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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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XI ZR 401/10
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Verkündet am:
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6. Dezember 2011
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Herrwerth
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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BGB § 355 Abs. 1, 2, § 305 Abs. 1
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Zur Frage, ob die Erteilung einer - objektiv nicht erforderlichen - nachträglichen
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Widerrufsbelehrung als Einräumung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts verstanden werden kann.
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BGH, Urteil vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10 - OLG Hamm
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LG Essen
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 6. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers sowie die
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Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 31. Zivilsenats
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des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. September 2010 aufgehoben.
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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die Parteien streiten um Rückforderungs- und Feststellungsansprüche
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im Hinblick auf ein Darlehen zur Finanzierung der mittelbaren Beteiligung an
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einem geschlossenen Immobilienfonds.
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Die Klägerin und ihr Ehemann wurden Ende 1997/Anfang 1998 von einem Vermittler geworben, sich mit einer Anteilssumme von 120.000 DM zuzüglich 5% Agio über einen Treuhänder an der V.
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GbR zu beteiligen. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts gewährte die Beklagte
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den Eheleuten mit Vertrag vom 30. Dezember 1997/26. Januar 1998 ein Darlehen über einen Nennbetrag von 140.000 DM mit einer Zinsfestschreibung bis
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zum 30. Januar 2003. Dem Darlehensvertrag war eine von den Eheleuten gesondert unterzeichnete "Belehrung über gesetzliches Widerrufsrecht" beigefügt.
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Nachdem das Darlehen zwischenzeitlich bereits einmal prolongiert worden war, unterbreitete die Beklagte den Eheleuten mit Schreiben vom 16. Januar 2008 unter Hinweis auf die am 30. Januar 2008 auslaufende vertraglich
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vereinbarte Zinsbindungsfrist ein Angebot zur Prolongation des Darlehens
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("Angebot 1 zur Prolongation"), wobei sie alternativ den Abschluss einer zusätzlichen Zahlungsausfallversicherung anbot ("Angebot 2 zur Prolongation"). Dem
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Schreiben waren zwei Widerrufsbelehrungen beigefügt, die als "Widerrufsbelehrung" bzw. als "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" bezeichnet waren und dieselbe Darlehensvertragsnummer enthielten. Die "Widerrufsbelehrung" trug zusätzlich die Bezeichnung "Anlage zur Prolongation". Die "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" lautet auszugsweise wie folgt:
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"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb eines Monats ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
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Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen
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- eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und
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- die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags
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zur Verfügung gestellt wurde."
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In dem Anschreiben der Beklagten vom 16. Januar 2008 heißt es unter
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anderem:
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"Unterzeichnen Sie bitte das von Ihnen gewählte Prolongationsangebot
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… sowie die angeheftete Widerrufsbelehrung an den jeweils hierfür
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vorgesehenen Stellen und senden Sie es uns bis spätestens zum
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15.02.2008 zurück.
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…
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Losgelöst hiervon, erhalten Sie in der Anlage die Widerrufsbelehrung zu
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Ihrer ursprünglichen Vertragserklärung, verbunden mit der Bitte, diese
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zur Kenntnis zu nehmen und zu Ihren Akten zu nehmen.
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Beabsichtigen Sie keines unserer Angebote anzunehmen, so ist das
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von Ihnen in Anspruch genommene Darlehen zurückzubezahlen. Den
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unter der Position "Darlehensstand per 30.01.2008" ausgewiesenen
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Betrag überweisen Sie bitte bis spätestens zum 30.01.2008 auf das
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oben genannte Darlehenskonto.
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…
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In der Hoffnung auf eine weiterhin angenehme Geschäftsverbindung
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verbleiben wir…"
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Die Eheleute nahmen keines der beiden Prolongationsangebote an, sondern erklärten mit Anwaltsschreiben vom 6. Februar 2008 gegenüber der Beklagten den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung.
