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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZB 242/15
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vom
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11. November 2015
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in dem Rechtsstreit
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2015 durch
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den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
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Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats
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des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. April 2015 werden auf
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Kosten des Klägers und der weiteren Beteiligten zu 3 zurückgewiesen.
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Beschwerdewert: 2.555 €
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Gründe:
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I.
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1
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Die Beteiligten streiten um die Kostenfestsetzung aus einem rechtskräftig
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abgeschlossenen Rechtsstreit.
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Der Kläger führte gegen die vier Beklagten einen auf Zahlung von Miete
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gerichteten Rechtsstreit. Den Beklagten zu 1 und 2 wurde für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beteiligten zu 2 bewilligt.
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Durch Endurteil wurden dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt. Mit Schriftsatz vom 8. August 2006 hat der Beteiligte zu 2 gemäß § 126
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ZPO die Festsetzung der an ihn zu erstattenden Gebühren und Auslagen des
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Revisionsverfahrens in Höhe von 4.755,30 € abzüglich der durch Prozesskostenhilfe bereits ausgezahlten Gebühren beantragt.
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-3-
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3
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Durch
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Beschluss
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des
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Amtsgerichts
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- Vollstreckungsgericht -
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vom
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3. August 2007 wurden aufgrund eines anderweitigen Titels die angeblichen
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Kostenerstattungsansprüche der Beklagten gegen den Kläger zu Gunsten der
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Beteiligten zu 3 gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen. Die Beteiligte zu
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3 hat daraufhin die Festsetzung zu ihren Gunsten beantragt.
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Das Landgericht hat zugunsten des Beteiligten zu 2 Kosten in Höhe von
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2.963,22 € nebst Zinsen gegen den Kläger festgesetzt und den weiteren Festsetzungsantrag der Beteiligten zu 3 zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht
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hat der Beschwerde des Klägers hinsichtlich der festgesetzten Umsatzsteuer
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stattgegeben und seine weitergehende Beschwerde sowie die Beschwerde der
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Beteiligten zu 3 zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die zugelassenen
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Rechtsbeschwerden des Klägers und der Beteiligten zu 3.
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II.
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Die Rechtsbeschwerden sind nicht begründet.
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1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Der Beteiligte zu 2 sei gemäß § 126 ZPO aus eigenem Recht berechtigt, die zu seinen Gunsten entstandenen und nicht als Prozesskostenvergütung
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aus der Staatskasse erstatteten Gebühren - also die Differenz zwischen Wahlanwaltsvergütung und Prozesskostenhilfevergütung - gegen den nach der Kostengrundentscheidung kostenverpflichteten Kläger geltend zu machen. § 126
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Abs. 1 ZPO gewähre dem beigeordneten Rechtsanwalt ein eigenes, originäres
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Beitreibungsrecht hinsichtlich der in seiner Person entstandenen Vergütungsansprüche bzw. der hierauf gerichteten Kostenerstattungsansprüche der von
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ihm vertretenen Partei, aufgrund dessen der beigeordnete Anwalt den Kosten-
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erstattungsanspruch in Höhe seiner nicht aus der Staatskasse erstatteten Gebührenansprüche und Auslagen gegen den kostenverpflichteten Prozessgegner
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durchsetzen könne. Dem beigeordneten Rechtsanwalt räume § 126 ZPO dabei
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eine ähnliche Rechtsstellung ein wie demjenigen Gläubiger, dem eine gepfändete Forderung zur Einziehung überwiesen worden sei. Wegen der verstrickungsähnlichen Wirkung des § 126 ZPO stehe dem Beitreibungsrecht des
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Rechtsanwalts auch nicht die von der Beteiligten zu 3 ausgebrachte Pfändung
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des Kostenerstattungsanspruchs der obsiegenden Partei entgegen, zumal die
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Pfändung erst nach der Anmeldung des Anspruchs gemäß § 126 ZPO erwirkt
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worden sei.
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Dem Beteiligten zu 2 seien Gebührenansprüche in Höhe von insgesamt
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4.099,40 € netto entstanden, auf die von der Staatskasse bereits 1.544,90 € als
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Prozesskostenhilfevergütung erstattet worden seien, sodass ein vom Gegner
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noch zu erstattender Betrag in Höhe von 2.554,50 € netto verbleibe. Umsatzsteuer auf diesen Betrag könne nicht gegen den Kläger festgesetzt werden, weil
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die vom Beteiligten zu 2 vertretene Partei selbst vorsteuerabzugsberechtigt sei
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und der Beteiligte zu 2 die Umsatzsteuer deshalb gegen die eigene Partei geltend machen müsse.
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2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
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a) Zu Recht hat das Oberlandesgericht die nach Abzug der Prozesskostenhilfevergütung noch zu erstattende Wahlanwaltsvergütung zugunsten des
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Beteiligten zu 2 (Prozessbevollmächtigter) und nicht zugunsten der Beteiligten
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zu 3 (Pfändungsgläubigerin) festgesetzt.
