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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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XI ZR 442/10
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Verkündet am:
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6. Dezember 2011
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Herrwerth,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 6. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers sowie die
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Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp
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für Recht erkannt:
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Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats
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des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9. November 2010 wird auf
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seine Kosten zurückgewiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die Parteien streiten um Rückforderungs- und Feststellungsansprüche
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im Hinblick auf ein Darlehen zur Finanzierung der mittelbaren Beteiligung an
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einem geschlossenen Immobilienfonds.
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Der Beklagte wurde im August 2001 von einer Vermittlerin geworben,
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sich mit einer Anteilssumme von 50.000 DM zuzüglich 5% Agio an der G.
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GbR zu beteiligen. Zur Finanzierung des
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Fondsbeitritts schloss er mit der klagenden Bank am 23. August/5. September
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2001 einen Darlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag von 52.500 DM mit
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einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 8,32% und einer Zinsfestschreibung bis zum 30. August 2008. Dem Darlehensvertrag war eine vom Beklagten
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gesondert unterschriebene Widerrufsbelehrung beigefügt.
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Mit Schreiben vom 12. September 2007 unterbreitete die Klägerin dem
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Beklagten ein Angebot zur Prolongation des Darlehens bereits zum 1. Januar
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2008, wobei sie alternativ den Abschluss einer zusätzlichen Zahlungsausfallversicherung anbot. Den beiden Prolongationsangeboten war jeweils eine "Widerrufsbelehrung" beigefügt, die zusätzlich die Kennzeichnung "Anlage zur Prolongation" trug. Darüber hinaus lag dem Schreiben der Klägerin vom
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12. September 2007 eine so bezeichnete "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" an, die auszugsweise wie folgt lautet:
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"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb eines Monats ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
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Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen
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- eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und
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- die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags
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zur Verfügung gestellt wurde."
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In dem Anschreiben der Klägerin vom 12. September 2007 heißt es hierzu unter anderem:
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"Unterzeichnen Sie bitte das von Ihnen gewählte Prolongationsangebot
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… sowie die angeheftete Widerrufsbelehrung an den jeweils hierfür
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vorgesehenen Stellen und senden Sie es uns bis spätestens zum
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30.10.2007 zurück.
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…
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Losgelöst hiervon, erhalten Sie in der Anlage die Widerrufsbelehrung zu
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Ihrer ursprünglichen Vertragserklärung, verbunden mit der Bitte, diese
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zur Kenntnis zu nehmen.
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Wir würden uns freuen, wenn eines unserer Angebote Ihre Zustimmung
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findet. Ein frankierter Rückumschlag für Ihre Rückantwort liegt diesem
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Schreiben bei.
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…".
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Der Beklagte nahm keines der beiden Prolongationsangebote an, sondern erklärte mit Anwaltsschreiben vom 8. Oktober 2007 gegenüber der Klägerin den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten
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Willenserklärung.
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Die Klägerin hat Klage auf Feststellung erhoben, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag wirksam und nicht durch den Widerruf vom 8. Oktober 2007 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden sei. Insoweit haben die Parteien nach Erhebung der Widerklage den Rechtsstreit in der
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Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit seiner Widerklage begehrt
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der Beklagte in der Hauptsache die Feststellung, dass der Klägerin aus dem
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Kreditvertrag auch keine Ansprüche aus sonstigem Rechtsgrund zustehen, des
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Weiteren die Rückzahlung auf den Kreditvertrag geleisteter Beträge, die Freigabe von Sicherheiten Zug um Zug gegen das Angebot der Abtretung aller
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Rechte aus der Fondsbeteiligung sowie die Feststellung des Annahmeverzugs
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der Klägerin bezüglich dieses Angebots. Hilfsweise beantragt er, die Klägerin
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zu verurteilen an ihn 5.707,39 € überzahlte Zinsen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, sowie festzustellen, dass der Klägerin bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens nur ein Zinssatz von 4 Prozent jährlich zusteht.
