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No EOL
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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XI ZR 32/16
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Verkündet am:
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15. November 2016
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Herrwerth,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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BGB §§ 765, 138 Bb
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Zur Widerlegung der Vermutung der Sittenwidrigkeit der Mithaftungserklärung
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bei Vorliegen einer krassen finanziellen Überforderung des mitverpflichteten
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Ehepartners.
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BGH, Urteil vom 15. November 2016 - XI ZR 32/16 - OLG Schleswig
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LG Kiel
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ECLI:DE:BGH:2016:151116UXIZR32.16.0
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im
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schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 13. Oktober 2016 eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ellenberger,
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die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und
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Dr. Derstadt
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des
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Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom
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24. September 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als
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ihre Berufung gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 23. Januar 2015 zurückgewiesen worden ist.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
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und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens
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und die durch die Wiedereinsetzung entstandenen Kosten, an das
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Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die Klägerin wendet sich gegen ihre Inanspruchnahme aus einer Mithaftungserklärung für die Rückzahlung eines Darlehens und aus einem notariellen
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Schuldanerkenntnis sowie gegen die Vollstreckung aus einer notariellen Unterwerfungserklärung.
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Die Klägerin und ihr am 4. Juni 2012 verstorbener Ehemann waren je zur
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Hälfte Miteigentümer eines Einfamilienhauses in K
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. Der Ehemann
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besaß außerdem als Alleineigentümer ein Mehrfamilienhaus in L.
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ein Grundstück in G.
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und
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. Zur Finanzierung des von ihm geplanten Bau-
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vorhabens auf dem Grundstück in G.
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, eines Mehrfamilienhauses mit
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sechs Wohneinheiten, beantragte der Ehemann der Klägerin bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) Ende November 1993 eine
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Förderung im Rahmen des Wohnungsbauprogramms Sachsen-Anhalt, die die
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Beklagte mit Bescheid vom 5. Juli 1994 bewilligte. Die Förderung bestand in der
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Gewährung des streitgegenständlichen Darlehens über 560.300 DM, das mit
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jährlich 1% zu tilgen, jedoch erst ab August 2010 in Höhe von 8% p.a. zu verzinsen war, und eines (verlorenen) Aufwendungszuschusses in Höhe von
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213.940,80 DM. Ferner hatte der Ehemann der Klägerin Eigenmittel über
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197.700 DM zu investieren. Zudem nahm er bei der Sparkasse L.
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, der
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damaligen Arbeitgeberin der Klägerin, zur Baufinanzierung des Objekts ein weiteres Darlehen über 515.000 DM auf, so dass die gesamten Investitionskosten
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ca. 1,5 Mio. DM betrugen.
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Der Darlehensvertrag zwischen dem Ehemann der Klägerin und der Beklagten wurde am 20. Dezember 1994/17. Januar 1995 unterzeichnet. Vor Auszahlung der ersten Darlehensrate legte der Ehemann der Klägerin gegenüber
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der Beklagten seine Vermögensverhältnisse und diejenigen der Klägerin offen.
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Nach Auszahlung der ersten Darlehensrate unterzeichnete auf Verlangen der
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Beklagten auch die Klägerin den Darlehensvertrag. Mit Schreiben vom 17. Mai
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1995 teilte die Beklagte dem Ehemann der Klägerin mit, die erste Darlehensrate
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nur ausnahmsweise ausgezahlt zu haben, obwohl die Auszahlungsvoraussetzungen noch nicht vorgelegen hätten. Zugleich forderte sie ein notariell beurkundetes Schuldanerkenntnis der Klägerin, das diese am 15. Juni 1995 über
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einen Betrag von 560.300 DM abgab. Daneben wurde an dem Grundstück in
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G.
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in Abteilung III des Grundbuchs unter Nummer 2 zugunsten der
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Beklagten eine Grundschuld über 560.300 DM nebst Zinsen eingetragen, die
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einer zugunsten der Sparkasse L.
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bewilligten Grundschuld über
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515.000 DM nebst Zinsen nachrangig war. Im August 2006 vereinbarte der
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Ehemann der Klägerin mit der Beklagten eine Herabsetzung des für das Baudarlehen zu zahlenden Zinssatzes bis Ende des Jahres 2015 auf 2,5% p.a.
