "nachträglich zu Geld kommt" (BT-Drucks. 13/7158 S. 32; s. auch
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OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 1485; Staudinger/Bienwald BGB [2004] § 1836 e
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Rn. 4; MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1836 e Rn. 6).
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dd) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts wird der Betreute
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bei einer Inanspruchnahme durch die Staatskasse auch nicht schlechter gestellt
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als bei einer Geltendmachung des Vergütungsanspruchs durch den Betreuer
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selbst. Die Entstehung des Vergütungsanspruches hängt nicht von der Leistungsfähigkeit des Betreuten ab. Der Anspruch entsteht also in voller Höhe,
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auch wenn der Betreute mittellos ist. Eine andere Frage ist, ob und in welcher
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Höhe der Betreuer diesen gegenüber dem Betreuten durchzusetzen vermag.
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Der Betreuer hat deshalb die Wahl, ob er den Betreuten - im Rahmen der von
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§ 1836 c BGB gezogenen Grenzen - auf Teilleistungen in Anspruch nehmen
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oder sich insgesamt an die Staatskasse halten will (MünchKommBGB/Wagenitz
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6. Aufl. § 1836 e Rn. 7).
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b) Gemessen an diesen Maßstäben kann der angefochtene Beschluss
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keinen Bestand haben.
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Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts kann die Betroffene
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unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 1836 c Nr. 1 BGB von ihrem Einkommen monatliche Raten zahlen. Diese hat sie - wie das Amtsgericht zutreffend entschieden hat - solange zu leisten, bis die übergegangene Vergütungsforderung erloschen ist.
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3. Der Senat kann gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG in der Sache abschließend entscheiden, weil die erforderlichen Feststellungen getroffen sind
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und die Sache deshalb zur Endentscheidung reif ist. Die von den Instanzgerichten durchgeführte Ermittlung des einzusetzenden Einkommens der Betroffenen
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ist von keiner Seite in Frage gestellt und von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
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Allerdings ist - wie das Beschwerdegericht richtig gesehen hat - § 85
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Abs. 1 Nr. 1 SGB XII zum 1. Januar 2011 durch das Gesetz zur Ermittlung von
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Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) dahin geändert worden, dass der
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Eckregelsatz durch die Regelbedarfsstufe 1 ersetzt worden ist. Diese wiederum
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ist durch die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2013 vom 18. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2173) auf 382 € angehoben worden. Der zweifache Betrag der Regelbedarfsstufe 1 beläuft sich demnach auf 764 €.
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Diese Gesetzesänderung hat der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren
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zu berücksichtigen. Danach ergibt sich unter Zugrundelegung der im Übrigen
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unstreitigen Kostenposition folgende Berechnung:
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Renteneinkommen
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rund 1.369 €
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zweifacher Betrag der Regelbedarfsstufe 1
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764 €
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Wohnkosten
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540 €
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65 €
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einzusetzendes Einkommen
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Demgemäß ist die angefochtene Entscheidung des Landgerichts aufzuheben und die Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss mit der im
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Tenor ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen.
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Dose
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Schilling
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Nedden-Boeger
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Günter
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Botur
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Vorinstanzen:
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AG Moers, Entscheidung vom 12.01.2011 - 2 XVII R 452 LG Kleve, Entscheidung vom 10.08.2011 - 4 T 30/11 -
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