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Das Landgericht hat den Hilfsanträgen bezüglich des Feststellungsverlangens in vollem Umfang sowie hinsichtlich des Zahlungsbegehrens, insoweit
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einem entsprechenden Anerkenntnis der Klägerin folgend, in Höhe eines Teilbetrages von 1.968,12 € nebst Zinsen stattgegeben und die Widerklage im Üb-
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rigen abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das
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Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen
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Revision verfolgt der Beklagte seine Widerklageanträge, soweit sie in den Vorinstanzen erfolglos geblieben sind, weiter.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision hat keinen Erfolg.
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I.
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Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in WM 2011, 114 ff.
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veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen
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ausgeführt:
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Zutreffend und von der Berufung unangegriffen habe das Landgericht
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festgestellt, dass mangels substantiierten Sachvortrags zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HWiG ein Widerrufsrecht des Beklagten nach
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dem Haustürwiderrufsgesetz ausscheide.
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Ein an keine tatbestandlichen Voraussetzungen gebundenes vertragliches Widerrufsrecht stehe dem Beklagten nicht zu. Das Schreiben der Klägerin
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vom 12. September 2007 in Verbindung mit der beigefügten Widerrufsbelehrung sei nicht als Angebot auf Einräumung eines solchen Rechts aufzufassen.
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Maßgebend für die Auslegung dieses Schreibens gemäß § 133 BGB sei der
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objektive Erklärungswert des Verhaltens der Klägerin. Das gelte auch dann,
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wenn es wie hier darum gehe, ob ein bestimmter Erklärungsakt als Willenserklärung aufzufassen sei.
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Bereits der Wortlaut des Schreibens vom 12. September 2007, wonach
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der Beklagte "die Widerrufsbelehrung zu Ihrer ursprünglichen Vertragserklärung
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verbunden mit der Bitte, diese zur Kenntnis zu nehmen", erhalten habe, spreche dafür, dass die Klägerin lediglich eine bei Abschluss des ursprünglichen
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Vertrages versäumte Handlung, nämlich die Übergabe einer - ordnungsgemäßen - Widerrufsbelehrung habe nachholen, nicht aber eine auf Einräumung
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eines vertraglichen Widerrufsrechts gerichtete Willenserklärung habe abgeben
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wollen. Die Bitte um Kenntnisnahme, mit der der Unternehmer lediglich seiner
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auch nachträglich erfüllbaren gesetzlichen Pflicht aus § 355 BGB zur Erteilung
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einer Belehrung nachkomme, könne nicht mit einem Angebot auf Einräumung
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eines vertraglichen Widerrufsrechts gleichgesetzt werden. Wolle man die nachträgliche Erteilung einer Belehrung stets zugleich als ein solches Angebot auslegen, würde an die nachträgliche Belehrung eine über die Verlängerung der
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Widerrufsfrist hinausgehende Sanktion geknüpft, die mit dem Gesetzeswortlaut
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und der Intention des Gesetzgebers nicht vereinbar sei.
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Dass die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung keinen Hinweis auf
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die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale eines Haustürgeschäfts als Voraussetzung des Widerrufsrechts enthalte, führe zu keinem anderen Verständnis. Inhaltlich seien an die nachträgliche Belehrung die gleichen Anforderungen wie
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an eine rechtzeitige zu stellen. Eine Hinweispflicht auf die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm, aus der sich das Widerrufsrecht ergebe, sei indes gesetzlich nicht vorgesehen.
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Die Begleitumstände sprächen ebenfalls gegen ein Angebot der Klägerin
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auf Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts. Indem die Klägerin ihrem
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Schreiben zwei Prolongationsangebote beigefügt habe, sei ersichtlich gewesen,
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dass sie vom Fortbestand des ursprünglichen Darlehensvertrages ausgegangen sei. Zudem sei es im allgemeinen Geschäftsverkehr gänzlich unüblich, dem
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Vertragspartner Jahre nach Abschluss eines Vertrages ohne Anlass einseitig
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ein vertragliches, an keine tatbestandlichen Voraussetzungen gebundenes Widerrufsrecht anzubieten. Für den Streitfall habe insoweit auch der Beklagte keinen vernünftigen Grund angeben können.