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Zum Zeitpunkt des Todes des Ehemanns der Klägerin valutierte das Darlehen
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der Beklagten noch mit 239.000 €.
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Nach dem Tod ihres Ehemanns schlugen die Klägerin und die gemeinschaftlichen Kinder die Erbschaft aus, weshalb ein Nachlasspfleger bestellt
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wurde, der infolge Überschuldung des Nachlasses Insolvenzantrag stellte. Mit
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Schreiben vom 19. März 2013 kündigte die Beklagte das Darlehen und forderte
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die Klägerin zur Zahlung von 248.652,34 € auf. Zugleich kündigte sie für den
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Fall der Nichtzahlung die Zwangsvollstreckung an. Die Insolvenzverwalterin
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veräußerte das Einfamilienhaus und das Haus in L.
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. Dabei wurde das
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Einfamilienhaus zu einem Preis von 245.000 € verkauft, wovon die noch bestehenden Belastungen in Höhe von 110.000 € abgelöst wurden. Mit dem übrigen
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Erlös wurden teilweise Verbindlichkeiten des Ehemanns gegenüber der Sparkasse L.
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getilgt. Für das Mehrfamilienhaus in G.
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ergaben sich
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zunächst Verwertungsschwierigkeiten; es wurde im Juli 2013 im Einvernehmen
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mit der Beklagten zu einem Kaufpreis von 158.000 € veräußert.
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Mit der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass der Beklagten
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gegen sie weder aus dem Darlehensvertrag vom 20. Dezember 1994/17. Januar 1995 noch aus dem Schuldanerkenntnis vom 15. Juni 1995 Ansprüche
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zustehen würden und dass die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 15. Juni 1995 unzulässig sei. Sie macht unter anderem geltend, dass
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Darlehensvertrag und Schuldanerkenntnis wegen finanzieller Überforderung
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sittenwidrig und nichtig seien. Hierzu trägt die am 23. März 1951 geborene Klägerin vor, im Jahr 1994 ein monatliches Nettoeinkommen von 2.430 DM erzielt
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und im Übrigen über kein ausreichendes Vermögen zur Abdeckung des Darlehens verfügt zu haben.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage lediglich insoweit stattgegeben, als es
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die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 15. Juni 1995 für
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unzulässig erklärt hat, soweit sie 231.300 € übersteigt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision ist begründet. Sie führt, soweit das Berufungsgericht die
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Berufung der Klägerin zurückgewiesen hat, zur Aufhebung des angefochtenen
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Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I.
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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit
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für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
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Die Klage sei im Wesentlichen unbegründet, weil der Beklagten gegen
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die Klägerin ein Anspruch auf Zahlung der noch offenen Darlehensvaluta zustehe. Die Klägerin sei zwar nicht - neben ihrem Ehemann - Mitdarlehensnehmerin, sondern lediglich Mithaftende gewesen, weil sie kein eigenes Interesse
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an der Kreditaufnahme gehabt habe. Auch habe die Klägerin die Mithaftung
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nach den Maßgaben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs finanziell
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krass überfordert, so dass die Voraussetzungen des § 138 BGB in objektiver
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Hinsicht vorliegen würden; denn der Klägerin sei es mit ihrem auf das Jahr
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2011 zu prognostizierenden monatlichen Nettoeinkommen von 1.602,08 € nicht
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möglich gewesen, die Zinslast für das dann mit 8% p.a. zu verzinsende Darlehen, das in diesem Jahr planmäßig noch mit 243.505,29 € valutiert gewesen
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wäre, zu erbringen. Sie hätte auch mit ihrem Vermögen, das sich auf maximal
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187.644,12 € belaufen habe, die jährliche Zinslast von 19.485,24 € nicht erbringen können.
