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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZB 196/03
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vom
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15. Dezember 2003
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in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2003 durch
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die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
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Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den
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Beschluß des 5. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des
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Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom
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29. August 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den
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31. Mai 2002, soweit der Versorgungsausgleich in Ziffer 1 Absatz 2 des Entscheidungssatzes im Wege des Quasi-Splittings
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nach § 1587 b Abs. 2 BGB durchgeführt wird, nicht 910,46
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n
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dern 888,61
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Beschwerdewert: 500
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Gründe:
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I.
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Die Parteien haben am 28. Juli 1978 geheiratet. Der Scheidungsantrag
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des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 11. Oktober 1949) ist der Ehefrau
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(Antragsgegnerin; geboren am 30. Juli 1953) am 25. Juni 2002 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gehend
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geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim Landesamt
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für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Beteiligter
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zu 1) auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB Rentenanwartschaften in Höhe von mo !
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natlich 910,46
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Mai 2002, begründet hat. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin gehend abgeändert, daß über das Quasisplitting hinaus zusätzlich
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zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim LBV im Wege des erweiterten Quasisplittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA weitere Rentenanwartschaften in Höhe
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von monatlich 0,19
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en auf den 31. Mai 2002, begründet werden. Dabei
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ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1
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bis 3 von ehezeitlichen (1. Juli 1978 bis 31. Mai 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F.
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des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von mo"#$&%('*),+.- /0 21 #4365"78%9'.),+.-;:=<>?# @
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natlich 1.950,76
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Beteiligte zu 3) in Höhe von (dynamisiert) monatlich 1,22
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s !
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gegnerin bei der BfA in Höhe von monatlich 129,84
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Mai
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2002, und bei der INTER in Höhe von (dynamisiert) monatlich 0,84
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egangen.
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Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit
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der es geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien sowie die BfA und die INTER haben
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sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
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II.
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Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
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2. Halbs. i.V. mit 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen nicht begründet.
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1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich
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nicht zu beanstanden.
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Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des
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Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt
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der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung
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des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember
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2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2
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Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten
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ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder
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erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom
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26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck der Beschlüsse ist als Anlage beigefügt). Wie der Senat
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weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil
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nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag gegebenenfalls
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später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird,
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bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen
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schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03).
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Der Antragsteller wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren
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(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2014 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der
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Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte,
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sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier
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jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der
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Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.
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Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin
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durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssatzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis
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zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies
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ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der
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gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung andererseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem
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Antragsteller unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die
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Hälfte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beurteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung
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nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.
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2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der
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nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemessungsfaktors von 57,5 % für 2003 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz
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über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom
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10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
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zur Regelung des Rechts der Sonderzuwendung in Baden-Württemberg vom
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29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 695. Zur Anwendung des jeweils zur Zeit der
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Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom
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4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N).
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Hahne
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Sprick
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Wagenitz
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Weber-Monecke
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Ahlt
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