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Zu berücksichtigen sei schließlich auch die Interessenlage der Beteiligten. Durch die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Nachbelehrung solle der
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Unternehmer der im Falle einer fehlerhaften ursprünglichen Widerrufsbelehrung
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unbegrenzten Widerruflichkeit von Altverträgen vorbeugen und die Widerrufsfrist in Gang setzen können. Der Verbraucher solle hierdurch weder besser
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noch schlechter als im Falle einer von Anfang an ordnungsgemäßen Belehrung
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gestellt werden. Da das gesetzliche Widerrufsrecht an das Vorliegen einer
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Haustürsituation geknüpft gewesen sei, sei kein Grund ersichtlich, weshalb dieses Erfordernis bei einer nachträglichen Belehrung entfallen solle.
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Der Auffassung des Beklagten, nach Sinn und Zweck der Widerrufsbelehrung könne das Schreiben der Klägerin vom 12. September 2007 nur als
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Angebot auf Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis verstanden werden, sei nicht zu folgen. Sinn und Zweck der in § 355
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Abs. 2 BGB normierten Widerrufsbelehrung sei nicht die Einräumung eines vom
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Gesetz unabhängigen Widerrufsrechts des Verbrauchers, sondern dessen Belehrung über seine gesetzlichen Rechte. Das gelte auch für eine nachträgliche
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Belehrung. Da das Schreiben der Klägerin keine Willenserklärung in der Form
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eines Angebots auf Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts enthalte,
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komme es auf Überlegungen des Beklagten zur Frage eines geheimen Vorbehalts und einer bedingten Willenserklärung nicht an.
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Selbst wenn man die nachträgliche Widerrufsbelehrung entgegen ihrem
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objektiven Erklärungswert als Angebot auf Einräumung eines voraussetzungs-
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losen vertraglichen Widerrufsrechts auslegen wolle, könne der Beklagte im Übrigen hieraus nicht als Rechtsfolge herleiten, dass der Klägerin aus dem Darlehensvertrag weder vertragliche noch nichtvertragliche Zahlungsansprüche zustünden. Nach dem ausdrücklichen Inhalt der streitigen Widerrufsbelehrung
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seien im Falle eines Widerrufs die beiderseits empfangenen Leistungen zurück
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zu gewähren. Nach dem objektiven Empfängerhorizont könne dies nur dahingehend verstanden werden, dass nach Ausübung des vertraglich eingeräumten
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("Sonder-")Rücktrittsrechts auch der Darlehensnehmer zur Rückgewähr der
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empfangenen Leistungen verpflichtet sei. Eine Auslegung dahingehend, dass
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die kreditgebende Bank vom Verbraucher nicht die Darlehensvaluta zurückfordern, sondern lediglich die Abtretung der Forderungsbeteiligung verlangen könne, sei mit dem Wortlaut der Belehrung unvereinbar. Auch gebiete der Schutz
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des Verbrauchers keine andere Auslegung. Da es nach Auffassung des Beklagten gerade nicht um ein gesetzliches, sondern um ein vertraglich eingeräumtes
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voraussetzungsloses Widerrufsrecht gehe, komme es auf den Schutzgedanken
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der Widerrufsregelung des Haustürwiderrufsgesetzes und die damit verbundenen Widerrufsfolgen bei einem verbundenen Geschäft nicht an.
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Die knapp sechs Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages erteilte
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Nachbelehrung lasse auch nicht das kraft Gesetzes (§ 7 Abs. 2 VerbrKrG) auf
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ein Jahr beschränkte und mit Ablauf dieser Jahresfrist endgültig erloschene gesetzliche Widerrufsrecht nach § 7 Abs. 1 VerbrKrG wieder aufleben.
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II.
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Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung jedenfalls im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
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1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines gesetzlichen Widerrufsrechts nach § 1 Abs. 1 HWiG (in der vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) sind im Streitfall nicht erfüllt. Der Beklagte hat die
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Annahme des Landgerichts, sein erstinstanzlicher Vortrag zum Vorliegen einer
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Haustürsituation sei unsubstantiiert, nicht mit der Berufung angegriffen. Auch
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die Revision, die davon ausgeht, ein gesetzliches Widerrufsrecht des Beklagten
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habe zum Zeitpunkt des Schreibens der Klägerin vom 12. September 2007
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nebst der diesem beigefügten streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung "nicht
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(mehr)" bestanden, bringt insoweit nichts Gegenteiliges vor.