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Der Beklagten sei es aber gelungen, die aus der krassen finanziellen
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Überforderung herrührende Vermutung, die Beklagte habe die emotionale Verbundenheit der Klägerin zu ihrem Ehemann ausgenutzt, zu widerlegen. Nach
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den Feststellungen des Landgerichts habe die Beklagte im Zeitpunkt der Abgabe der Mithaftungserklärung davon ausgehen dürfen, dass die Leistungsfähigkeit der Klägerin gegeben gewesen sei. Diese habe nach dem unbestrittenen
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Vortrag der Beklagten entsprechend den Angaben ihres Ehemanns über eigene
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Vermögenswerte von 30.000 DM verfügt und weitere Geldanlagen von deutlich
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über 200.000 DM zuzüglich des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Einfamilienhaus in K.
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besessen. Ernstliche Zweifel daran bestünden nicht.
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Darüber hinaus habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass sie im Hinblick
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auf die Gesamtinvestitionssumme von 1,5 Mio. DM durch die auf dem Grundstück in G.
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eingetragene zweitrangige Grundschuld hinreichend gesi-
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chert sei. Aufgrund dessen würde bereits damit eine krasse finanzielle Überforderung der Klägerin ausscheiden. Zumindest habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin nur in geringem Maße in Anspruch genommen
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werden würde.
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Davon abgesehen stehe fest, dass die Beklagte nicht davon ausgegangen sei, die Klägerin unterzeichne den Darlehensvertrag aus emotionaler Ver-
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bundenheit. Vielmehr habe sie annehmen dürfen, dass die Klägerin die Auszahlung der ihrem Ehemann zugesagten Subventionen habe erreichen wollen, die
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im wirtschaftlichen Ergebnis auch ihr zugutegekommen wären. Die Auszahlung
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der Fördermittel sei nach den Förderbedingungen von ihrer Mithaftung abhängig gewesen. Schließlich habe die Beklagte die Vermutung auch deshalb widerlegt, weil die auf das Darlehen zu leistenden Zinsen bei Eingehung der Mithaftung noch nicht endgültig festgestanden hätten. Die Beklagte sei nämlich nach
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Maßgabe des öffentlichen Rechts verpflichtet gewesen, die Zinsen den Marktbedingungen anzupassen. Dies sei vorliegend im August 2006 auch erfolgt,
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indem der Zinssatz auf 2,5% p.a. abgesenkt und damit die monatliche Zinslast
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auf 507,30 € vermindert worden sei.
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Die Klage sei lediglich in Bezug auf die Vollstreckungsgegenklage zu einem kleinen Teil begründet, soweit nämlich die Vollstreckung über einen Betrag
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von 231.300 € hinausgehe. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass das Darlehen
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nur noch mit 239.000 € valutiert gewesen sei und sich die Beklagte darauf einen Veräußerungserlös von 7.700 € anrechnen lassen müsse. Insoweit müsse
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sich diese an ihrem wechselnden Vorbringen in erster und zweiter Instanz festhalten lassen.
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II.
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Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung in einem
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wesentlichen Punkt nicht stand.
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1. Im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht allerdings zutreffend angenommen, dass die Klägerin keine echte Mitdarlehensnehmerin, sondern Mithaftende ist.
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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hängt
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die rechtliche Qualifizierung der von dem Ehepartner oder Angehörigen des
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Darlehensnehmers übernommenen Verpflichtung als eigene Darlehensschuld
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oder als reine Mithaftung davon ab, ob der Ehepartner oder Angehörige nach
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dem maßgeblichen Willen der Beteiligten als gleichberechtigter Vertragspartner
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neben dem Darlehensnehmer einen Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta haben und im Gegenzug gleichgründig zur Rückzahlung des Darlehens
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verpflichtet sein oder aber ob er ausschließlich zu Sicherungszwecken mithaften und damit eine ihn einseitig belastende Verpflichtung übernehmen sollte. Zu
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den bei der Ermittlung des wirklichen Parteiwillens zu beachtenden Auslegungsgrundsätzen gehören insbesondere die Maßgeblichkeit des Vertragswortlauts als Ausgangspunkt jeder Auslegung und die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner (vgl. nur Senatsurteile vom 25. Januar 2005
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- XI ZR 325/03, WM 2005, 418, 419 und vom 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07, WM
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2009, 1460 Rn. 14 mwN).