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Mit ihrer aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes
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erhobenen Klage hat die Klägerin zuletzt in der Hauptsache die Verurteilung der
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Beklagten zur Zahlung von 37.707,28 € (48.846,86 € seit Vertragsabschluss
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geleistete Zinsraten abzüglich 11.139,28 € erhaltene Fondsausschüttungen)
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nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte an dem Fondsanteil beantragt, des Weiteren die Feststellung, dass keine Rückzahlungsansprüche der
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Beklagten aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag bestehen und die
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Beklagte auch zum Ersatz des weiteren Vermögensschadens im Zusammenhang mit Erwerb und Finanzierung des Gesellschaftsanteils verpflichtet ist, sowie schließlich die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten in Bezug
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auf die Abtretung der Rechte am Gesellschaftsanteil. Hilfsweise hat sie die
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Neuberechnung der geleisteten Teilzahlungen mit einem Zinssatz von 4% nebst
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Erstattung der überzahlten Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass sie und
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ihr Ehemann aus dem Darlehensvertrag anstelle der vertraglich vereinbarten
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Zinsen lediglich solche in Höhe von 4% schulden. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klageforderungen fänden ihre Grundlage sowohl in dem Widerruf der
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Darlehensvertragserklärungen der Eheleute als auch in Schadensersatzansprüchen wegen einer arglistigen Täuschung durch den Anlageberater, die der
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Beklagten, die mit den Fondsinitiatoren institutionalisiert zusammengearbeitet
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habe, nach den Grundsätzen des verbundenen Geschäfts zuzurechnen sei.
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Das Landgericht hat der Klage nach den zuletzt gestellten Hauptanträgen - mit Ausnahme des auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich des weiteren Vermögensschadens gerichteten Antrags, den es für unzulässig erachtet
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hat - stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das
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Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Klageabweisung.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I.
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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
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Die Eheleute hätten durch die Widerrufserklärung vom 6. Februar 2008
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wirksam von einem vertraglichen Widerrufsrecht Gebrauch gemacht. Die Beklagte habe ihnen durch die Übersendung der Widerrufsbelehrung mit Schreiben vom 16. Januar 2008 die Vereinbarung eines Widerrufsrechts angeboten.
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In der Ausübung des Widerrufs liege die Annahmeerklärung.
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Das Begleitschreiben der Beklagten vom 16. Januar 2008 enthalte, abgesehen von dem Hinweis, dass die Übersendung der Belehrung "losgelöst"
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vom Prolongationsangebot erfolge, keinerlei Erläuterung in Bezug auf die "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung". Die Widerrufsbelehrung sei als
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empfangsbedürftige Willenserklärung so auszulegen, wie sie die Eheleute als
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Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte hätten verstehen müssen. Entscheidend sei dabei nicht der Wille des
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Erklärenden, sondern der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive
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Erklärungswert seines Verhaltens. Weder in der "Widerrufsbelehrung zu Ihrer
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Vertragserklärung" noch im Begleitschreiben werde die Widerrufsbelehrung als
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"Nachbelehrung" bezeichnet oder würden Umstände bzw. Bedingungen benannt, bei deren Vorliegen die Widerrufsbelehrung Gültigkeit haben solle. Die
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Beklagte habe auch nicht etwa ausgeführt, dass die Übersendung der neuerlichen Belehrung aufgrund bei ihr entstandener Zweifel an der Wirksamkeit der
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Erstbelehrung erfolge. Davon, dass die neue Belehrung "vorsorglich" oder "fürsorglich" erfolge, sei keine Rede. Die Widerrufsbelehrung sei vielmehr einschränkungslos dahin formuliert, dass die Eheleute ihre Vertragserklärung ohne
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Angabe von Gründen widerrufen könnten. Insgesamt verhalte die Belehrung
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sich allein zu den Modalitäten der Ausübung des Widerrufsrechts ohne die Widerruflichkeit als solche einzuschränken.