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2. Der Beklagte kann den am 8. Oktober 2007 erklärten Widerruf seiner
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auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung nicht mit
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Erfolg auf ein vertragliches Widerrufsrecht stützen. Ein solches Recht des Beklagten haben die Parteien, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen
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hat, nicht vereinbart. Der Abschluss einer derartigen Vereinbarung ist dem Beklagten insbesondere nicht mit dem Schreiben der Klägerin vom 12. September
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2007 nebst beigefügter "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" angeboten worden.
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a) Allerdings kann nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und
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Schrifttum ein Widerrufsrecht nicht nur von Gesetzes wegen bestehen, sondern
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grundsätzlich auch im Vereinbarungswege festgelegt werden. Danach können
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Vertragspartner - als Ausprägung der Vertragsfreiheit - ein Widerrufsrecht vertraglich vereinbaren und für die nähere Ausgestaltung sowie die Rechtsfolgen
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auf die §§ 355, 357 BGB verweisen (vgl. Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb.
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2004, § 355 Rn. 11; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., Vor § 355 Rn. 5; Bamberger/Roth/Grothe, BGB, 2. Aufl., § 355 Rn. 4; AnwK-BGB/Ring, § 355 Rn. 26;
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Godefroid, Verbraucherkreditverträge, 3. Aufl., Rn. 487; zur vertraglichen Ver-
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einbarung einer Verlängerung der Widerrufsfrist vgl. Senatsurteil vom
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13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 16 f.).
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Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 15. Oktober 1980 (VIII ZR
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192/79, WM 1980, 1386, 1387, insoweit in BGHZ 78, 248 nicht abgedruckt) offen gelassen, ob die bei unklarer Rechtslage in einen (Bierlieferungs-)Vertrag
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aufgenommene "Belehrung über das Widerrufsrecht" als Vereinbarung eines
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vertraglichen Widerrufsrechts auszulegen ist. In einem weiteren Urteil vom
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30. Juni 1982 (VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027) hat er angenommen, aus dem
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in einem auf Bargeschäfte zugeschnittenen Formularvertrag enthaltenen Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit nach dem Abzahlungsgesetz ergebe sich für
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den Kunden ein vertragliches Rücktrittsrecht. Aus dieser Entscheidung wird im
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Schrifttum gefolgert, durch die Erteilung einer Widerrufsbelehrung an den Vertragspartner, dem nach den gesetzlichen Regelungen mangels Erfüllung der
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persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen kein Widerrufsrecht zustehe, werde im Zweifel ein vertragliches Widerrufsrecht begründet (MünchKommBGB/Masuch, 5. Aufl., § 355 Rn. 58; vgl. auch Ebnet, NJW 2011, 1029,
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1030 f.; einschränkend OLG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2009 - 11 U 210/06,
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juris Rn. 121; aA Münscher, WuB I E 1.-5.03; Corzelius, EWiR 2009, 243, 244).
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Ob immer dann, wenn ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, aus
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der Erteilung einer Widerrufsbelehrung auf die Einräumung eines vertraglichen
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Widerrufsrechts geschlossen werden kann, erscheint allerdings nicht zweifelsfrei. Dies hätte nämlich zur Folge, dass es auf die Voraussetzungen des gesetzlichen Widerrufsrechts nicht mehr ankäme und die betreffenden Vorschriften
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letztlich leer liefen. Ein solches Ergebnis dürfte mit Blick auf die gesetzlichen
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Regelungen des Widerrufsrechts, die an bestimmte tatbestandliche Merkmale
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anknüpfen, zumindest Bedenken begegnen.
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b) Im Streitfall bedürfen diese Zweifel keiner abschließenden Klärung,
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weil es sich vorliegend ohnehin nicht um die erstmalige Erteilung einer Widerrufsbelehrung handelt. Vielmehr enthielt bereits der Darlehensvertrag der Parteien vom 23. August/5. September 2001 eine Widerrufsbelehrung, um deren
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Wirksamkeit die Parteien in erster Instanz gestritten haben.