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b) Der Wortlaut des vorformulierten Darlehensvertrages spricht zwar dafür, dass die Klägerin echte Mitdarlehensnehmerin ist. Die Bezeichnung als
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"Darlehensnehmerin" deutet für sich genommen darauf hin, dass der Darlehensvertrag mit ihr und ihrem verstorbenen Ehemann gemeinsam geschlossen
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wurde. Dem Wortlaut ist aber angesichts der Stärke der Verhandlungsposition
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der kreditgewährenden Bank und der allgemein üblichen Verwendung von Vertragsformularen grundsätzlich weniger Bedeutung beizumessen als sonst (Senatsurteile vom 25. Januar 2005 - XI ZR 325/03, WM 2005, 418, 419 und vom
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16. Juni 2009 - XI ZR 539/07, WM 2009, 1460 Rn. 15 mwN). Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats ist als Mitdarlehensnehmer daher
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ungeachtet der konkreten Vertragsbezeichnung in aller Regel nur derjenige anzusehen, der für den Darlehensgeber erkennbar ein eigenes sachliches
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und/oder persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hat sowie im Wesentli-
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chen gleichberechtigt über die Auszahlung bzw. Verwendung der Darlehensvaluta bzw. bestimmter Teile davon mitentscheiden darf (Senatsurteile aaO).
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Ein solches Interesse an der Kreditaufnahme hatte die Klägerin nicht.
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Nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsschließenden diente das
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Darlehen über 560.300 DM ausschließlich zur Finanzierung des Bauvorhabens
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auf dem im Alleineigentum des Ehemanns der Klägerin stehenden Grundstück
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in G.
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und ist ausschließlich dazu verwandt worden. Dass die Klägerin
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gleichwohl über die Auszahlung und Verwendung der Darlehensvaluta oder
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Teilen davon als im Wesentlichen gleichberechtigte Vertragspartei mitbestimmen durfte und von einem solchen Recht ganz oder teilweise Gebrauch gemacht hat, ist nicht ersichtlich. Der Verwendungszweck, d.h. die Finanzierung
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des Bauvorhabens des Ehemanns der Klägerin, war bereits im Darlehensvertrag festgelegt. Zwar mag die Errichtung des Mehrfamilienhauses in G.
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auch der Erzielung von Mieteinkünften und steuerlichen Vorteilen sowie der
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privaten Altersvorsorge gedient haben. Anders als die Revisionserwiderung mit
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ihrer Gegenrüge geltend macht, spricht dies aber nicht für eine gleichberechtigte Mitdarlehensnehmerschaft, sondern allenfalls für einen mittelbaren Vorteil
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der Klägerin aus der Kreditaufnahme (vgl. Senatsurteile vom 28. Mai 2002
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- XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1650 f. und vom 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07,
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WM 2009, 1460 Rn. 16).
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2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts überforderte die Mithaftungsübernahme die Klägerin von Anfang an finanziell in krasser Weise.
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Dies ist von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen worden, so dass davon für das Revisionsverfahren auszugehen ist.
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3. Dagegen hält die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe
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die tatsächliche Vermutung, dass die Klägerin die ruinöse Mithaftung aus emo-
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tionaler Verbundenheit mit ihrem Ehemann übernommen und die Beklagte dies
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in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat, widerlegt, den Angriffen der Revision nicht stand.
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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist - was das Berufungsgericht im Ausgangspunkt auch nicht verkannt hat - bei Vorliegen einer
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krassen finanziellen Überforderung des Mitverpflichteten ohne Hinzutreten weiterer Umstände im Wege einer tatsächlichen Vermutung von der Sittenwidrigkeit der Mithaftungserklärung auszugehen, wenn der Hauptschuldner dem Mithaftenden persönlich besonders nahe steht, wie dies im Verhältnis zwischen
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Ehegatten und damit auch hier der Fall ist. Dann kann nach der allgemeinen
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Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass der Mithaftende die ihn
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vielleicht bis an das Lebensende übermäßig finanziell belastende Personalsicherheit allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner gestellt
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und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (vgl. nur
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Senatsurteile vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 121/02, BGHZ 156, 302, 307, vom
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25. Januar 2005 - XI ZR 28/04, WM 2005, 421, 422 und vom 25. April 2006
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- XI ZR 330/05, FamRZ 2006, 1024, 1025). Es handelt sich hierbei um eine tatsächliche Vermutung, die der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Gläubiger zu widerlegen hat (vgl. nur Senatsurteil vom 24. November 2009 - XI ZR
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332/08, WM 2010, 32 Rn. 20 mwN).