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aa) Gemäß § 126 Abs. 1 ZPO sind die für die Partei bestellten Rechtsanwälte berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten
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verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben. Wie der Bundesgerichts-
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hof bereits entschieden hat (BGHZ 5, 251, 253; BGH Beschluss vom
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20. November 2012 - VI ZB 64/11 - FamRZ 2013, 201 Rn. 8), räumt die Vorschrift dem beigeordneten Rechtsanwalt ein selbständiges Beitreibungsrecht
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ähnlich einem Überweisungsgläubiger (§§ 835 f. ZPO) ein. Dem Rechtsanwalt
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ist damit die Einziehung des Kostenerstattungsanspruchs seiner Partei als Prozessstandschafter übertragen (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB
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112/06 - FamRZ 2007, 710 Rn. 11; BGH Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB
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56/08 - FamRZ 2009, 1577 Rn. 4).
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bb) Gemäß § 126 Abs. 2 ZPO ist eine Einrede gegen den Anspruch aus
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der Person der Partei nicht zulässig. Der Gegner kann (nur) mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen
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Entscheidung von der Partei zu erstatten sind.
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Mit dieser Regelung sollen dem beigeordneten Rechtsanwalt - über die
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Gebühren im Rahmen der Prozesskostenhilfe hinaus - seine Vergütungsansprüche gesichert werden (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB
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112/06 - FamRZ 2007, 710 Rn. 11). Der Ausschluss von Einreden aus der Person der Partei (sog. Verstrickung) tritt deshalb bereits mit der Entstehung des
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Kostenerstattungsanspruchs ein (OLG Schleswig JurBüro 1997, 368, 369;
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Musielak/Voit/Fischer ZPO 12. Aufl. § 126 Rn. 10; BeckOK ZPO/Kratz [Stand:
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1. Juni 2015] § 126 Rn. 18) und ist so lange gerechtfertigt, wie der beigeordnete
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Rechtsanwalt die Kostenforderung noch im eigenen Namen geltend machen
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kann. Unerheblich ist demgegenüber, ob der Rechtsanwalt sein Beitreibungsrecht nach § 126 Abs. 1 ZPO im Zeitpunkt der Einwendung bereits ausgeübt
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hatte (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 112/06 - FamRZ 2007,
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710 Rn. 12).
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cc) Die von der Beteiligten zu 3 ausgebrachte Pfändung fällt auch unter
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den Begriff der "Einrede aus der Person der Partei", die gemäß § 126 Abs. 2
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ZPO nicht gegen den Anspruch erhoben werden kann.
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Der Begriff der "Einreden" umfasst in diesem Zusammenhang alle Einwendungen aus Rechtsbeziehungen des Kostengläubigers, aus denen der Kostenschuldner eine Verteidigung gegen den Zahlungsanspruch herleiten kann,
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nicht nur Einreden im rechtstechnischen Sinne (Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl.
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§ 126 Rn. 14; Poller/Teubel/Steinberger Gesamtes Kostenhilferecht 2. Aufl.
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§ 126 ZPO Rn. 20). Hierunter fallen etwa die Abtretung oder die Pfändung (vgl.
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Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 126 Rn. 8).
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Die Partei ist nämlich im Falle der Beitreibung durch den Rechtsanwalt
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gemäß § 126 ZPO nicht mehr berechtigter Zahlungsempfänger. Diese Verfügungsbeschränkung wirkt gemäß §§ 135, 136 BGB zugunsten des Rechtsanwalts; ihm gegenüber ist eine etwaige Erfüllung der Kostenschuld durch Leistung an die Partei unwirksam (vgl. für den Fall der Forderungsüberweisung
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BGHZ 58, 25, 26 f. = NJW 1972, 428; BGHZ 82, 28, 31 = NJW 1982, 173, 174).
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Der Kostenschuldner wird dann von seiner Zahlungspflicht allein durch Leistung
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an den berechtigten Rechtsanwalt befreit. Zwar steht der Partei der Kostenerstattungsanspruch trotz des ihrem Rechtsanwalt gemäß § 126 ZPO eingeräumten Beitreibungsrechts weiterhin zu (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007
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- XII ZB 112/06 - FamRZ 2007, 710 Rn. 11; BGH Beschluss vom 9. Juli 2009
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- VII ZB 56/08 - FamRZ 2009, 1577 Rn. 4), weshalb er auch weiterhin der Forderungspfändung unterliegt. Die Pfändung geht dem gesetzlichen Einziehungsrecht des Rechtsanwalts jedoch aufgrund der durch § 126 Abs. 2 ZPO angeordneten, bereits mit dem Entstehen des Anspruchs eintretenden Verstrickungswirkung im Rang nach. Das eigene Einziehungsrecht des nachrangigen
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Vollstreckungsgläubigers greift daher nur so weit, als ihm nicht das vorrangige
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Einziehungsrecht des Rechtsanwalts vorgeht.
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b) Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 577
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Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von
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Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur
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Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
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Dose
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Weber-Monecke
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Nedden-Boeger
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Klinkhammer
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Guhling
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Vorinstanzen:
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LG Mannheim, Entscheidung vom 06.05.2014 - 8 O 93/99 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.04.2015 - 15 W 118/14 -
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