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BUNDESGERICHTSHOF
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XII ZB 106/01
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BESCHLUSS
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vom
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17. Oktober 2001
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in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2001 durch
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den
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Vorsitzenden
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Richter
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Dr.
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Blumenröhr
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und
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die
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Richter
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Gerber,
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Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt
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beschlossen:
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Auf die Rechtsmittel der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz werden der Beschluß des 26. Zivilsenats
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- zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom
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19. April 2001 aufgehoben und Nr. 2, 2. Absatz des Entscheidungssatzes des Endurteils des Amtsgerichts - Familiengericht Freyung vom 14. Februar 2001 teilweise abgeändert und wie folgt
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neu gefaßt:
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Von dem Versicherungskonto Nr. ...
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des Antrags-
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stellers bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz werden auf das Versicherungskonto Nr. ...
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der Antragsgegnerin bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 37,83 DM, bezogen auf den 30. Juni 2000, übertragen.
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Der Monatsbetrag der zu übertragenden Anwartschaften ist in
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Entgeltpunkte umzurechnen.
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Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien
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je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden in diesen Verfahren nicht erstattet.
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Beschwerdewert: 1.000 DM.
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Gründe:
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I.
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Die am 23. Dezember 1966 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf
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den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 20. Juli 2000 zugestellten Antrag des
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Ehemanns (Antragsteller) durch Verbundurteil vom 14. Februar 2001 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 18. April 2001) und der Versorgungsausgleich
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geregelt.
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Während der Ehezeit (1. Dezember 1966 bis 30. Juni 2000; § 1587
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Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten nach den tatrichterlichen Feststellungen
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jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der
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Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (weitere Beteiligte, LVA),
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und zwar die am 10. Juni 1947 geborene Ehefrau in Höhe von 109,75 DM und
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der am 7. Juni 1943 geborene Ehemann in Höhe von 2.024,89 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. Juni 2000. Zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit bezog der Ehemann eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von
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2.304,10 DM. Daneben bezieht er eine Versorgung der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG in Höhe von 136 DM monatlich, die auf Anwartschaften beruht, die in der Ehezeit erworben wurden.
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Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es
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Rentenanwartschaften des Ehemanns bei der LVA in Höhe von monatlich
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957,57 DM, bezogen auf den 30. Juni 2000, auf das Versicherungskonto der
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Ehefrau bei der LVA übertragen hat. Außerdem hat es - im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, § 1587 b Abs. 1 BGB - von
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dem Versicherungskonto des Ehemanns bei der LVA weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 44,57 DM, bezogen auf den 30. Juni 2000, auf
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das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA übertragen. Für die Umrechnung der statischen Betriebsrente des Ehemanns in eine dynamische Anwartschaft hat es deren Barwert nicht nach der Barwertverordnung, die es für verfassungswidrig erachtet, sondern unter Bezugnahme auf in der Literatur veröffentlichte "Ersatztabellen" mit 19.420,80 DM ermittelt und es auf dieser Grundlage in eine dynamische Anwartschaft in Höhe von monatlich 89,14 DM umgerechnet.
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Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die LVA gerügt, das
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Amtsgericht habe bei der Umrechnung der statischen Anwartschaften nicht von
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der zwingend angeordneten Anwendung der Barwertverordnung absehen dürfen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen
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richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der LVA, mit der sie weiterhin
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die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt.
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II.
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Die weitere Beschwerde ist begründet.
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1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Barwertverordnung sei
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verfassungswidrig, weil sie zu einer übermäßigen Abwertung der mit ihr bewerteten Anrechte führe und daher den Gleichheitssatz verletze. Dies beruhe
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darauf, daß die Barwertverordnung auf veralteten biometrischen Rechnungsgrundlagen beruhe, eine etwaige Hinterbliebenenversorgung bei der Barwertbildung unberücksichtigt bleibe und die Dynamik der gesetzlichen Rente und
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der Beamtenversorgung immer wesentlich unter dem Rechnungszins der Barwertverordnung von 5,5 % liege. Deshalb seien anstelle der Tabellen der Barwertverordnung die im Jahre 2000 veröffentlichten "Ersatztabellen" (Glockner/
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Gutdeutsch FamRZ 2000, 270, 271) für die Barwertermittlung heranzuziehen.
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Dies habe das Amtsgericht korrekt getan.
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2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
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Der erkennende Senat hat mit Beschluß vom 5. September 2001 entschieden, daß die Gerichte bei der Ermittlung der Barwerte für statische und
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teildynamische Anwartschaften grundsätzlich auch weiterhin an die Barwertverordnung und deren Tabellen gebunden sind; auf "Ersatztabellen" kann nicht
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zurückgegriffen werden (Senatsbeschluß vom 5. September 2001 - XII ZB
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121/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Auf diesen Beschluß, dessen Abdruck beigefügt wird, wird verwiesen.