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Ob die Erteilung einer - objektiv nicht erforderlichen - nachträglichen Widerrufsbelehrung als Einräumung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts verstanden werden kann, ist in Rechtsprechung und Literatur
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ebenfalls umstritten. Im Schrifttum wird teilweise angenommen, für die nachträgliche Belehrung könne insoweit nichts anderes gelten als für die Erstbelehrung (Maier, VuR 2011, 225, 226; im Ergebnis ebenso Lindner, EWiR 2011, 43,
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44; differenzierend hingegen Ebnet, NJW 2011, 1029, 1031). In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung sind mit dem hier streitgegenständlichen Anschreiben nebst Widerrufsbelehrung übereinstimmende nachträgliche Belehrungen
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der Klägerin zum Teil als Angebote auf Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechts angesehen worden (OLG Dresden, Urteil vom 28. Mai 2009 - 8 U
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1530/08, juris Rn. 27 f.; OLG Hamm, Urteil vom 27. September 2010 - 31 U
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125/09, unveröffentlicht), zum Teil ist eine solche Auslegung abgelehnt worden
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(LG Heilbronn, Urteil vom 14. Juni 2007 - 6 O 388/06, unveröffentlicht). Das
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OLG München (WM 2003, 1324, 1326 f.) hat in der von einer Bank aus Unsicherheit über die Rechtslage nachträglich erteilten Erstbelehrung über ein
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- objektiv nicht bestehendes - Widerrufsrecht keine Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts gesehen (zustimmend Godefroid, Verbraucherkreditverträge, 3. Aufl., Rn. 486 f.; Ebnet, NJW 2011, 1029, 1031; Münscher, WuB I E 1.5.03).
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c) Unter welchen Voraussetzungen ein vertragliches Widerrufsrecht gegebenenfalls auch nachträglich vereinbart werden kann, bedarf im Streitfall kei-
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ner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls das Begleitschreiben der
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Klägerin vom 12. September 2007 nebst der beigefügten "Widerrufsbelehrung
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zu Ihrer Vertragserklärung" stellt sich bei der gebotenen objektiven Auslegung
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nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen
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Widerrufsrechts dar.
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aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das seiner rechtlichen Bewertung die Grundsätze über den durch normative Auslegung zu ermittelnden objektiven Erklärungswert von Individualerklärungen zugrunde gelegt
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hat, bestimmt sich der Auslegungsmaßstab allerdings vorliegend nicht nach den
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allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB. Maßgebend ist vielmehr der für die
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Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen geltende Grundsatz der objektiven Auslegung. Auch nach diesem Maßstab erweist sich das vom Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis jedoch als zutreffend.
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(1) Vorformulierte Widerrufsbelehrungen der in Rede stehenden Art sind
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nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 16; Senatsbeschluss vom
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15. Dezember 2009 - XI ZR 141/09, juris Rn. 13; s. auch schon BGH, Urteil vom
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30. Juni 1982 - VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027) Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 BGB (früher § 1 AGBG). Bestandteil der Widerrufsbelehrung ist vorliegend zudem, wie der erkennende Senat für ein insoweit gleichlautendes Anschreiben der Klägerin nebst identischer Widerrufsbelehrung entschieden hat (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2011 - XI ZR 148/10, WM
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2011, 655 Rn. 16), der den Bezug zu der ursprünglichen Vertragserklärung herstellende Passus des Begleitschreibens ("Losgelöst hiervon, erhalten Sie in der
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Anlage die Widerrufsbelehrung zu Ihrer ursprünglichen Vertragserklärung, verbunden mit der Bitte, diese zur Kenntnis zu nehmen und zu Ihren Akten zu
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nehmen.").
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(2) Nach ständiger Rechtsprechung gilt im Zusammenhang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Grundsatz der objektiven Auslegung. Danach
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sind diese ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so
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auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter
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Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Außer Betracht zu bleiben haben dabei Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht
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ernstlich in Erwägung zu ziehen sind. Nur wenn nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden Zweifel verbleiben und mindestens
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zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB (früher § 5 AGBG) zur Anwendung (BGH, Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 14; Senatsurteil vom
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7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29, jeweils mwN).