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Weder sei erkennbar, dass die Eheleute tatsächlich gewusst hätten, dass
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allgemein oder bei der Beklagten rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit
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der ursprünglich verwendeten Widerrufsbelehrung aufgekommen waren, noch
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sei ersichtlich, dass die Beklagte Anlass gehabt habe, bei der Klägerin und ihrem Ehemann eine solche Kenntnis anzunehmen oder die Beklagte überhaupt
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von einer derartigen Kenntnis ausgegangen sei. Die Eheleute hätten keinen
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Anlass zu der Annahme gehabt, die Widerrufsbelehrung solle nur vorsorglich
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erfolgen, während der Beklagten eine entsprechende Klarstellung ohne Weiteres möglich gewesen sei. Nur im Falle einer solchen - hier jedoch fehlenden Klarstellung, dass die neue Widerrufsbelehrung lediglich gelten solle, sofern
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zum einen die alte Belehrung unwirksam sei und zum anderen bei Abschluss
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des Darlehensvertrages eine kausale Haustürsituation vorgelegen habe, könne
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eine Unmissverständlichkeit der Erklärung aus der Sicht eines unbefangenen
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Verbrauchers vorliegen, wie die höchstrichterliche Rechtsprechung sie fordere.
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Daher hätten die Eheleute davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte ihnen ein
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von weiteren Voraussetzungen unabhängiges Widerrufsrecht habe einräumen
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wollen.
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Die Beklagte könne auch nicht damit gehört werden, die Klägerin und ihr
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Ehemann hätten nicht annehmen dürfen, ihnen solle ein Verzicht der Bank auf
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deren darlehensvertragliche Rechte angeboten werden. Weder die Widerrufsbelehrung noch das Begleitschreiben enthielten Hinweise darauf, dass der Sache nach ein solches Angebot unterbreitet werden solle. Vielmehr hätten die
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Eheleute nach der Belehrung über die Widerrufsfolgen davon ausgehen können, dass sie innerhalb von 30 Tagen empfangene Leistungen zurück zu gewähren und Zinsen als gezogene Nutzungen herauszugeben hätten. Für den
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Fall eines verbundenen Geschäfts, zu dessen Vorliegen die Belehrung keine
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Angaben enthalte, werde allein darauf hingewiesen, dass die Klägerin auch an
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den anderen Vertrag nicht gebunden sei.
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II.
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Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Klägerin
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und ihr Ehemann können den am 6. Februar 2008 erklärten Widerruf ihrer auf
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den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mit
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Erfolg auf ein vertragliches Widerrufsrecht stützen. Ein solches Recht der Eheleute haben die Parteien nicht vereinbart. Der Abschluss einer derartigen Vereinbarung ist den Eheleuten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
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insbesondere nicht mit dem Schreiben der Beklagten vom 16. Januar 2008
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nebst beigefügter "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" angeboten
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worden.
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1. Allerdings kann nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und
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Schrifttum ein Widerrufsrecht nicht nur von Gesetzes wegen bestehen, sondern
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grundsätzlich auch im Vereinbarungswege festgelegt werden. Danach können
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Vertragspartner - als Ausprägung der Vertragsfreiheit - ein Widerrufsrecht vertraglich vereinbaren und für die nähere Ausgestaltung sowie die Rechtsfolgen
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auf die §§ 355, 357 BGB verweisen (vgl. Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb.
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2004, § 355 Rn. 11; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., Vor § 355 Rn. 5; Bamberger/Roth/Grothe, BGB, 2. Aufl., § 355 Rn. 4; AnwK-BGB/Ring, § 355 Rn. 26;
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Godefroid, Verbraucherkreditverträge, 3. Aufl. Rn. 487; zur vertraglichen Vereinbarung einer Verlängerung der Widerrufsfrist vgl. Senatsurteil vom
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13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 16 f.).
