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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZB 251/10
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vom
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28. Juli 2010
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in dem Rechtsstreit
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne sowie die Richter Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer,
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Schilling und Dr. Günter
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beschlossen:
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I. Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des
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25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. April
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2010 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
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1. Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Essen vom 3. März 2009 unter Zurückweisung der
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sofortigen Beschwerde der Beklagten teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
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Die auf Grund des vor der 8. Zivilkammer des
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Landgerichts Essen - 8 O 308/07 - am 9. Juni 2008
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geschlossenen Vergleichs von den Beklagten gesamtschuldnerisch den Klägern zu erstattenden
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Kosten werden festgesetzt auf 2.512,50 € nebst
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Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
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Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 9. September 2008.
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2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger
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zu ¾ und die Beklagten als Gesamtschuldner zu ¼.
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II. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
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III. Beschwerdewert: bis 600 €
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Gründe:
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I.
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1
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Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren noch um den Ansatz der ungeminderten Verfahrensgebühr für eine Räumungsklage.
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Rechtspflegerin und Oberlandesgericht haben die von den Klägern für ihren erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr zzgl. 0,9-Erhöhungsgebühr (Nr. 3100, 1008 VV RVG) nicht in voller
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Höhe berücksichtigt. Denn gemäß Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV
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RVG sei hier auf die Verfahrensgebühr die halbe vorgerichtlich entstandene,
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vorliegend um 0,9 erhöhte (Nr. 1008 VV RVG) 0,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2300,
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2302 VV RVG) anzurechnen.
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3
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Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig. An ihre Zulassung durch das Oberlandesgericht
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ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
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III.
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Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Oberlandesgericht hat
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die geltend gemachte Verfahrensgebühr (Nr. 3100, 1008 VV RVG) zu Unrecht
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nicht in voller Höhe berücksichtigt.
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1. Der erkennende Senat hat in Übereinstimmung mit dem II. Zivilsenat
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(vgl. BGH Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 - ZIP 2009, 1927
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Tz. 6 ff.) wiederholt entschieden, dass die Vorschrift des § 15a RVG eine bloße
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Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage darstellt (vgl. Senatsbeschlüsse
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vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07 - FamRZ 2010, 456 Tz. 15 ff. m.w.N.,
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vom 3. Februar 2010 - XII ZB 177/09 - AGS 2010, 106 f., vom 31. März 2010
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- XII ZB 230/09 - AGS 2010, 256, 257; vom 31. März 2010 - XII ZB 20/10 - zur
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Veröffentlichung bestimmt und vom 7. Juli 2010 - XII ZB 79/10 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dieser Auffassung haben sich zwischenzeitlich auch der
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IX. Zivilsenat (vgl. BGH Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08 - AGS
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2010, 159) und der V. Zivilsenat (vgl. BGH Beschluss vom 29. April 2010
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- V ZB 38/10 - AGS 2010, 263 f.) angeschlossen.
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2. Der vorliegende Sachverhalt gibt keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. Mit den vom Oberlandesgericht für seine gegenteilige Rechtsauffassung angeführten Argumenten hat sich der Senat bereits in seinen vorstehend
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genannten Beschlüssen ausführlich befasst und unter anderem auch dargelegt,
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dass es keiner Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen bedarf.
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3. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Nachdem keiner
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der Ausnahmefälle des § 15a Abs. 2 RVG ersichtlich ist, ist die hier nach
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Nr. 1008 VV RVG erhöhte Verfahrensgebühr in vollem Umfang zu berücksichtigen. Die von den Beklagten den Klägern zu erstattenden Kosten sind somit un-
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ter Berücksichtigung der verauslagten Gerichtskosten in Höhe von 313,50 € auf
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2.512,50 € festzusetzen.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs.1, 92 Abs. 1 ZPO sowie
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im Umfang der mit Schriftsatz vom 9. September 2009 zurückgenommenen
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sofortigen Beschwerde der Kläger in entsprechender Anwendung des § 516
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Abs. 3 ZPO.
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Hahne
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Weber-Monecke
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Schilling
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Klinkhammer
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Günter
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Vorinstanzen:
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LG Essen, Entscheidung vom 03.03.2009 - 8 O 308/07 OLG Hamm, Entscheidung vom 09.04.2010 - I-25 W 461/09 -
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