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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XI ZR 547/17
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vom
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21. Februar 2018
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2018:210218BXIZR547.17.0
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2018 durch den
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Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias
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sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
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beschlossen:
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Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats
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vom 9. Januar 2018 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
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Der erneute Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Antrag des Klägers auf vorläufige Einstellung der
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Zwangsvollstreckung werden zurückgewiesen.
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Gründe:
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1
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1. Die als Anhörungsrüge aufzufassende "Beschwerde" des Klägers in
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dem am 6. Februar 2018 als Telefax eingegangenen, unzutreffend auf den
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"2. September 2017" datierten Schreiben ist unbegründet, weil der Senat den
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Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3
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ZPO). Der Senat hat das Vorbringen des Klägers umfassend geprüft und für
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nicht durchgreifend erachtet.
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2. Der gleichzeitig erneut gestellte Antrag des Klägers auf Bewilligung
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von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
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31. Juli 2017 ist mit Beschluss vom 9. Januar 2018 als unzulässig verworfen
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worden.
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3
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Umstände, die eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 233 ZPO) rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Dazu hätte innerhalb der auf Antrag des Klägers bis zum
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4. Dezember 2017 verlängerten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde neben dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auch eine
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Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei
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nebst den erforderlichen Nachweisen (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4
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ZPO) vorgelegt werden müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Januar 2012
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- IX ZB 285/11, juris Rn. 5, vom 5. Februar 2013 - XI ZA 13/12, WuM 2013, 377
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Rn. 4, vom 27. August 2014 - XII ZB 394/13, juris Rn. 16, vom 14. Juli 2015
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- II ZA 29/14, juris Rn. 2, vom 18. August 2015 - VI ZA 13/15, juris Rn. 2 und
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vom 12. April 2016 - XI ZR 479/15, juris Rn. 4, jeweils mwN). Das ist nicht geschehen. Formblatt und Unterlagen, die mit dem am 6. Februar 2018 eingegangenen Telefax nachgereicht worden sind, können diese Frist nicht wahren.
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Es begründet auch keinen die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Hinderungsgrund nach § 233 ZPO, dass der Kläger nach seinem - nicht glaubhaft
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gemachten - Vortrag eine Entscheidung seiner Rechtsschutzversicherung über
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eine Deckungszusage habe abwarten wollen. Denn eine Partei, die mangels
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Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung mittellos und deswegen nicht
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in der Lage ist, ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf eigene Kosten
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durchzuführen, ist gehalten, innerhalb der zu wahrenden Frist einen diesen Umstand umfassenden, den beschriebenen Anforderungen entsprechenden Antrag
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auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einzureichen (vgl. BGH, Beschlüsse
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vom 24. November 2015 - VI ZR 567/15, WM 2016, 286 Rn. 2 und vom 20. Juli
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2016 - VIII ZR 114/16, juris Rn. 4).
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3. Der weiter gestellte Antrag des Klägers auf einstweilige Einstellung der
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Zwangsvollstreckung ist unzulässig, weil der Kläger dabei entgegen § 78 Abs. 1
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Satz 3 ZPO nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten wird (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Februar 2012 - XI ZA
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12/11, MDR 2012, 1432 Rn. 2). Unabhängig davon kann eine Einstellung der
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Zwangsvollstreckung auch sachlich nicht gewährt werden, weil - wie ausgeführt - die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers verworfen worden ist und
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eine Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist nicht in Betracht
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kommt, sodass die Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat
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(vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2016 - VIII ZR 203/16, juris Rn. 5 und
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vom 26. Juli 2017 - XI ZR 295/17, juris Rn. 2).
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Ellenberger
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Maihold
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Menges
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Matthias
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Dauber
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Vorinstanzen:
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LG Münster, Entscheidung vom 22.10.2015 - 14 O 119/15 OLG Hamm, Entscheidung vom 31.07.2017 - I-5 U 142/15 -
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