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bb) Im Streitfall ist das Begleitschreiben der Klägerin vom 12. September
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2007 nebst der beigefügten "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung"
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aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden nicht als Angebot
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auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu
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verstehen. Diese Auslegung kann der erkennende Senat, dem die über den
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Bezirk eines Berufungsgerichts hinausgehende Verwendung der jeweils gleichlautenden Texte von Anschreiben bzw. Widerrufsbelehrung durch die Klägerin
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aus mehreren Verfahren bekannt ist, selbst vornehmen (Senatsurteil vom
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7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29 mwN).
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(1) Allerdings genügte das Schreiben der Klägerin vom 12. September
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2007 an den Beklagten nebst der beigefügten "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" - wie der erkennende Senat mit Beschluss vom 15. Februar
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2011 (XI ZR 148/10, WM 2011, 655 Rn. 14 ff.) für ein gleichlautendes An-
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schreiben der Klägerin mit identischer Widerrufsbelehrung entschieden hat nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Nachbelehrung i.S.v. § 355
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Abs. 2 Satz 1 BGB. Zum einen ist das von der Klägerin für die Widerrufsbelehrung verwendete Belehrungsformular aufgrund seiner missverständlichen Fassung objektiv geeignet, den Verbraucher - hier den Beklagten - über den Beginn
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der Widerrufsfrist nicht richtig zu informieren (Senatsbeschluss vom 15. Februar
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2011 - XI ZR 148/10, WM 2011, 655 Rn. 13 unter Hinweis auf das Senatsurteil
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vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 14 ff.). Zum anderen
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wird die Textstelle des Begleitschreibens der Klägerin, die überhaupt erst den
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Bezug zur ursprünglichen Vertragserklärung der Darlehensnehmer herstellt
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("Losgelöst hiervon …"), dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB
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nicht gerecht, weil sie weder drucktechnisch deutlich gestaltet noch ihr unmissverständlich zu entnehmen ist, dass der Kunde seine ursprüngliche Vertragserklärung - noch - widerrufen kann (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2011
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- XI ZR 148/10, WM 2011, 655 Rn. 14 - 16).
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Daraus, dass die betreffende Formulierung des Begleitschreibens nebst
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dem Text der Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen an eine
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Nachbelehrung über ein etwa ursprünglich bestehendes Widerrufsrecht nicht
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genügt, folgt indes nicht, dass umgekehrt die als solche unzureichende Nachbelehrung aus der Sicht eines juristisch nicht vorgebildeten Durchschnittskunden sich sogar als Einräumung eines neuen, eigenständigen Widerrufsrechts
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hinsichtlich seiner ursprünglichen Vertragserklärung darstellt.
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(2) Anders als die Revision meint, gestattet im Streitfall auch der Wortlaut
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von Anschreiben und Widerrufsbelehrung einen solchen Schluss nicht.
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(a) Soweit die Revision darauf abhebt, nach dem Inhalt der streitgegenständlichen "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" bestehe ein an
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keine weiteren Voraussetzungen geknüpftes Recht zum Widerruf innerhalb eines Monats und beginne der Lauf dieser Frist einen Tag nach Zurverfügungstellung "dieser" Widerrufsbelehrung, kann offen bleiben, inwiefern sich hieraus
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- grundsätzlich - auf die (nachträgliche) Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts schließen lässt. Allerdings wurde nach der ausdrücklichen Formulierung im Begleitschreiben die Widerrufsbelehrung dem Kunden lediglich mit der
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Bitte übersandt, sie "zur Kenntnis zu nehmen", was die Einordnung dieses Vorgangs als Angebot auf Abschluss einer Vereinbarung jedenfalls nicht nahelegt.
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Dahin stehen kann letztlich auch, ob die in der Revisionserwiderung vorgenommene Differenzierung zutrifft, zur Begründung eines vertraglichen Widerrufsrechts genüge dessen Einräumung als solche, eine gesonderte "Widerrufsbelehrung" - wie sie hier von der Klägerin ausgesprochen wurde - erübrige sich
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daher, und ob ihr für die hier vorzunehmende Auslegung aus Laiensicht überhaupt Bedeutung zukommen könnte.
