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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 154/12
vom
31. Juli 2013
in der Familiensache
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2013 durch den Vorsitzenden
Richter
Dose,
die
Richterin
Dr.
Vézina
und
die
Richter
Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners wird der Beschluss des 2. Familiensenats in Kassel des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. August 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an
das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Wert: Bis 7.000 €
Gründe:
I.
1
Die beteiligten Ehegatten streiten über Trennungs- und Kindesunterhalt.
Beide Ehegatten haben gegen den hierzu erlassenen Beschluss des Amtsgerichts für eine beabsichtigte Beschwerde Verfahrenskostenhilfe beantragt und
ihre Verfahrenskostenhilfegesuche beim Amtsgericht eingereicht. Da diese
nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Oberlandesgericht eingegangen sind, hat
das Oberlandesgericht Verfahrenskostenhilfe für beide Ehegatten abgelehnt
und zur Begründung darauf abgestellt, dass die Gesuche beim Rechtsmittelgericht einzureichen gewesen wären. Dagegen richten sich die zugelassenen
Rechtsbeschwerden beider Ehegatten.
-3-
II.
2
Die Rechtsbeschwerden haben bereits deshalb Erfolg, weil das Oberlandesgericht die Erfolgsaussicht aufgrund seiner Bewertung einer umstrittenen
und noch nicht geklärten Rechtsfrage verweigert hat, deren Beantwortung nicht
in das Verfahrenskostenhilfeverfahren hätte verlagert werden dürfen.
3
1. Ist das Beschwerdegericht in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren
der Auffassung, dass die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung von der Klärung einer in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstrittenen und höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage abhängt, muss es dem Beschwerdeführer beim Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen insoweit Verfahrenskostenhilfe bewilligen, und zwar auch dann,
wenn es die Auffassung vertritt, dass die Rechtsfrage zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden ist (Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2013
- XII ZB 624/12 - FamRZ 2013, 1214; vom 17. März 2004 - XII ZB 192/02 - NJW
2004, 2022 und vom 12. Dezember 2012 - XII ZB 190/12 - FamRZ 2013, 369).
4
Im vorliegenden Fall war die Frage, bei welchem Gericht nach der bis
zum 31. Dezember 2012 geltenden Rechtslage das Verfahrenskostenhilfegesuch für eine beabsichtigte Beschwerde einzureichen war, umstritten, was das
Oberlandesgericht nicht verkannt hat (vgl. nunmehr Senatsbeschluss vom
17. Juli 2013 - XII ZB 700/12 - zur Veröffentlichung bestimmt). Demnach hätte
es die Verfahrenskostenhilfe nicht wegen der Einreichung des Gesuchs beim
Amtsgericht verweigern dürfen.
5
2. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, zumal sich die Erfolgsaussicht der Anträge nicht ausschließen lässt. Da neben der Erfolgsaussicht
der Anträge noch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehe-
-4-
gatten zu überprüfen sind, ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Dose
Vézina
Günter
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Fulda, Entscheidung vom 26.05.2011 - 44 F 308/09 -UEUK- OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 08.08.2011 - 2 UF 299/11 -