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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZB 138/12
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vom
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31. Juli 2013
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in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2013 durch den Vorsitzenden
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Richter
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Dose,
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die
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Richterin
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Dr.
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Vézina
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und
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die
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Richter
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Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger
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beschlossen:
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Dem Antragsteller wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts
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Hamm vom 10. August 2010, ergänzt durch den Beschluss vom
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17. Dezember 2010, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
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Die Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss wird
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zurückgewiesen.
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Wert: 2.880 €
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Gründe:
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I.
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1
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Der minderjährige Antragsteller hat für einen Antrag auf Kindesunterhalt
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gegen die Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe beantragt. Die Antragsgegnerin bezog bereits vor Einleitung des Verfahrens Leistungen nach dem SGB II
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(Grundsicherung für Arbeitsuchende), daneben erzielt sie aus Berufstätigkeit
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monatlich 400 €, von denen ihr 160 € nicht auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende angerechnet worden sind. Der Antragsteller hat die
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Meinung vertreten, dass der Antragsgegnerin auch ihr weiteres Erwerbsein-
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kommen von 240 € nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II (nunmehr § 11 b
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Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II) anrechnungsfrei zu belassen sei, wenn sie an ihn
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Unterhalt zahle.
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Das Amtsgericht hat die Verfahrenskostenhilfe abgelehnt. Die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
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Auf Anhörungsrüge des Antragstellers hat es die Rechtsbeschwerde zugelassen, mit welcher dieser die Verfahrenskostenhilfebewilligung weiterverfolgt.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft
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und auch sonst zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
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1. Allerdings hat das Oberlandesgericht in unzulässiger Weise die Beantwortung einer rechtsgrundsätzlichen Frage in das Verfahrenskostenhilfeverfahren verlagert.
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Ist das Beschwerdegericht in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren der
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Auffassung, dass die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung von der Klärung einer in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte
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umstrittenen und höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage abhängt,
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muss es dem Beschwerdeführer beim Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen insoweit Verfahrenskostenhilfe bewilligen, und zwar auch dann, wenn
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es die Auffassung vertritt, dass die Rechtsfrage zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden ist (Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2013 - XII ZB 624/12 zur Veröffentlichung bestimmt; vom 17. März 2004 - XII ZB 192/02 - NJW 2004,
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2022 und vom 12. Dezember 2012 - XII ZB 190/12 - FamRZ 2013, 369). Das
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gilt ebenso, wenn das Beschwerdegericht auf eine Anhörungsrüge die Rechtsbeschwerde nachträglich zulässt, nachdem es erkannt hat, dass es sich um
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eine noch nicht geklärte Rechtsfrage handelt.
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Die Begründung des Beschwerdegerichts, die Verfahrenskostenhilfebewilligung sei nicht der gebotene Weg, weil es sich dabei um einen zeitraubenden Umweg handele, verkehrt nicht nur den von ihm erkannten Grundsatz in
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sein Gegenteil, sondern verkennt auch, dass der Bundesgerichtshof als
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Rechtsbeschwerdegericht - abgesehen von spezifischen Fragen des Verfahrenskostenhilfeverfahrens - zur Klärung materieller Grundsatzfragen im Verfahrenskostenhilfeverfahren ebenfalls nicht berufen ist.
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2. Die Rechtsbeschwerde ist dennoch zurückzuweisen. Der Senat hat
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die Rechtsfrage, ob sich die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners
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durch die Titulierung des Unterhalts und den darauf folgenden Bezug von (höheren) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhöhen lässt, inzwischen durch Beschluss vom 19. Juni 2013 (XII ZB 39/11 - zur Veröffentlichung
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bestimmt) geklärt. Der Beschluss des Oberlandesgerichts steht damit im Einklang.
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Auch der Umstand, dass dem Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragstellers bei Bewilligungsreife hätte entsprochen werden müssen, führt nach geklärter Rechtslage wegen der fehlenden Erfolgsaussicht in der Hauptsache
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nicht zur nachträglichen Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe (vgl. Senatsbeschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 391/10 - FamRZ 2012, 964 Rn. 15 mwN).
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Dose
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Vézina
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Günter
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Klinkhammer
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Nedden-Boeger
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Vorinstanzen:
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AG Soest, Entscheidung vom 19.03.2010 - 16 F 52/10 OLG Hamm, Entscheidung vom 10.08.2010 - II-7 WF 93/10 -
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