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3. Danach können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand
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haben. Der Senat kann anhand der vom Tatrichter zugrunde gelegten Versorgungsauskünfte, gegen die von seiten der Beteiligten keine Einwände erhoben
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wurden und auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind, selbst entscheiden.
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a) Auf seiten des Ehemanns sind in der Ehezeit erworbene Anwartschaften bei der LVA auf eine Regelaltersrente in Höhe von 2.024,89 DM in
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den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Denn der vom Ehemann bezogenen
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Erwerbsunfähigkeitsrente liegt eine geringere Anzahl an Entgeltpunkten zugrunde als der in Zukunft zu zahlenden Altersrente (vgl. Senatsbeschluß vom
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11. April 1984 - IVb ZB 876/80 - FamRZ 1984, 673 für den umgekehrten Fall).
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Daneben ist die Versorgung bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG in Höhe der zum Ende der Ehezeit bereits bezogenen Rente von
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136 DM monatlich, entsprechend einer Jahresrente von 1.632 DM, zu berücksichtigen (BR-Drucks. 191/77 S. 19), deren Anwartschaften während der Ehezeit erworben wurden. Es ist nicht damit zu rechnen, daß diese unbefristet ge-
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zahlte Rente bis zum Eintritt in den Ruhestand entfällt. Da der Wert der Versorgung nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der
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gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung, ist der ehezeitlich erworbene Anteil der Versorgung gemäß § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine
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dynamische Rente umzurechnen. Dies geschieht, indem zunächst der Barwert
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des im Anwartschafts- und Leistungsstadium statischen Anrechts, das für den
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Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist, nach Tabelle 7 BarwertVO ermittelt wird.
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Bei dem anzuwendenden Barwertfaktor von 10,1 (Alter des Ehemanns
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zum Ende der Ehezeit: 57 Jahre) ergibt sich ein Barwert von 16.483,20 DM.
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Zur Umrechnung in ein dynamisches Anrecht wird dieser Betrag fiktiv in die
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gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Der Betrag wird daher mit dem für
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das Ende der Ehezeit geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte umgerechnet, diese sodann mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts nach § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine Rente der gesetzlichen
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Rentenversicherung. Dies ergibt eine dynamisierte Rente von monatlich
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75,66 DM (16.483,20 DM x 0,0000950479 ⇒ 1,5667 Entgeltpunkte x 48,29 DM
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= 75,66 DM). Der Ehemann hat daher während der Ehezeit insgesamt Anwartschaften in Höhe von monatlich 2.100,55 DM erworben.
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Auf seiten der Ehefrau sind in der Ehezeit erworbene Anwartschaften bei
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der LVA in Höhe von monatlich 109,75 DM zu berücksichtigen.
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b) Dementsprechend ist gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB der Ehemann, der
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die werthöheren Anwartschaften erworben hat, in Höhe von 995,40 DM
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[(2.100,55 DM - 109,75 DM) : 2] ausgleichspflichtig. Bezüglich der bei der LVA
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erworbenen Anwartschaften hat das Familiengericht richtig das Rentensplitting
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nach § 1587 b Abs. 1 BGB in Höhe von 957,57 DM durchgeführt.
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c) Das Anrecht des Ehemanns auf eine betriebliche Altersversorgung
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richtet sich gegen einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger, der die Realteilung nicht zuläßt. Es unterliegt daher grundsätzlich
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dem schuldrechtlichen Ausgleich nach § 2 VAHRG. Anstelle des schuldrechtlichen Ausgleichs kann jedoch nach § 3 b Nr. 1 VAHRG bis zur Höhe von 2 %
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des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maßgebenden Bezugsgröße (§ 18 SGB IV), hier 89,60 DM, ein anderes vor oder während
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der Ehe erworbenes Anrecht des Verpflichteten, das seiner Art nach durch
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Übertragung oder Begründung von Anrechten ausgeglichen werden kann, zum
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Ausgleich herangezogen werden. Der Ausgleich erfolgt daher im Wege des
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erweiterten Splittings nach § 3 b Nr. 1 VAHRG in Höhe von 37,83 DM monatlich (75,66 DM : 2), bezogen auf den 30. Juni 2000.
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d) Der Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB von 3.133,73 DM ist
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nicht überschritten. Die übertragenen Rentenanwartschaften sind nach
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§ 1587 b Abs. 6 BGB in Entgeltpunkte umzurechnen.
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