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Die Frage nach dem zutreffenden Verständnis der Widerrufsbelehrung
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sowie des Anschreibens der Klägerin vom 12. September 2007 aus objektiver
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Kundensicht kann nämlich ohnehin nicht mit Blick allein auf den Wortlaut dieser
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Erklärungen, sondern nur unter Berücksichtigung des Vertragsverhältnisses der
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Parteien insgesamt beantwortet werden. Denn nur in diesem Rahmen hat die
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Klägerin die fragliche Belehrung erteilt und wollte sie diese - auch aus Sicht des
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Darlehensnehmers - erteilen.
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(b) Hinsichtlich des Darlehensvertrags der Parteien aber hatte die Klägerin dem Beklagten schon bei Vertragsabschluss am 23. August/5. September
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2001 eine Widerrufsbelehrung erteilt. Insoweit unterscheidet der Streitfall sich
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grundlegend von dem Sachverhalt, der dem Urteil des VIII. Zivilsenats des
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Bundesgerichtshofs vom 30. Juni 1982 (VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027) zugrunde lag. Die dort vorgenommene Auslegung hatte eine Erstbelehrung der
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Kundin zum Gegenstand. Vorliegend indes wurde das Vertragsverhältnis zu
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dem Zeitpunkt, als der Beklagte mit dem Begleitschreiben der Klägerin vom
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12. September 2007 die diesem beigefügte Widerrufserklärung erhielt, von den
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Parteien bereits seit sechs Jahren vollzogen. Irgendein tatsächlicher Anhaltspunkt, der aus objektiver Sicht eines Darlehensnehmers die Annahme hätte
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begründen können, die darlehensgebende Bank wolle ihm derart lange Zeit
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nach dem Vertragsschluss aus freien Stücken und ohne jeden äußeren Anlass,
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also gewissermaßen "aus heiterem Himmel", ein neues - selbständiges - Recht
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einräumen, sich nunmehr voraussetzungslos aus dem laufenden Vertragsverhältnis zu lösen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein solches Verhalten wäre unter den - selbst dem unbefangenen Durchschnittskunden geläufigen - Gepflogenheiten des Wirtschaftslebens auch derart außergewöhnlich,
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dass auf einen entsprechenden Vertragswillen des anderen Teils regelmäßig
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nicht ohne weiteres, sondern nur beim Vorliegen besonderer, eine solche Annahme rechtfertigender Umstände geschlossen werden kann, an denen es hier
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jedoch fehlt.
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(c) Für den Streitfall gilt dies umso mehr, als die streitige nachträgliche
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Widerrufsbelehrung der Klägerin ausdrücklich mit zwei Prolongationsangeboten
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in Bezug auf den Darlehensvertrag verbunden war. Zwar erfolgte die Zurverfügungstellung der Widerrufsbelehrung zur ursprünglichen Vertragserklärung
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nach dem Anschreiben vom 12. September 2007 "losgelöst" von diesen Angeboten. Es war dem Beklagten als Darlehensnehmer zudem unbenommen, keines dieser Angebote anzunehmen, mit der Folge, dass das Vertragsverhältnis
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der Parteien dann gleichfalls - jedoch unter anderen rechtlichen Rahmenbedingungen - sein Ende gefunden hätte. Den Prolongationsangeboten war aber
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gleichwohl auch aus Laiensicht unzweifelhaft der ausdrückliche Wunsch der
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Klägerin zu entnehmen, den Darlehensvertrag mit dem Beklagten gerade nicht
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zu beenden, sondern vielmehr fortzusetzen. Weshalb die Klägerin ihrem Darle-
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hensnehmer gewissermaßen "im selben Atemzug" einerseits die Vertragsfortsetzung hätte anbieten und ihm anderseits das Recht hätte einräumen sollen,
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sich durch Widerruf seiner Vertragserklärung voraussetzungslos vom Vertrag
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zu lösen, ist daher nicht erkennbar. Auch aus der Sicht eines rechtsunkundigen
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Kunden sowie unter Berücksichtigung seines allgemeinen Erfahrungswissens
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bei der Abwicklung geschlossener Verträge ergibt ein solches Verhalten des
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Darlehensgebers letztlich keinen Sinn.