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Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 15. Oktober 1980 (VIII ZR
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192/79, WM 1980, 1386, 1387, insoweit in BGHZ 78, 248 nicht abgedruckt) offen gelassen, ob die bei unklarer Rechtslage in einen (Bierlieferungs-)Vertrag
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aufgenommene "Belehrung über das Widerrufsrecht" als Vereinbarung eines
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vertraglichen Widerrufsrechts auszulegen ist. In einem weiteren Urteil vom
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30. Juni 1982 (VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027) hat er angenommen, aus dem
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in einem auf Bargeschäfte zugeschnittenen Formularvertrag enthaltenen Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit nach dem Abzahlungsgesetz ergebe sich für
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den Kunden ein vertragliches Rücktrittsrecht. Aus dieser Entscheidung wird im
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Schrifttum gefolgert, durch die Erteilung einer Widerrufsbelehrung an den Vertragspartner, dem nach den gesetzlichen Regelungen mangels Erfüllung der
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persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen kein Widerrufsrecht zustehe, werde im Zweifel ein vertragliches Widerrufsrecht begründet (MünchKommBGB/Masuch, 5. Aufl., § 355 Rn. 58; vgl. auch Ebnet, NJW 2011, 1029,
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1030 f.; einschränkend OLG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2009 - 11 U 210/06,
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juris Rn. 121; aA Münscher, WuB I E 1.-5.03; Corzelius, EWiR 2009, 243, 244).
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Ob immer dann, wenn ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, aus
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der Erteilung einer Widerrufsbelehrung auf die Einräumung eines vertraglichen
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Widerrufsrechts geschlossen werden kann, erscheint allerdings nicht zweifelsfrei. Dies hätte nämlich zur Folge, dass es auf die Voraussetzungen des gesetzlichen Widerrufsrechts nicht mehr ankäme und die betreffenden Vorschriften
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letztlich leer liefen. Ein solches Ergebnis dürfte mit Blick auf die gesetzlichen
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Regelungen des Widerrufsrechts, die an bestimmte tatbestandliche Merkmale
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anknüpfen, zumindest Bedenken begegnen.
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2. Im Streitfall bedürfen diese Zweifel keiner abschließenden Klärung,
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weil es sich vorliegend ohnehin nicht um die erstmalige Erteilung einer Widerrufsbelehrung handelt. Vielmehr enthielt bereits der Darlehensvertrag zwischen
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den Eheleuten und der Beklagten vom 30. Dezember 1997/26. Januar 1998
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eine Widerrufsbelehrung ("Belehrung über gesetzliches Widerrufsrecht"), zu
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deren Wirksamkeit die Parteien in den Vorinstanzen entgegengesetzte Standpunkte eingenommen haben.
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a) Ob die Erteilung einer - objektiv nicht erforderlichen - nachträglichen
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Widerrufsbelehrung als Einräumung eines voraussetzungslosen vertraglichen
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Widerrufsrechts verstanden werden kann, ist in Rechtsprechung und Literatur
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ebenfalls umstritten. Im Schrifttum wird teilweise angenommen, für die nachträgliche Belehrung könne insoweit nichts anderes gelten als für die Erstbelehrung (Maier, VuR 2011, 225, 226; im Ergebnis ebenso Lindner, EWiR 2011, 43,
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44; differenzierend hingegen Ebnet, NJW 2011, 1029, 1031). In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung sind mit dem hier streitgegenständlichen Anschreiben nebst Widerrufsbelehrung übereinstimmende nachträgliche Belehrungen
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der Beklagten zum Teil als Angebote auf Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechts angesehen worden (OLG Dresden, Urteil vom 28. Mai 2009 - 8 U
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1530/08, juris Rn. 27 f.), zum Teil ist eine solche Auslegung abgelehnt worden
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(OLG Nürnberg, WM 2011, 114 ff.). Das OLG München (WM 2003, 1324,
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1326 f.) hat in der von einer Bank aus Unsicherheit über die Rechtslage nachträglich erteilten Erstbelehrung über ein - objektiv nicht bestehendes - Widerrufsrecht keine Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts gesehen (zustimmend Godefroid, Verbraucherkreditverträge, 3. Aufl., Rn. 486 f.; Ebnet,
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NJW 2011, 1029, 1031; Münscher, WuB I E 1.-5.03).
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b) Unter welchen Voraussetzungen ein vertragliches Widerrufsrecht gegebenenfalls auch nachträglich vereinbart werden kann, bedarf im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls das Begleitschreiben der
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Beklagten vom 16. Januar 2008 nebst der beigefügten "Widerrufsbelehrung zu
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Ihrer Vertragserklärung" stellt sich bei der gebotenen objektiven Auslegung
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nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen
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Widerrufsrechts dar.
