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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZA 27/03
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vom
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21. Juli 2004
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004 durch die
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Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,
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Dr. Ahlt und Dose
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beschlossen:
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Die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2004 gegen den Prozeßkostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde
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verweigernden Senatsbeschluß vom 23. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
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Gründe:
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Es kommt nicht darauf an, ob die Antragstellerin ihre wirtschaftlichen
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Verhältnisse nunmehr durch die nachgereichten Unterlagen hinreichend dargelegt hat.
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Prozeßkostenhilfe kann ihr auch deshalb nicht gewährt werden, weil die
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beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Ein
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Zulassungsgrund ist nicht gegeben. Insbesondere ist die von der Antragstellerin
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als grundsätzlich bezeichnete Frage, ob gegenüber dem Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhenden Gegenforderung ausgeübt werden
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kann, höchstrichterlich im Sinne der anzufechtenden Entscheidung geklärt (vgl.
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BGH, Urteil vom 28. Juni 1983 - VI ZR 285/81 - NJW 1983, 2438 f. m.w.N.).
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Hahne
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Sprick
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Ahlt
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Wagenitz
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Dose
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