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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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XI ZR 292/14
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Verkündet am:
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25. Oktober 2016
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Herrwerth,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2016:251016UXIZR292.14.0
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im
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schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 27. September 2016
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eingereicht
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werden
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konnten,
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durch
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den
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Vorsitzenden
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Richter
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Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die
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Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des
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Oberlandesgerichts München vom 9. April 2014 im Kostenpunkt
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und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung
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der Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert zurückgewiesen hat.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
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und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
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an den 19. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen angeblich fehlerhafter Beratung
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im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Swap-Geschäfts in Anspruch.
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Die Klägerin, ein mittelständisches Unternehmen, hatte im August 2008
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Kontokorrentkredite in Höhe von mehr als 3,8 Mio. € von verschiedenen Banken und in Höhe von 500.000 € von der Beklagten erhalten. Für diese Kredite
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hatte die Klägerin variable Zinsen zu zahlen.
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3
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Am 28. August 2008 schlossen die Parteien einen "Rahmenvertrag für
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Finanztermingeschäfte" sowie den streitgegenständlichen Zinssatz-SwapVertrag mit einer Laufzeit vom 1. September 2008 bis zum 28. Juni 2013. In
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diesem Vertrag verpflichtete sich die Klägerin zur Zahlung von 4,22% p.a. auf
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einen Bezugsbetrag von 2 Mio. €, während die Beklagte die Verpflichtung zur
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Zahlung von Zinsen in Höhe des 3-Monats-EUR-EURIBOR-Reuters auf denselben Bezugsbetrag übernahm.
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Bis zum 31. März 2011 wurden die von der Klägerin nach den vierteljährlichen Fixingbestätigungen geschuldeten Zahlungen - insgesamt 134.288,63 € auf einem Kontokorrentkonto der Klägerin bei der Beklagten verbucht. In der
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Folgezeit wurden diese Zahlungen auf ein "Leistungsrückstandskonto" gebucht.
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Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin - insbesondere unter Berufung auf
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eine in mehrfacher Hinsicht unzulängliche Beratung über das Swap-Geschäft die Verurteilung der Beklagten zur Freistellung der Klägerin von sämtlichen
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Verpflichtungen aufgrund des Swap-Vertrags, zur Zahlung von 134.288,63 €
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nebst Verzugszinsen, zur Freigabe sämtlicher Sicherheiten sowie zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
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Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Senat hat die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil nur zugelassen, soweit es um
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den Vorwurf der unterbliebenen Aufklärung über den anfänglichen negativen
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Marktwert des Swap-Vertrags geht. In diesem Umfang verfolgt die Klägerin ihr
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Klagegebegehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision ist begründet. Sie führt in dem aus der Entscheidungsformel
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ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I.
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Das Berufungsgericht (OLG München, WM 2014, 1581) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:
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Das Landgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen und festgestellt,
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dass eine für die Anlageentscheidung der Klägerin ursächliche Fehlberatung
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durch Mitarbeiter der Beklagten nicht vorliege. Zwischen den Parteien habe ein
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Beratungsvertrag bestanden. Die Beklagte habe nicht gegen eine Pflicht zur
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Aufklärung über einen anfänglich negativen Marktwert verstoßen. Soweit die
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Klägerin auf das Senatsurteil vom 22. März 2011 (XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13)
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verweise, könne sie damit nicht durchdringen. Bei dem hier streitgegenständlichen Swap finde lediglich der Austausch von Zinssätzen statt und es sei weder
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von der Klägerin vorgetragen noch lägen sonstige Anhaltspunkte dafür vor,
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dass dieser Swap eine Konstruktion zu Lasten der Klägerin aufweise wie der
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CMS Spread Ladder Swap aus dem vorgenannten Senatsurteil. Über einen
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anfänglich negativen Marktwert, der allein aus der eingepreisten und einkalkulierten Gewinnmarge der Bank resultiere, sei nicht aufzuklären. Nicht entscheidend sei in diesem Zusammenhang, ob dem Swap-Geschäft ein konnexer Darlehensvertrag zugrunde liege, was hier im Übrigen nicht der Fall sei.
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II.
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Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
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1. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bestand zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag.
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2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, im Fall eines
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Zinssatz-Swap-Vertrags, der wie der streitgegenständliche konzipiert sei, bestehe keine beratungsvertragliche Pflicht zur Aufklärung über einen anfänglichen negativen Marktwert, der aus der eingepreisten Gewinnmarge der Bank
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resultiere.
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a) Auch wenn das Einpreisen einer Bruttomarge in ein Swap-Geschäft
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kein Umstand ist, über den die beratende Bank im Rahmen der objektgerechten
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Beratung informieren müsste (Senatsurteile vom 20. Januar 2015 - XI ZR
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316/13, WM 2015, 575 Rn. 33 ff., vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ
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205, 117 Rn. 31 f. und vom 22. März 2016 - XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn.