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b) Nach diesen Maßgaben hält die angefochtene Entscheidung der
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rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Begründung des Berufungsgerichts ist
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in mehrfacher Hinsicht von Rechtsfehlern beeinflusst.
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aa) Mit Erfolg beanstandet die Revision die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte durfte davon ausgehen, dass eine Inanspruchnahme der
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Klägerin im Hinblick auf die zu Gunsten der Beklagten auf dem Grundstück in
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G.
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lastende zweitrangige Grundschuld allenfalls zu einem solch gerin-
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gen Teil erfolgen würde, dass damit deren finanzielle Leistungsfähigkeit nicht
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überfordert würde.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind anderweitige Sicherheitsleistungen des Kreditnehmers - vor allem dingliche Sicherheiten - im Rahmen der Wirksamkeitsprüfung finanziell übermäßig belastender Bürgschaften
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oder Schuldbeitritte zu berücksichtigen, wenn sie das Haftungsrisiko des Betroffenen in rechtlich gesicherter Weise auf ein vertretbares Maß beschränken.
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Nach dem Willen verständiger Parteien darf den finanziell krass überforderten
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Bürgen oder Mithaftenden jedoch mit Rücksicht auf die weitere Sicherheit allenfalls eine seine finanzielle Leistungsfähigkeit nicht übersteigende und damit von
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§ 138 Abs. 1 BGB nicht erfasste "Ausfallhaftung" treffen (vgl. nur Senatsurteile
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vom 14. November 2000 - XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37, 44 und vom 16. Juni
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2009 - XI ZR 539/07, WM 2009, 1460 Rn. 21 mwN). Dazu muss gewährleistet
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sein, dass der Kreditgeber ihn erst nach einer ordnungsgemäßen Verwertung
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der anderen Sicherheit in Anspruch nimmt. Dies ist vorliegend nach den vertraglichen Regelungen nicht der Fall. Davon abgesehen wird die krasse finanzielle Überforderung der Klägerin durch die Grundschuld hier zudem deshalb
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nicht beseitigt, weil die Grundschuld - was das Berufungsgericht übersehen
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hat - nach § 10 Abs. 1 des Darlehensvertrags vom 20. Dezember 1994/17. Januar 1995 nicht nur zur Sicherung des streitgegenständlichen Darlehens, sondern auch aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der Beklagten gegen
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den Ehemann der Klägerin diente (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2009 - XI ZR
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539/07, aaO Rn. 22 mwN).
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Diese Umstände waren der Beklagten bekannt, so dass unter diesen
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Gesichtspunkten - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - eine Widerlegung der tatsächlichen Vermutung nicht in Betracht kommt. Aufgrund dessen
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kommt es auf die Werthaltigkeit der Grundschuld nicht mehr an. Soweit das
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Berufungsgericht in diesem Zusammenhang allerdings von der Summe der Investitionen von ca. 1,5 Mio. DM auf einen nämlichen Grundstückswert schließt,
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ist dies ohne konkrete Feststellungen zum Wert nicht haltbar.
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bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durfte die Beklagte
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im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse der Klägerin auch nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass diese über die in dem Schreiben ihres Ehemanns
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vom 30. März 1995 angegebenen Vermögenswerte verfügte. Für eine solche
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Annahme fehlt es - wie die Revision zu Recht rügt - an entsprechenden Feststellungen des Berufungsgerichts.
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Nach der Rechtsprechung des Senats wird die tatsächliche Vermutung
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einer verwerflichen Gesinnung des Gläubigers nicht ohne weiteres dadurch widerlegt, dass Wertangaben des Bürgen oder Mithaftenden in einer in zeitlichem
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Zusammenhang mit dem Abschluss des Bürgschaftsvertrags bzw. der Mithaftungserklärung erteilten Selbstauskunft seine objektiv krasse finanzielle Überforderung nicht erkennen lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. April 2014
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- XI ZR 276/13, WM 2014, 989 Rn. 21 mwN). Den (subjektiven) Vorwurf der
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Sittenwidrigkeit räumen sie nur aus, wenn sie einer sorgfältigen Überprüfung
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des Gläubigers standhalten (Senatsbeschluss aaO). Für Angaben durch einen
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Dritten gilt dies erst recht.
