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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 222/03
vom
15. Dezember 2003
in der Familiensache
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2003 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
beschlossen.
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den
Beschluß des 5. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des
Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom
23. September 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf
     
 

den 30. November 2001 nicht 567,12
Beschwerdewert: 500
Gründe:
I.
Die Parteien haben am 29. Juli 1976 geheiratet. Der Scheidungsantrag
des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 6. März 1954) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 25. April 1954) am 19. Dezember 2001 zugestellt
worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe
geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Be-
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teiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem
Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von
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monatlich 606,05
November 2001, begründet hat. Auf
die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht die
Entscheidung dahingehend abgeändert, daß der monatliche Ausgleichsbetrag
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567,12 
Versorgungsträger von ehezeitlichen (1. Juli 1976 bis 30. November 2001;
§ 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1
Satz 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes
2001 in Höhe von monatlich 2.777,08 DM und bei der BfA in Höhe von monatlich 61,14 DM, bezogen auf den 30. November 2001, sowie der Antragsgegnerin bei der BfA in Höhe von monatlich 581,49 DM, bezogen auf den
30. November 2001, und bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen
Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK-KVBW) in Höhe von (dynamisiert nach der zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen (zweiten) Änderung der
Barwert-Verordnung (BGBl. I 2003, 728)) 38,35 DM ausgegangen.
Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit
der es geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
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II.
Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
2. Halbs. i.V. mit 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen nicht begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich
nicht zu beanstanden.
Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des
Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt
der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung
des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2
Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten
ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder
erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom
26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck der Beschlüsse ist als Anlage beigefügt). Wie der Senat
weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil
nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag gegebenenfalls
später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird,
bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen
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schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03).
Der Antragssteller wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren
(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2019 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der
Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte,
sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier
jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der
Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.
Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin
durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssatzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis
zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies
ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der
gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung andererseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem
Antragsteller unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die
Hälfte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beurteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung
nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.
2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der
nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemessungsfaktors von 57,5 % für 2003 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz
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über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom
10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
zur Regelung des Rechts der Sonderzuwendung in Baden-Württemberg vom
29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 695. Zur Anwendung des jeweils zur Zeit der
Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom
4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).
Hahne
Sprick
Wagenitz
Weber-Monecke
Ahlt