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(d) Darüber hinaus läuft die Rechtswirkung, die der Beklagte dem Anschreiben vom 12. September 2007 nebst beigefügter "Widerrufsbelehrung zu
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Ihrer Vertragserklärung" in Gestalt der Auslegung als Angebot auf Einräumung
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eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts beimessen möchte,
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auf eine Erweiterung seiner Rechtsstellung hinaus. Dass nämlich schon die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag vom 23. August/5. September 2001 ein
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voraussetzungsloses (vertragliches) Widerrufsrecht zum Gegenstand gehabt
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hätte, macht der Beklagte selbst nicht geltend. Hiergegen spricht auch der Umstand, dass er sich erstinstanzlich - wenngleich unsubstantiiert (s.o. unter 1.) hinsichtlich des Vertragsschlusses auf eine Haustürsituation, also auf den Tatbestand eines gesetzlichen Widerrufsrechts (§ 1 HWiG) berufen hatte. Weshalb
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aber die Klägerin ihm sechs Jahre nach Vertragsschluss sogar ein über seine
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ursprüngliche Rechtsstellung hinausgehendes freies Widerrufsrecht hätte einräumen sollen, ist erst recht nicht ersichtlich. Die Annahme eines solchen Vertragswillens des Darlehensgebers liegt - ohne diesbezügliche Anhaltspunkte,
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die hier nicht erkennbar sind - auch aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Darlehensnehmers fern.
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cc) Bei dieser Sachlage kommt eine Auslegung des Anschreibens vom
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12. September 2007 nebst beigefügter "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertragli-
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chen Widerrufsrechts nicht in Betracht. Insbesondere ist auch für eine Anwendung der Unklarheitenregelung (§ 305c Abs. 2 BGB; früher § 5 AGBG) kein
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Raum.
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d) Soweit im Schrifttum (Lindner, EWiR 2011, 43, 44) in Bezug auf die
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Entscheidung des Berufungsgerichts die Ansicht vertreten worden ist, der Bundesgerichtshof werde eine vorsorglich erteilte Widerrufsbelehrung ohne bestehendes Widerrufsrecht "schwerlich sanktionslos" lassen, ist der Hinweis veranlasst, dass eine wie hier dem Deutlichkeitsgebot nach § 355 Abs. 2, § 360
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Abs. 1 BGB nicht genügende nachträgliche Widerrufsbelehrung schon deshalb
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nicht sanktionslos bleibt, weil sie die Widerrufsfrist eines - etwaigen - gesetzlichen Widerrufsrechts nicht im Nachhinein in Gang zu setzen vermag. Stand
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dem Darlehensnehmer ohnehin kein gesetzliches Widerrufsrecht zu bzw. kann
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er dessen tatbestandliche Voraussetzungen nicht hinreichend darlegen, ist erst
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recht nicht ersichtlich, weshalb eine in diesem Falle ins Leere gehende, vom
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Vertragspartner möglicherweise nur vorsorglich erteilte, "Nachbelehrung" zu der
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noch weitergehenden Sanktion eines sogar voraussetzungslosen Widerrufsrechts führen sollte.
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3. Nach alledem kommt es nicht auf die Hilfserwägung des Berufungsgerichts an, der Beklagte könne aus einem etwaigen vertraglichen Widerrufsrecht
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die von ihm begehrte Rechtsfolge, dass der Klägerin aus dem Darlehensvertrag
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weder vertragliche noch nichtvertragliche Zahlungsansprüche zustünden, ohnehin nicht herleiten.
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4. Zu Recht ist das Berufungsgericht schließlich davon ausgegangen, die
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nachträgliche Widerrufsbelehrung der Klägerin lasse das kraft Gesetzes (§ 7
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Abs. 2 VerbrKrG) erloschene gesetzliche Widerrufsrecht des Beklagten nach
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§ 7 Abs. 1 VerbrkrG nicht wieder aufleben. Insoweit erhebt die Revision auch
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keine Einwendungen.
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Wiechers
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Ellenberger
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Matthias
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Maihold
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Pamp
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Vorinstanzen:
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LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 24.02.2010 - 10 O 6191/08 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 09.11.2010 - 14 U 659/10 -
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