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aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das seiner rechtlichen Bewertung die Grundsätze über den durch normative Auslegung zu ermittelnden objektiven Erklärungswert von Individualerklärungen zugrunde gelegt
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hat, bestimmt sich der Auslegungsmaßstab allerdings vorliegend nicht nach den
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allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB. Maßgebend ist vielmehr der für die
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Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen geltende Grundsatz der objektiven Auslegung. Auch nach diesem Maßstab erweist sich das vom Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis jedoch als unzutreffend.
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(1) Vorformulierte Widerrufsbelehrungen der in Rede stehenden Art sind
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nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 16; Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 141/09, juris Rn. 13; s. auch schon BGH, Urteil vom
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30. Juni 1982 - VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027) Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 BGB (früher § 1 AGBG). Bestandteil der Widerrufsbelehrung ist vorliegend zudem, wie der erkennende Senat für ein insoweit gleichlautendes Anschreiben der Beklagten nebst identischer Widerrufsbelehrung entschieden hat (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2011 - XI ZR 148/10, WM
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2011, 655 Rn. 16), der den Bezug zu der ursprünglichen Vertragserklärung
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herstellende Passus des Begleitschreibens ("Losgelöst hiervon, erhalten Sie in
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der Anlage die Widerrufsbelehrung zu Ihrer ursprünglichen Vertragserklärung,
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verbunden mit der Bitte, diese zur Kenntnis zu nehmen und zu Ihren Akten zu
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nehmen.").
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(2) Nach ständiger Rechtsprechung gilt im Zusammenhang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Grundsatz der objektiven Auslegung. Da-
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nach sind diese ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern
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unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise
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verstanden werden. Außer Betracht zu bleiben haben dabei Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht
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ernstlich in Erwägung zu ziehen sind. Nur wenn nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden Zweifel verbleiben und mindestens
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zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB (früher § 5 AGBG) zur Anwendung (BGH, Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 14 und Senatsurteil
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vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29, jeweils mwN).
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bb) Im Streitfall ist das Begleitschreiben der Beklagten vom 16. Januar
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2008 nebst der beigefügten "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung"
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aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden nicht als Angebot
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auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu
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verstehen. Diese Auslegung kann der erkennende Senat, dem die über den
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Bezirk eines Berufungsgerichts hinausgehende Verwendung der jeweils gleichlautenden Texte von Anschreiben bzw. Widerrufsbelehrung durch die Beklagte
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aus mehreren Verfahren bekannt ist, selbst vornehmen (Senatsurteil vom
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7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29 mwN).
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(1) Allerdings genügte das Schreiben der Beklagten vom 16. Januar
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2008 an die Eheleute nebst der beigefügten "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" - wie der erkennende Senat mit Beschluss vom 15. Februar
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2011 (XI ZR 148/10, WM 2011, 655 Rn. 13 ff.) für ein gleichlautendes Anschreiben der Beklagten mit identischer Widerrufsbelehrung entschieden hat nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Nachbelehrung i.S.v. § 355
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Abs. 2 Satz 1 BGB. Zum einen ist das von der Beklagten für die Widerrufsbelehrung verwendete Belehrungsformular aufgrund seiner missverständlichen
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Fassung objektiv geeignet, den Verbraucher - hier die Klägerin und ihren Ehemann - über den Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig zu informieren (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2011 - XI ZR 148/10, WM 2011, 655 Rn. 13 unter
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Hinweis auf das Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123
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Rn. 14 ff.). Zum anderen wird die Textstelle des Begleitschreibens der Beklagten, die überhaupt erst den Bezug zur ursprünglichen Vertragserklärung der
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Darlehensnehmer herstellt ("Losgelöst hiervon …"), dem Deutlichkeitsgebot des
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§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht gerecht, weil sie weder drucktechnisch deutlich
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gestaltet noch ihr unmissverständlich zu entnehmen ist, dass der Kunde seine
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ursprüngliche Vertragserklärung - noch - widerrufen kann (Senatsbeschluss
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vom 15. Februar 2011 - XI ZR 148/10, WM 2011, 655 Rn. 14 - 16).
