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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZB 200/03
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vom
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15. Dezember 2003
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in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2003 durch
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die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
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Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den
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Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. August 2003 wird auf seine Kosten mit der
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Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag,
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bezogen auf den 31. Mai 2002, soweit das Amtsgericht den Versorgungsausgleich in Ziffer 2 seiner Entscheidung im Wege des
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Quasi-Splittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB durchgeführt hat, nicht
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32,11
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,33
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Beschwerdewert: 500
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Gründe:
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I.
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Die Parteien haben am 22. Juni 1982 geheiratet. Der Scheidungsantrag
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der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 19. April 1961) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 4. April 1960) am 7. Juni 2002 zugestellt worden. Das
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Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gehend geregelt,
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daß es zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin beim Landesamt für Be-
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soldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Beteiligter zu 1) im
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Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
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(BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich
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32,11
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Mai 2002, sowie zu Lasten der Versorgung der
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Antragstellerin bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK; weitere Beteiligte zu 3) im Wege
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des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto des Antragsgegner bei der BfA weitere Rentenanwartschaften in Höhe
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von monatlich 3,03
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Mai 2002, begründet hat. Dabei ist
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das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von
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ehezeitlichen (1. Juni 1982 bis 31. Mai 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Antragstellerin beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung
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des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. des
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Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich
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357,21
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31. Mai 2002, und bei der ZVK in Höhe von (dynamisiert) 6,06
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tragsgegners bei der BfA in Höhe von monatlich 541,88
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31. Mai 2002, ausgegangen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat
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das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
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Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit
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der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung
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des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien sowie die BfA und der
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ZVK haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
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II.
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Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
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2. Halbs. i.V. mit 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen nicht begründet.
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1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich
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nicht zu beanstanden.
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Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des
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Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt
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der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung
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des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember
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2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2
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Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten
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ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder
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erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom
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26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck der Beschlüsse ist als Anlage beigefügt). Wie der Senat
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weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil
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nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag gegebenenfalls
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später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird,
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bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen
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schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03).
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Der Antragstellerin wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren
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(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2026 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der
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Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte,
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sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier
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jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der
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Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.
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Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für den Antragsgegner
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durch das (analoge) Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssatzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften des
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Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli
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2001 bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB
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VI. Dies ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen
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in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung
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andererseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß
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der Antragstellerin unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die
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Hälfte ihrer ihr tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im
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Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beurteilt werden kann -, müssen diese ggf. der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1
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VAHRG vorbehalten bleiben.
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2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der
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nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemessungsfaktors von 57,5 % für 2003 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz
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über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom
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10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
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zur Regelung des Rechts der Sonderzuwendung in Baden-Württemberg vom
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29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 695. Zur Anwendung des jeweils zur Zeit der
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Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom
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4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).
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Hahne
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Sprick
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Wagenitz
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Weber-Monecke
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Ahlt
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