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Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Beklagte die Angaben des Ehemanns der Klägerin der gebotenen sorgfältigen Überprüfung unterzogen hat. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Ehemann der Klägerin in
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der Selbstauskunft vom 21. Oktober 1993 die Guthaben der Klägerin bei Kreditinstituten und Bausparkassen nur mit insgesamt 30.000 DM beziffert hat, während er in dem Schreiben vom 30. März 1995 für die Klägerin und sich noch
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"weitere Geldanlagen, wie z.B. Wertpapiere ca. TDM 38, Bausparguthaben
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TDM 13, Wertpapieranteile TDM 20, Rückkaufwerte aus Lebensversicherungen
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TDM 153 und einige Kleinsparverträge" aufgeführt hat.
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cc) Soweit das Berufungsgericht die Widerlegung der tatsächlichen Vermutung für die Übernahme der Mithaftung aufgrund einer emotionalen Verbundenheit der Klägerin mit ihrem Ehemann und für das Ausnutzen dieser Lage
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durch die Beklagte ferner darauf gestützt hat, dass die Klägerin aus der Sicht
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der Beklagten den Darlehensvertrag nicht aus emotionaler Verbundenheit, sondern zwecks Auszahlung der Subvention an ihren Ehemann unterzeichnet habe, trägt dies - wie die Revision zu Recht rügt - die angefochtene Entscheidung
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ebenfalls nicht.
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Nach der Rechtsprechung des Senats kann zwar ein auf einen freien
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Willensentschluss hindeutendes und ein Handeln allein aus emotionaler Verbundenheit widerlegendes Eigeninteresse des finanziell krass überforderten
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Ehepartners an der Darlehensgewährung grundsätzlich zu bejahen sein, wenn
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er zusammen mit dem Ehepartner ein gemeinsames Interesse an der Kreditgewährung hat oder ihm aus der Verwendung der Darlehensvaluta unmittelbare
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und ins Gewicht fallende geldwerte Vorteile erwachsen (Senatsurteil vom
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14. November 2000 - XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37, 45; BGH, Urteil vom
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27. Mai 2003 - IX ZR 283/99, WM 2003, 1563, 1565). In einem solchen Fall ist
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dann auch die tatsächliche Vermutung widerlegt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai
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2003 - IX ZR 283/99, aaO).
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Ein solcher unmittelbarer Vorteil, wie insbesondere das Miteigentum an
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dem finanzierten Objekt, liegt hier aber bei der Klägerin nicht vor. Nur mittelbare
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Vorteile, wie etwa eine Verbesserung des Lebensstandards oder der Wohnverhältnisse oder die Aussicht auf eine spätere Mitarbeit im Betrieb, ändern an der
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Sittenwidrigkeit nichts (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, WM
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2002, 1649,1650 f.). Ihnen kommt daher auch für die Widerlegung der tatsächlichen Vermutung keine Bedeutung zu.
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Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gilt nichts anderes,
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wenn für den Ehepartner mit der Darlehensgewährung die Erzielung eines verlorenen Zuschusses verbunden ist und das Darlehen in den ersten 15 Jahren
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zinsfrei ist. Denn auch dabei handelt es sich im Verhältnis zur Klägerin allenfalls
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um mittelbare geldwerte Vorteile (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2005 - XI ZR
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28/04, WM 2005, 421, 423 [staatlich gefördertes Existenzgründungsdarlehen]).