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Daraus, dass die betreffende Formulierung des Begleitschreibens nebst
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dem Text der Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen an eine
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Nachbelehrung über ein etwa ursprünglich bestehendes Widerrufsrecht nicht
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genügt, folgt indes nicht, dass umgekehrt die als solche unzureichende Nachbelehrung aus der Sicht eines juristisch nicht vorgebildeten Durchschnittskunden sich sogar als Einräumung eines neuen, eigenständigen Widerrufsrechts
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hinsichtlich seiner ursprünglichen Vertragserklärung darstellt. Das verkennt das
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Berufungsgericht, das sein Auslegungsergebnis im Wesentlichen nur damit begründet hat, weder das Begleitschreiben der Beklagten vom 16. Januar 2008
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noch die beigefügte "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" seien als
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"Nachbelehrung" bezeichnet bzw. enthielten eine entsprechende Erläuterung
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oder Klarstellung. Hierdurch allein wird indes der maßgebliche Auslegungsstoff
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nicht ausgeschöpft.
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(2) Zwar besteht nach dem Wortlaut der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung ein an keine weiteren Voraussetzungen geknüpftes Recht zum
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Widerruf innerhalb eines Monats und beginnt der Lauf dieser Frist einen Tag
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nach Zurverfügungstellung "dieser" Widerrufsbelehrung. Indes wurde nach der
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ausdrücklichen Formulierung im Begleitschreiben die Widerrufsbelehrung dem
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Kunden lediglich mit der Bitte übersandt, sie "zur Kenntnis zu nehmen", was die
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Einordnung dieses Vorgangs als Angebot auf Abschluss einer Vereinbarung
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jedenfalls nicht nahelegt. Die Frage nach dem zutreffenden Verständnis der
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Widerrufsbelehrung sowie des Anschreibens der Beklagten vom 16. Januar
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2008 aus objektiver Kundensicht kann aber ohnehin nicht mit Blick allein auf
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den Wortlaut dieser Erklärungen, sondern nur unter Berücksichtigung des Vertragsverhältnisses der Parteien insgesamt beantwortet werden. Denn nur in
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diesem Rahmen hat die Beklagte die fragliche Belehrung erteilt und wollte sie
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diese - auch aus Sicht des Darlehensnehmers - erteilen.
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(a) Hinsichtlich des Darlehensvertrags der Parteien aber hatte die Beklagte den Eheleuten schon bei Vertragsabschluss am 30. Dezember 1997/
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26. Januar 1998 eine Widerrufsbelehrung erteilt. Insoweit unterscheidet der
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Streitfall sich grundlegend von dem Sachverhalt, der dem Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. Juni 1982 (VIII ZR 115/81, WM 1982,
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1027) zugrunde lag. Die dort vorgenommene Auslegung hatte eine Erstbelehrung der Kundin zum Gegenstand. Vorliegend indes wurde das Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt, als die Eheleute mit dem Begleitschreiben der Beklagten vom 16. Januar 2008 die diesem beigefügte Widerrufserklärung erhielten,
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von den Parteien bereits seit nahezu zehn Jahren vollzogen. Irgendein tatsächlicher Anhaltspunkt, der aus objektiver Sicht eines Darlehensnehmers die Annahme hätte begründen können, die darlehensgebende Bank wolle ihm derart
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lange Zeit nach dem Vertragsschluss aus freien Stücken und ohne jeden äußeren Anlass, also gewissermaßen "aus heiterem Himmel", ein neues
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- selbständiges - Recht einräumen, sich nunmehr voraussetzungslos aus dem
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laufenden Vertragsverhältnis zu lösen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein solches Verhalten wäre unter den - selbst dem unbefangenen
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Durchschnittskunden geläufigen - Gepflogenheiten des Wirtschaftslebens auch
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derart außergewöhnlich, dass auf einen entsprechenden Vertragswillen des
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anderen Teils regelmäßig nicht ohne weiteres, sondern nur beim Vorliegen besonderer, eine solche Annahme rechtfertigender Umstände geschlossen werden kann, an denen es hier jedoch fehlt.