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23), hat sie unter dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts bei Swap-Verträgen im Zweipersonenverhältnis - und damit unabhängig
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von deren konkreten Bedingungen - die Pflicht, über die Einpreisung eines anfänglichen negativen Marktwerts, d.h. der den Nettogewinn und die Kosten der
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Bank umfassenden Bruttomarge, sowie über dessen Höhe aufzuklären, es sei
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denn der Swap-Vertrag dient nur dazu, die Konditionen eines konnexen Kreditverhältnisses abzuändern (vgl. Senatsurteile vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13,
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BGHZ 205, 117 Rn. 39 ff. und vom 22. März 2016 - XI ZR 425/14, WM 2016,
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821 Rn. 24, 27; Senatsbeschluss vom 15. März 2016 - XI ZR 208/15, juris
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Rn. 10).
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b) Hier war die Verpflichtung der Beklagten zur Aufklärung über das Einpreisen eines anfänglichen negativen Marktwerts nicht wegen des Bestehens
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eines konnexen Gegengeschäfts entfallen. Gemäß den Grundsätzen, die der
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Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteilen vom 22. März 2016 (XI ZR
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425/14, WM 2016, 821 Rn. 26 ff.) und vom 12. Juli 2016 (XI ZR 150/15, juris
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Rn. 25) aufgestellt hat, ist der Swap-Vertrag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht konnex mit den von der Beklagten gewährten Darlehen verknüpft gewesen, da der Bezugsbetrag des Swap-Vertrags von 2 Mio. € die an
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die Beklagte zurückzuzahlende Darlehensvaluta von 500.000 € deutlich überstieg.
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III.
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Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
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1. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass die
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Beklagte unstreitig ihre Gewinnmarge in den streitgegenständlichen SwapVertrag eingepreist und die Klägerin nicht darauf hingewiesen hat.
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Nach diesen Feststellungen hat die Klägerin behauptet, nicht auf den anfänglichen negativen Marktwert des Swap-Vertrags hingewiesen worden zu
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sein. Damit hat die Klägerin die geltend gemachte Pflichtverletzung hinreichend
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dargelegt. Denn schlüssiger Vortrag zur unzureichenden Aufklärung über den
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anfänglichen negativen Marktwert eines Swap-Vertrags setzt nur voraus, dass
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der Kunde die Einpreisung eines anfänglichen negativen Marktwerts als solches
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und das Verschweigen dieser Tatsache vorträgt. Dagegen muss der Kunde den
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Umfang des anfänglichen negativen Marktwerts nicht beziffern, auch nicht im
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Sinne der Angabe einer Größenordnung (Senatsbeschlüsse vom 20. Oktober
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2015 - XI ZR 532/14, WM 2015, 2279 Rn. 16 f. und vom 15. März 2016 - XI ZR
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208/15, juris Rn. 16 f. sowie Senatsurteil vom 22. März 2016 - XI ZR 93/15, WM
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2016, 827 Rn. 17).
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Zudem hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
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in beiden Vorinstanzen eingeräumt, ihre Gewinnmarge in den streitgegenständlichen Swap-Vertrag eingepreist zu haben, und nicht in Abrede gestellt, die Klägerin nicht darüber aufgeklärt zu haben. Denn die Beklagte hat sich nur darauf
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berufen, dass über einen anfänglichen negativen Marktwert, der ausschließlich
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aus der Gewinnmarge resultiere, nicht aufzuklären sei, und insbesondere nicht
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behauptet, der Klägerin die Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts mitgeteilt zu haben.
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2. Schließlich kommt ein das Verschulden der Beklagten ausschließender unvermeidbarer Rechtsirrtum nicht in Betracht (Senatsurteile vom 22. März
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2011 - XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 39, vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13,
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BGHZ 205, 117 Rn. 73 und vom 12. Juli 2016 - XI ZR 150/15, juris Rn. 19).
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IV.
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Das Berufungsurteil ist deshalb in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur
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Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an
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das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei hat
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der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
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Für das weitere Verfahren weist der Senat auf die Ausführungen in seinen Urteilen vom 28. April 2015 (XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 44, 79 ff.),
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vom 22. März 2016 (XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 34 f., 54) und vom
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12. Juli 2016 (XI ZR 150/15, juris Rn. 15 f.) hin. In Bezug auf den Antrag auf
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Verurteilung der Beklagten zur "Freistellung" der Klägerin von sämtlichen Verpflichtungen aufgrund des streitgegenständlichen Swap-Vertrags weist der Senat zudem auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 2015 (III ZR
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264/14, WM 2015, 2238 Rn. 33) hin.
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Ellenberger
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Grüneberg
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Menges
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Maihold
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Derstadt
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Vorinstanzen:
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LG München I, Entscheidung vom 19.09.2013 - 12 HKO 17387/11 OLG München, Entscheidung vom 09.04.2014 - 7 U 3838/13 -
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