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Ansonsten würde dem mithaftenden Ehepartner nur wegen der Gewährung von
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Eigenkapitalhilfen die Mitverantwortung für das Scheitern der Investitionspläne
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des anderen aufgebürdet, damit der eheliche Frieden gefährdet und der betroffene Partner allein damit einem erheblichen psychologischen Druck ausgesetzt. Dies spricht indes gerade gegen die Berücksichtigung eines verlorenen
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Zuschusses oder einer Zinsvergünstigung im Rahmen der Widerlegung der tatsächlichen Vermutung. Es versteht sich von selbst, dass staatliche Fördermaßnahmen nicht davon abhängig gemacht werden dürfen, ob ein Dritter finanzielle
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Verpflichtungen übernimmt, die er nicht erfüllen kann, die ihn andererseits aber
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für den Rest seines Lebens auf den pfändungsfreien Betrag seiner Einkünfte
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beschränken, falls er nicht die Voraussetzungen für etwaige künftige gesetzliche Entschuldungsmodelle erfüllt (vgl. Senatsurteil vom 11. März 1997 - XI ZR
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50/96, BGHZ 135, 66, 71).
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dd) Schließlich rügt die Revision zu Recht, dass es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für die Widerlegung der tatsächlichen Vermutung
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ohne Belang ist, dass die auf das Darlehen zu leistenden Zinsen bei Eingehung
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der Mithaftung noch nicht endgültig festgestanden haben. Dies gestaltet zwar
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zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. Senatsurteile vom
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- 15 -
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14. November 2000 - XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37, 42 f. und vom 11. Februar
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2003 - XI ZR 214/01, BKR 2003, 288, 289) die Prognose schwieriger, ob die
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Klägerin im Zeitpunkt des Zinsbeginns die Zinslast aus ihrem Einkommen aufbringen konnte, enthebt das Berufungsgericht aber nicht von entsprechenden
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Feststellungen, ob die Beklagte eine solche - belastbare - Prognose angestellt
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hat, die im Ergebnis dazu geführt hat, dass aus Sicht der Beklagten eine krasse
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finanzielle Überforderung der Klägerin zu verneinen gewesen wäre. Daran fehlt
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es hier.
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In diesem Zusammenhang rügt die Revision auch mit Erfolg, dass das
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Berufungsgericht bei der Berechnung der jährlichen Zinsbelastung der Klägerin
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die nach § 3 Abs. 3 des Darlehensvertrags vom 20. Dezember 1994/17. Januar
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1995 anfallenden jährlichen Verwaltungskosten übersehen und bei den Einkommensverhältnissen der Klägerin deren Eintritt in das (Vor-)Ruhestandsalter
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nicht berücksichtigt hat.
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4. Ohne Erfolg bleibt die Revision dagegen, soweit sie sich gegen die
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Auffassung des Berufungsgerichts wendet, das von der Beklagten vorformulierte abstrakte Schuldversprechen der Klägerin halte einer Inhaltskontrolle nach
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§§ 307 ff. BGB stand.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt die Übernahme der
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persönlichen Haftung ein abstraktes Schuldversprechen gemäß § 780 BGB dar.
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Auch wenn es vorformuliert in eine Grundschuldbestellungsurkunde aufgenommen ist, hält ein solches Schuldversprechen der Inhaltskontrolle nach
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§§ 307 ff. BGB stand, sofern es - wie hier in der Zweckerklärung festgelegt nicht der Sicherung fremder, sondern eigener Verbindlichkeiten des Schuldners
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dienen soll (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1991 - XI ZR 75/90, BGHZ 114, 9,
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- 16 -
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13 und vom 10. Dezember 1991 - XI ZR 48/91, WM 1992, 132). Dagegen bringt
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die Revision nichts Erhebliches vor.
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III.
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Das angefochtene Urteil ist daher im erkannten Umfang aufzuheben
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(§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache insoweit nicht zur Endentscheidung reif ist,
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ist sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
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(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird dabei Gelegenheit haben, sich auch mit den weiteren Einwänden der Parteien - insbesondere zum
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Vorliegen der krassen finanziellen Überforderung der Klägerin und der insoweit
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von der Revisionserwiderung im Schriftsatz vom 10. Mai 2016 erhobenen Gegenrüge - zu befassen.
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Ellenberger
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Grüneberg
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Menges
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Maihold
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Derstadt
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Vorinstanzen:
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LG Kiel, Entscheidung vom 23.01.2015 - 5 O 508/13 OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.09.2015 - 5 U 18/15 -
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