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(b) Für den Streitfall gilt dies umso mehr, als die streitige nachträgliche
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Widerrufsbelehrung der Beklagten ausdrücklich mit zwei Prolongationsangeboten in Bezug auf den Darlehensvertrag verbunden war. Zwar erfolgte die Zurverfügungstellung der Widerrufsbelehrung zur ursprünglichen Vertragserklärung
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nach dem Anschreiben vom 16. Januar 2008 "losgelöst" von diesen Angeboten.
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Es war den Eheleuten als Darlehensnehmern zudem unbenommen, keines dieser Angebote anzunehmen, mit der Folge, dass das Vertragsverhältnis der Parteien dann gleichfalls - jedoch unter anderen rechtlichen Rahmenbedingungen sein Ende gefunden hätte. Den Prolongationsangeboten war aber gleichwohl
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auch aus Laiensicht unzweifelhaft der ausdrückliche Wunsch der Beklagten zu
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entnehmen, den Darlehensvertrag mit den Eheleuten gerade nicht zu beenden,
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sondern vielmehr fortzusetzen. Weshalb die Beklagte ihren Darlehensnehmern
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gewissermaßen "im selben Atemzug" einerseits die Vertragsfortsetzung hätte
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anbieten und ihnen andererseits das Recht hätte einräumen sollen, sich durch
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Widerruf ihrer Vertragserklärungen voraussetzungslos vom Vertrag zu lösen, ist
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daher nicht erkennbar. Auch aus der Sicht eines rechtsunkundigen Kunden sowie unter Berücksichtigung seines allgemeinen Erfahrungswissens bei der Abwicklung geschlossener Verträge ergibt ein solches Verhalten des Darlehensgebers letztlich keinen Sinn.
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(c) Darüber hinaus läuft die Rechtswirkung, die das Berufungsgericht
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dem Anschreiben vom 16. Januar 2008 nebst beigefügter "Widerrufsbelehrung
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zu Ihrer Vertragserklärung" in Gestalt der Auslegung als Angebot auf Einräumung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts beigemessen
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hat, auf eine Erweiterung der Rechtsstellung der Eheleute hinaus. Dass nämlich
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schon die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag vom 30. Dezember 1997/
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26. Januar 1998 ein voraussetzungsloses (vertragliches) Widerrufsrecht zum
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Gegenstand gehabt hätte, macht die Klägerin selbst nicht geltend. Hiergegen
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spricht auch der Umstand, dass die dortige Widerrufsbelehrung ausdrücklich
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auf ein "gesetzliches Widerrufsrecht" bezogen war. Weshalb aber die Beklagte
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den Eheleuten fast zehn Jahre nach Vertragsschluss sogar ein über deren ursprüngliche Rechtsstellung hinausgehendes freies Widerrufsrecht hätte einräumen sollen, ist erst recht nicht ersichtlich. Die Annahme eines solchen Vertragswillens des Darlehensgebers liegt - ohne diesbezügliche Anhaltspunkte,
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die hier nicht erkennbar sind - auch aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Darlehensnehmers fern.
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(d) Selbst vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus ergibt sich im
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Streitfall aus - im angefochtenen Urteil unberücksichtigt gebliebenem - unstreitigem Parteivorbringen, dass die Eheleute das Anschreiben der Beklagten vom
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16. Januar 2008 nebst beigefügter "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" seinerzeit auch tatsächlich gar nicht als Angebot auf Einräumung eines
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vertraglichen Widerrufsrechts verstanden und sie mit dem Anwaltsschreiben
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vom 6. Februar 2008 ein solches - vertragliches - Widerrufsrecht nicht ausgeübt
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haben. Bereits die (neben Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung) ausdrücklich nur auf "Rückabwicklungsansprüche wegen eines
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etwaigen Haustürwiderrufes" bezogene Abtretungsvereinbarung der Eheleute
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vom 5. Februar 2008 zeigt, dass die Klägerin und ihr Ehemann nicht davon
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ausgingen, durch das ihnen knapp drei Wochen zuvor zugesandte Schreiben
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der Beklagten vom 16. Januar 2008 nebst Widerrufserklärung sei ihnen die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts angeboten worden. In der Klageschrift vom 25. Juni 2008 hat die Klägerin zudem selbst vorgetragen, die Beklagte habe mit Schreiben vom 16. Januar 2008 eine "Nachbelehrung zum ursprünglichen Darlehensvertrag" übersandt. Hierdurch habe der Versuch unternommen werden sollen, in den Fällen, in denen die ursprüngliche Widerrufsbelehrung unwirksam gewesen sei, eine "neue Belehrung hinterher zu senden".
