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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZB 463/16
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vom
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5. Juli 2017
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in der Familiensache
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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ZPO §§ 236 Abs. 2, 294
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Zwar kann die Schilderung von Vorgängen durch einen Rechtsanwalt die mitgeteilten Tatsachen in gleicher Weise glaubhaft machen, wie dies sonst durch
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eine eidesstattliche Versicherung der Fall ist, wenn der Anwalt die Richtigkeit
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seiner Angaben unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich
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versichert. Hierzu bedarf es aber jedenfalls einer Versicherung der Richtigkeit
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dieser Angaben (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 22. Oktober 2014
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- XII ZB 257/14 - FamRZ 2015, 135).
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BGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 - XII ZB 463/16 - OLG Köln
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AG Siegburg
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ECLI:DE:BGH:2017:050717BXIIZB463.16.0
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Botur und Guhling
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und die Richterin Dr. Krüger
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats
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- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 25. August
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2016 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.
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Wert: 31.020 €
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Gründe:
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I.
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1
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Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch.
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Das Amtsgericht hat den Antragsgegner zur Zahlung von rückständigem
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und laufendem nachehelichen Unterhalt verpflichtet. Der Beschluss ist dem Antragsgegner am 15. April 2016 zugestellt worden. Nachdem der Antragsgegner
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hiergegen rechtzeitig Beschwerde eingelegt hatte, ist die Beschwerdebegründung am 27. Juni 2016 beim Oberlandesgericht eingegangen.
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Den nachfolgenden Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung
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der Beschwerdebegründungsfrist hat der Antragsgegner damit begründet, dass
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die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde von der langjährigen, stets äußerst zuverlässigen und sorgfältigen Mitarbeiterin seines Verfah-
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rensbevollmächtigten korrekt in die Handakte eingetragen worden seien, während lediglich versehentlich die Eintragung der Beschwerdebegründungsfrist im
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Fristenkalender unterblieben sei. Aufgrund dieses Büroversehens sei die Handakte dem Verfahrensbevollmächtigten erst am 21. Juni 2016 im Zuge der
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Kostenerhebung wieder vorgelegt worden. Im Bürobetrieb seines Verfahrensbevollmächtigten sei es seit zwanzig Jahren Übung, dass die zu beachtenden
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Termine auf den eingehenden Schriftstücken von der Mitarbeiterin handschriftlich vermerkt, vom Verfahrensbevollmächtigten geprüft und mit einer Paraphe
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im Eingangsstempel abgezeichnet würden. Die Termine würden sodann auf
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einem Vorblatt der Handakte und im Fristenbuch eingetragen, was die Mitarbeiterin nach Erledigung durch einen entsprechenden Zusatz vermerke. Dieses
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System, dem eine entsprechende Dienstanweisung aus der Gründungszeit der
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Kanzlei zugrunde liege, habe sich während der letzten zwanzig Jahre bewährt
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und bisher noch nie zu einer Fristversäumung geführt.
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Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und seine Beschwerde als
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unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner
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Rechtsbeschwerde.
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II.
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Die gemäß §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1
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Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig,
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weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO (vgl. Senatsbeschluss vom
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11. September 2013 - XII ZB 457/11 - FamRZ 2014, 27 Rn. 2 ff. mwN) nicht
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vorliegen.
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Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordern weder
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die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene
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Beschluss verletzt den Antragsgegner weder in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in
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Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Diese Verfahrensgrundrechte verbieten es
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den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung
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eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2013
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- XII ZB 457/11 - FamRZ 2014, 27 Rn. 5 mwN).
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1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beschwerde sei unzulässig, weil der Antragsgegner die Beschwerdebegründungsfrist versäumt habe. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den
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vorigen Stand sei unbegründet, da der Antragsgegner weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht habe, dass die Fristversäumnis nicht auf einem
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Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten beruhe. Die zum 1. November
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1999 eingestellte Mitarbeiterin des Verfahrensbevollmächtigten sei keine juristische Fachangestellte, sondern habe nach dem Vorbringen des Antragsgegners
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eine Ausbildung im medizinischen Bereich absolviert. Zwar habe der Antragsgegner eine Dienstanweisung für Mitarbeiterinnen der Kanzlei seines Verfahrensbevollmächtigten vom 30. August 1996 vorgelegt, die unter Ziff. 4 (Postbearbeitung) auch die Fristenbehandlung durch die Mitarbeiterin regele. Obwohl
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das Oberlandesgericht ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass es weiteren
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Vortrags zur Kenntnisnahme der Mitarbeiterin von der Dienstanweisung und
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dessen Glaubhaftmachung bedürfe, habe der Antragsgegner ergänzend lediglich vorgetragen, sein Verfahrensbevollmächtigter habe die Dienstanweisung
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der Mitarbeiterin zu Beginn ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gebracht; eine Verpflich-
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tung zur Quittierung der Kenntnisnahme bestehe nicht. Eine eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin oder eine anwaltliche Versicherung seines Verfahrensbevollmächtigten habe der Antragsgegner dagegen nicht vorgelegt.
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2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.
