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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XI ZR 309/06
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vom
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22. Mai 2007
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in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Mai 2007 durch
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den
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Vorsitzenden
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Richter
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Nobbe
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und
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die
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Richter
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Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg
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beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats
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des Kammergerichts in Berlin vom 25. Juli 2006 wird
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zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des
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Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
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nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ob die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Berufung
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zurückgewiesen hat, rechtlicher Überprüfung, auch im
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Hinblick auf Artikel 103 Abs. 1 GG, standhält, bedarf
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keiner Entscheidung. Das Berufungsurteil stellt sich im
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Ergebnis jedenfalls aus anderen Gründen als richtig
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dar. Der Kläger hat die tatsächlichen Voraussetzungen
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eines Anspruchs auf Sicherheitentausch nicht schlüssig vorgetragen. Der von ihm angebotene Sicherheitentausch setzte die teilweise Ablösung von Krediten
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voraus, die durch Grundschulden auf dem Grundstück
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in der S
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straße gesichert waren; ein Rest-
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betrag in Höhe von 115.542,15 € sollte prolongiert
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werden. Zu Teilleistungen ist der Schuldner jedoch
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gemäß § 266 BGB nicht berechtigt. Der Kläger hat
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Dr. Joeres,
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auch nicht vorgetragen, die Beklagte habe ihm vertraglich das Recht zu Teilleistungen eingeräumt.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544
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Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
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Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
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beträgt 55.024,31 €.
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Nobbe
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Joeres
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Schmitt
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Ellenberger
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Grüneberg
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Vorinstanzen:
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LG Berlin, Entscheidung vom 21.01.2004 - 4 O 374/03 KG Berlin, Entscheidung vom 25.07.2006 - 21 U 73/04 -
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