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Mit dem durch das Schreiben vom 6. Februar 2008 ausgesprochenen "Widerruf
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des Darlehensvertrages gemäß HaustürWG" sei dieser Vertrag endgültig nichtig. Die Klägerin ist also noch bei der Klageerhebung davon ausgegangen, ihr
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sowie ihrem Ehemann stehe lediglich ein gesetzliches Widerrufsrecht aufgrund
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einer Haustürsituation zu. Erstmals in einem späteren erstinstanzlichen Schriftsatz hat die Klägerin sodann unter Hinweis auf eine Entscheidung des Landgerichts E.
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die Ansicht vertreten, den Eheleuten sei ein vertragliches Wider-
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rufsrecht unabhängig von einer Haustürsituation eingeräumt worden.
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(e) Bei dieser Sachlage kommt eine Auslegung des Anschreibens der
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Beklagten vom 16. Januar 2008 nebst beigefügter "Widerrufsbelehrung zu Ihrer
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Vertragserklärung" als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen
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vertraglichen Widerrufsrechts nicht in Betracht. Insbesondere ist auch für eine
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Anwendung der Unklarheitenregelung (§ 305c Abs. 2 BGB; früher § 5 AGBG)
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kein Raum.
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d) Soweit im Schrifttum (Lindner, EWiR 2011, 43, 44) in Bezug auf die
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- den Gegenstand des parallel gelagerten Revisionsverfahrens XI ZR 442/10
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bildende - Entscheidung des OLG Nürnberg, WM 2011, 114, die Ansicht vertreten worden ist, der Bundesgerichtshof werde eine vorsorglich erteilte Widerrufsbelehrung ohne bestehendes Widerrufsrecht "schwerlich sanktionslos" lassen, ist der Hinweis veranlasst, dass eine wie hier dem Deutlichkeitsgebot nach
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§ 355 Abs. 2, § 360 Abs. 1 BGB nicht genügende nachträgliche Widerrufsbelehrung schon deshalb nicht sanktionslos bleibt, weil sie die Widerrufsfrist eines
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- etwaigen - gesetzlichen Widerrufsrechts nicht im Nachhinein in Gang zu setzen vermag. Stand dem Darlehensnehmer ohnehin kein gesetzliches Widerrufsrecht zu bzw. kann er dessen tatbestandliche Voraussetzungen nicht hinreichend darlegen, ist erst recht nicht ersichtlich, weshalb eine in diesem Falle von
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vornherein ins Leere gehende, vom Vertragspartner möglicherweise nur vorsorglich erteilte, "Nachbelehrung" zu der noch weitergehenden Sanktion eines
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sogar voraussetzungslosen Widerrufsrechts führen sollte.
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III.
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Das Berufungsurteil ist nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die
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Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
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zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache
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selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht dazu, ob der streitgegenständliche Darlehensvertrag - wie von der Klägerin behauptet - in einer Haustürsituation angebahnt wurde und ob die Eheleute ein ihnen etwa deshalb zustehendes
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Widerrufsrecht
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fristgerecht
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ausgeübt
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haben,
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sowie
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zu
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den
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von
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der
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Klägerin darüber hinaus geltend gemachten Schadensersatzansprüchen, aus
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seiner Sicht folgerichtig, keine Feststellungen getroffen hat. Die Sache ist daher
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nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 1 ZPO).
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Wiechers
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Ellenberger
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Matthias
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Maihold
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Pamp
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Vorinstanzen:
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LG Essen, Entscheidung vom 09.07.2009 - 6 O 260/08 OLG Hamm, Entscheidung vom 27.09.2010 - I-31 U 125/09 -
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