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a) Die Erstbeschwerde war gemäß §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4
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FamFG, 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie der Antragsgegner entgegen § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG nicht rechtzeitig begründet
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hat. Die Beschwerdebegründungsfrist ist mit dem 15. Juni 2016 abgelaufen. Die
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Beschwerdebegründung ist jedoch erst am 27. Juni 2016 beim Oberlandesgericht eingegangen.
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b) Zu Recht hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag
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des Antragsgegners mit der Begründung zurückgewiesen, eine einwandfreie
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Büroorganisation des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners sei nicht
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glaubhaft gemacht worden.
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Nach §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 5 FamFG, 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in
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den vorigen Stand zu gewähren, wenn ein Beteiligter ohne sein Verschulden
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verhindert war, die Frist zur Begründung der Beschwerde einzuhalten. Das Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten ist dem Beteiligten nach §§ 112
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Nr. 1, 113 Abs. 1 FamFG, 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (vgl. Senatsbeschluss
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vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14 - FamRZ 2015, 1878 Rn. 11). Die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen muss der Beteiligte nach §§ 112 Nr. 1,
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113 Abs. 1 FamFG, 236 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen (vgl. Senatsbeschlüsse
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vom 29. März 2017 - XII ZB 567/16 - MDR 2017, 722 Rn. 16 und vom 11. November 2015 - XII ZB 311/15 - juris Rn. 7 ff.). Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich nach §§ 112 Nr. 1, 113 Abs. 1
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FamFG, 294 ZPO aller präsenten Beweismittel und der Versicherung an Eides
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statt bedienen.
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aa) Entgegen den Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung
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ist das Oberlandesgericht keineswegs davon ausgegangen, dass durch die vom
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Antragsgegner mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorgelegten Unterlagen eine
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einwandfreie Büroorganisation glaubhaft belegt worden wäre. Solches ergibt
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sich auch nicht aus den Unterlagen, die sich auf das Übersendungsschreiben
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des Amtsgerichts mit handschriftlicher Fristberechnung und Paraphe des Verfahrensbevollmächtigten im Eingangsstempel, die Fristberechnung aus der
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Handakte, einen Auszug aus dem Fristenkalender und eine Abschrift der
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Dienstanweisung vom 30. August 1996 beschränken. Zwar belegen der Fristenkalender und die Handakte, dass die Dienstanweisung nicht eingehalten
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wurde, nachdem im Fristenkalender weder für die Beschwerdeeinlegungs- noch
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für die Beschwerdebegründungsfrist deren Ablauf unter den entsprechenden
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Daten eingetragen ist und in der Handakte der Ausgang der Beschwerdebegründung unter dem 24. Juni 2016 als erledigt abgehakt wurde, obwohl in der
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Spalte unmittelbar daneben der Ablauf der Frist am 15. Juni 2016 vermerkt ist.
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Ob die Kanzleimitarbeiterin des Verfahrensbevollmächtigten von der Dienstanweisung überhaupt Kenntnis hatte, lässt sich den Unterlagen dagegen nicht
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entnehmen.
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bb) Auch geht die Rechtsbeschwerdebegründung zu Unrecht davon aus,
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der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners habe seine Ausführungen
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über die Büroorganisation hinsichtlich der Fristenkontrolle anwaltlich versichert.
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Nachdem das Oberlandesgericht auf die fehlende Glaubhaftmachung ausdrücklich hingewiesen hatte, hat der Verfahrensbevollmächtigte zum Abschluss seiner ergänzenden Stellungnahme lediglich angemerkt: "Im Übrigen wird auf beiliegende anwaltliche Versicherung Bezug genommen." Eine entsprechende
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anwaltliche Versicherung ist indessen nicht vorgelegt worden. Daher kann der
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Antragsgegner sich auch nicht darauf berufen, dass grundsätzlich von dem anwaltlich als richtig oder an Eides statt versicherten Vorbringen in einem Wiedereinsetzungsantrag ausgegangen werden könne (vgl. dazu Senatsbeschlüsse
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vom 12. November 2014 - XII ZB 289/14 - NJW 2015, 349 Rn. 14 und vom
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7. Mai 1991 - XII ZB 48/91 - NJW 1991, 2080 f. mwN).
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Auch der abschließende Satz der ergänzenden Stellungnahme enthält
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keine Glaubhaftmachung der vorgetragenen Tatsachen. Zwar kann die Schilderung von Vorgängen durch einen Rechtsanwalt die mitgeteilten Tatsachen in
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gleicher Weise glaubhaft machen, wie dies sonst durch eine eidesstattliche Ver-
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sicherung der Fall ist, wenn der Anwalt die Richtigkeit seiner Angaben unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichert (Senatsurteil vom
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2. November 1988 - IVb ZR 109/87 - FamRZ 1989, 373 f.; BGH Beschluss vom
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18. Mai 2011 - IV ZB 6/10 - juris Rn. 11; Senatsbeschluss vom 22. Oktober
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2014 - XII ZB 257/14 - FamRZ 2015, 135 Rn. 16). Hierzu hätte es aber jedenfalls einer Versicherung der Richtigkeit dieser Angaben bedurft.
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Dose
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Klinkhammer
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Guhling
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Botur
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Krüger
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Vorinstanzen:
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AG Siegburg, Entscheidung vom 13.04.2016 - 328 F 161/14 OLG Köln, Entscheidung vom 25.08.2016 - II-27 UF 77/16 -
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